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IV.2006.00242 • SVG ZH IV.2006.00242 KI-generiert

Social Insurance Agency Denial of Disability Pension Upheld Due to Lack of Demonstrated Change in Disability

Geschäftsnummer IV.2006.00242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision of the social insurance agency not to proceed with a new disability pension application because the applicant failed to credibly demonstrate a significant change in the degree of disability since the previous, final rejection, as required by regulation for subsequent applications following a denial based on insufficient invalidity. The court reasoned that although minimal evidence might suffice given the time elapsed since the prior ruling, the submitted medical reports did not show a worsening of the condition compared to the initial assessment, and a later report submitted after the pleadings closed could not be considered as it was not before the agency at the time of its decision.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 106 und 108 OG, Art. 132 OG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Social Insurance Agency Denial of Disability Pension Upheld Due to Lack of Demonstrated Change in Disability: The court reasoned that although minimal evidence might suffice given the time elapsed since the prior ruling, the submitted medical reports did not show a worsening of the condition compared to the initial assessment, and a later report submitted after the pleadings closed could not be considered as it was not before the agency at the time of its decision.

Schlagwörter

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Invalidenrente Invalidenversicherung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Sozialversicherungsanstalt Invaliditätsbemessung Vorschriften über das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 68
dazu BGE 130 V 68 ff.; AHI 1999 S.
BGE 130 V 67
BGE 109 V 114
4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw.
BGE 130 V 70
dass zwar an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 70 Erw. 6.2 mit Hinweis), zumal die Neuanmeldung vom 28. November 2005 (Urk. 8/35) mehr als 16 Monate nach dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/18) datiert,
BGE 130 V 69
dass die Gerichte im Verfahren betreffend eine Neuanmeldung ihrer beschwerdeweisen Überprüfung grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde zu legen haben, wie er sich der Verwaltung darbot (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 4 IVV

The court implicitly used this provision as the basis for confirming the Insurance Institution's decision not to enter upon the merits of the new claim.

Art. 106 und 108 OG

Cited as procedural rules for the required content and attachments for filing an appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 132 OG

Cited in conjunction with other articles regarding the formal requirements for filing an administrative court appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The decision states that the proceedings are free of charge, corresponding to the rule on costs in the LTF (although the text references the older OG, Art. 66 LTF is the modern equivalent for costs provision, and in this context, the court only states the procedure is free, which falls under cost rules. Since no specific cost article from the OG is cited in the operative part, and Art. 66 al. 1 LTF is not cited in the operative part either, I must strictly adhere to the rule: cite only what is explicitly cited in the numbered orders. The operative part only says 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 2), and Order 4 cites Art. 106 and 108 OG regarding appeal submission, not cost assessment for the current case. Therefore, only procedural articles explicitly cited in orders 1-4 are included.)

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Volltext

IV.2006.00242

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager

Urteil vom 30. Juni 2006

in Sachen

S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das erste Rentenbegehren von S.___ vom 17. September 2002 (Urk. 8/77) mit Verfügung vom 23. April 2004 (Urk. 8/25) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/18) abgewiesen hatte und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden (Urk. 8/13/2, Urk. 8/16/2) mit Urteilen vom 29. März 2005 (IV.2004.00516, Urk. 8/14) und 19. Oktober 2005 (Urk. 8/10) ebenfalls abgewiesen hatten,

nachdem sich die Versicherte am 28. November 2005 erneut bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 8/35), die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten war (Urk. 8/9) und sie die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/6) mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 ebenfalls abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. März 2006, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zum Eintreten auf das Leistungsbegehren zu verpflichten und ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. April 2006 (Urk. 7),

unter Hinweis auf die nach dem Abschluss des Schriftenwechsels vom 21. April 2006 (Urk. 9) eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2006 (Urk. 10) und den beigelegten Arztbericht (Urk. 11), zu welchem die IV-Stelle mit Eingabe vom 31. Mai 2006 Stellung nahm (Urk. 14), welche der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15),

in Erwägung,

dass, falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. dazu BGE 130 V 68 ff.; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),

dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint, die Verwaltung dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), der Verwaltung damit insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,

dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,

dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3, 130 V 68 Erw. 5.2.3),

dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/7) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 2. Februar 2006 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eintrat mit der Begründung, dass diese keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe glaubhaft machen können (Urk. 2, Urk. 7),

dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, es sei seit dem abweisenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/18) zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 1), und sie sich dabei auf die Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 15. August 2005 (Urk. 3/1) und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2005 (Urk. 3/2) stützte,

dass zwar an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 70 Erw. 6.2 mit Hinweis), zumal die Neuanmeldung vom 28. November 2005 (Urk. 8/35) mehr als 16 Monate nach dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/18) datiert,

dass jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. August 2005 nicht glaubhaft gemacht wurde, zumal zum einen aus diesem Arztbericht - wie bereits vom Eidgenössischen Versicherungsgericht dargelegt (Urk. 8/10 S. 6) - nicht hervor geht, ob er den massgeblichen Zeitraum nach dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 betrifft, insbesondere da er bereits im Verfahren der Erstanmeldung eingereicht wurde (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/18),

dass zum anderen aus dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 15. August 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist, da die Befunde und Diagnosen im Wesentlichen denjenigen im massgeblichen (vgl. Urk. 8/10), anlässlich der Erstanmeldung erstellten Gutachten vom 29. März 2004 entsprechen, und insbesondere auch die lumbalen Beschwerden sowie diejenigen im Handgelenk darin bereits Erwähnung fanden (Urk. 8/30 S. 7 - S. 17),

dass die Beschwerdeführerin auch mit dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. August 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte, zumal die darin aufgeführten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/2) ebenfalls im Wesentlichen denjenigen im Gutachten vom 29. März 2004 (Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.4] sowie leichte, rezidivierende depressive Episoden [ICD-10: F33.0]; Urk. 8/30 S. 13 f.) entsprechen,

dass Dr. B.___ in seinem sehr kurzen und unbegründeten Arztbericht vom 25. August 2005 zwar im Unterschied zu den Gutachtern nicht nur eine leichte sondern eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (Urk. 3/2), aber weder diese Diagnose noch die Schätzung einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausreichen, um eine Verschlechterung glaubhaft darzulegen, da Dr. B.___s Arztbericht keine Anamnese sowie Befunde aufweist und die Diagnosen sowie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit somit nicht nachvollziehbar sind,

dass die Gerichte im Verfahren betreffend eine Neuanmeldung ihrer beschwerdeweisen Überprüfung grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde zu legen haben, wie er sich der Verwaltung darbot (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5),

dass somit der von der Beschwerdeführerin erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels vom 21. April 2006 (Urk. 9) eingereichte Arztbericht der Klinik C.___ vom 5. Mai 2006, welcher infolge einer nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2006 (Urk. 2) stattgefundenen Hospitalisierung vom 28. Februar 2006 bis zum 19. März 2006 (Urk. 11) verfasst wurde, nicht zu berücksichtigen ist, da sich dieser Sachverhalt der Verwaltung noch nicht darbot,

dass die Beschwerdeführerin somit die massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft machen konnte, und die IV-Stelle daher zu Recht nicht auf deren Neuanmeldung vom 28. November 2005 eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Pensionskasse D.___

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).