Social Insurance Court Declines Jurisdiction Over Untimely Appeal of Hearing Aid Replacement Cost Contribution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint with the Social Insurance Court concerning a decision regarding cost contribution for early hearing aid replacement due to loss, but the court determined that the filing, despite being labeled a "complaint," materially constituted an objection (Einsprache) to the initial administrative decision, which must first be addressed by the issuing insurance institution according to procedural law. Consequently, the court declined to rule on the substance of the matter due to a lack of subject-matter jurisdiction, ordering the file to be transferred to the responsible insurance agency to assess the objection once the court's decision becomes final.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 ATSG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Social Insurance Court Declines Jurisdiction Over Untimely Appeal of Hearing Aid Replacement Cost Contribution: Consequently, the court declined to rule on the substance of the matter due to a lack of subject-matter jurisdiction, ordering the file to be transferred to the responsible insurance agency to assess the objection once the court's decision becomes final.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court is not competent to rule on the filing because the document is materially an appeal (Einsprache) against the initial decision, which must first be handled by the responsible agency according to this provision.
Cited in the last paragraph as the procedural requirements for filing an appeal to the Federal Insurance Court against this decision.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2006.00208
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretär Wilhelm i.V.
Verfügung vom 2. März 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 erhob X.___ Beschwerde gegen einen Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2006 betreffend eine Kostenbeteiligung an eine vorzeitige Hörgeräteversorgung wegen Verlust (Urk. 1).
2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wurde der Versicherten aufgegeben, den angefochtenen Entscheid, welcher der Beschwerdeeingabe nicht beilag, einzureichen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 machte die Versicherte weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5) und reichte die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2005 ein, mit welcher die IV-Stelle ihr an die wegen Verlust vorzeitig notwendig gewordenen Neuversorgung mit einem Hörgerät eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 948.80 zusprach (Urk. 6/1).
3. Gemäss Art. 52 As. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Hierauf erlässt der Versicherungsträger innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Erst gegen Einspracheentscheide kann nach Massgabe von Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde am hiesigen Gericht erhoben werden.
4. Bei der von der Versicherten als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 1) handelt es sich materiell um eine Einsprache gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2005 (Urk. 6/1). Zur Behandlung dieser Einsprache ist das hiesige Gericht nicht zuständig. Hierfür zuständig ist die IV-Stelle als verfügender Versicherungsträger. Dies steht denn auch in der Rechtsmittelbelehrung auf der zweiten Seite (Mitte) der Verfügung. Auf die Beschwerde vom 20. Februar 2006 ist somit nicht einzutreten und es sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zur Beurteilung der Einsprache zu überweisen.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung der Einsprache überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär i.V.
MosimannWilhelm