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IV.2006.00190 • SVG ZH IV.2006.00190 KI-generiert

Social Insurance Appeal Dismissed for Failure to Show Worsening Disability.

Geschäftsnummer IV.2006.00190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the social insurance institution's refusal to re-examine a claim for disability benefits, based on the applicant's failure to credibly demonstrate a significant change in the degree of disability since the previous final denial, as required by regulation. The court reasoned that the applicant's medical reports did not indicate a worsening condition but rather a static state, and his documented income from self-managed companies, which frequently went bankrupt, was deemed unreliable evidence of work incapacity, especially since the previous ruling already deemed him capable of gainful employment in light work, and a separate finding of a low percentage of disability by another agency did not cross the threshold for re-evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Social Insurance Appeal Dismissed for Failure to Show Worsening Disability: The court reasoned that the applicant's medical reports did not indicate a worsening condition but rather a static state, and his documented income from self-managed companies, which frequently went bankrupt, was deemed unreliable evidence of work incapacity, especially since the previous ruling already deemed him capable of gainful employment in light work, and a separate finding of a low percentage of disability by another agency did not cross the threshold for re-evaluation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Formerfordernisse Arbeitsunfähigkeitsgrad sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Beschäftigungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 V 114
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw.
BGE 117 V 198
Claimant v. Administration Regarding Reassessment of Invalidity Pension Application Following Worsening Condition
BGE 130 V 67
dass, wenn dies zutrifft, die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 87 Abs. 4 IVV

The court's decision to dismiss the appeal is based on the finding that the appellant failed to credibly demonstrate a significant change in the degree of invalidity as required by this provision for re-examination of a pension claim.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision governs the formal requirements for submitting an administrative court appeal against the current decision.

Art. 108 OG

This provision is cited alongside Art. 132 and 106 OG regarding the documentation required for filing the appeal.

Art. 106 OG

This provision is cited alongside Art. 132 and 108 OG regarding the formal requirements for the appeal documentation.

Art. 64 LTF

Although the decision does not explicitly mention Art. 64 LTF, the decision states the procedure is free of charge (Art. 2, second order), and the procedural grounds cited (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG) relate to appeal submission, not costs or legal aid; since the second order explicitly states 'Das Verfahren ist kostenlos' (The procedure is free of charge) without citing a specific article for the cost exemption, only procedural articles related to the appeal structure are extracted based on the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This article regarding costs is not cited in the dispositive, although the procedure is declared free of charge (Order 2).

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Volltext

IV.2006.00190

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 20. Dezember 2006

in Sachen

F.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi

Advokaturbüro Glavas & Bürgi

Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 7/7), mit welcher sie auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug von F.___ mangels glaubhafter Darlegung erheblicher neuer Tatsachen nicht eingetreten ist, abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Februar 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. März 2006 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass, wenn eine Rente oder Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.

dass danach in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,

dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3),

dass hingegen diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte, sondern es vielmehr genügen muss, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut,

dass, wenn dies zutrifft, die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),

dass nach Eingang einer Neuanmeldung die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten,

dass sie dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. Juli 2004 ab März 2002 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, da ihm spätestens seit dem 2. November 2001 wieder zumutbar gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/19),

dass somit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung des diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts glaubhaft macht, wobei ein Vergleich zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der damals angefochtenen Verfügung (18. Oktober 2002) und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid (17. Januar 2006) zu ziehen ist,

dass der Beschwerdeführer seine Neuanmeldung in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung seines Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stützt,

dass aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. August 2005 (Urk. 7/38) hervorgeht, dass keine Befunde erhoben werden konnten, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeuten würden, sondern vielmehr immer noch der gleiche Gesundheitszustand besteht, wie er von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in seinem Gutachten vom 11. November 2001 (Urk. 7/41) festgehalten worden ist,

dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter relativ häufig auftretenden Kopfschmerzen mit Augenflimmern sowie Schmerzen am Rücken und in den Armen leidet,

dass er zwar subjektiv eine Zunahme der Schmerzen schildert, er indessen schon im früheren Verfahren geltend gemacht hat, diese seien derart gross, dass er nicht zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne,

dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. September 2005 (Urk 7/37) folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 100 % vom 6. bis zum 17. Februar 2003, 50 % ab 1. April 2003, 100 % vom 11. Oktober bis zum 17. November 2004 und 100 % vom 27. Juni bis zum 15. Juli 2005,

dass die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % nur kurze Zeiträume betreffen und somit jedenfalls nicht auf eine dauernde Verschlechterung schliessen lassen,

dass auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet wird, insbesondere nicht klar ist, auf welche Tätigkeit sie sich bezieht,

dass, soweit Dr. A.___ davon ausgehen sollte, dass auch in einer im Urteil vom 13. Juli 2004 als zu 100 % zumutbar bezeichneten behinderungsangepassten Tätigkeit eine dauernde Einschränkung besteht, es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handeln würde,

dass der Beschwerdeführer im Übrigen laut den von ihm eingereichten Lohnabrechungen der Firma C.___ GmbH (Urk. 7/48) trotz der angeblich seit dem 1. April 2003 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in den Monaten September bis Dezember 2004 einen Monatslohn von brutto Fr. 5'000.-- erzielt hat, was mithin ein Einkommen ergibt, welches nicht nur deutlich über dem im Urteil vom 13. Juli 2004 errechneten Invalideneinkommen von Fr. 51'300.-- liegt, sondern vielmehr beinahe dem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- entspricht,

dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Lohnabrechnungen ab Januar 2005 bei der Firma C.___ GmbH lediglich noch einen Monatslohn von Fr. 2'900.-- erzielt haben soll, nicht auf eine Verschlechterung in der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, da auf sämtlichen Lohnabrechnungen - auch in jenen Monaten, in denen noch ein Einkommen von Fr. 5'000.-- erzielt wurde - eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben wird,

dass die Beweiskraft der Lohnbescheinigungen der C.___ GmbH im Übrigen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der mittlerweile in Konkurs gefallenen Firma gewesen ist (vgl. Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2006, Urk. 9/1), grundsätzlich fraglich erscheint, zumal einerseits der wirtschaftliche Erfolg der Firma ausser von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch von anderen Faktoren wesentlich beeinflusst wird und andererseits der Beschwerdeführer als Firmeninhaber die Höhe seines Lohnes selbst bestimmen konnte,

dass der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor in der Lage ist, eine Firma im ähnlichen Rahmen zu betreiben, hat er doch noch im gleichen Monat, in dem über die C.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden ist, mit der D.___ GmbH eine Firma mit beinahe identischem Geschäftszweck gegründet, bei welcher er wiederum als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer tätig ist (vgl. Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2006, Urk. 9/2),

dass generell auffällt, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt bei Firmen angestellt gewesen ist, welche von ihm selbst oder von Verwandten kontrolliert worden sind (E.___ GmbH, G.___, H.___ GmbH, C.___ GmbH), er dort gemäss den ausgestellten Lohnbescheinigungen einen verhältnismässig hohen Lohn bezogen hat, die entsprechenden Firmen aber schliesslich Konkurs gegangen sind,

dass im Urteil vom 13. Juli 2004 (Urk. 7/19) nicht das Betreiben einer solchen Firma als geeignete Verweisungstätigkeit bezeichnet worden ist, sondern die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne das Heben und Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten), wobei davon ausgegangen worden ist, dass der Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit im Angestelltenverhältnis am besten verwerten kann,

dass es unter diesen Umständen keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Buchhaltung seiner Firma selbst zu führen oder dafür eine Fachkraft beiziehen muss, da diese Arbeiten nicht zu den Verweisungstätigkeiten gehören,

dass absolut nichts ersichtlich ist, was den Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen an der Ausübung einer solchen Verweisungstätigkeit abhalten würde,

dass schliesslich auch aus dem Umstand, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Beschwerdeführer mittlerweile mit Wirkung ab dem 1. April 2002 eine Invalidenrente von 28 % zugesprochen hat (vgl. Verfügung der SUVA vom 3. Juni 2005, Urk. 3/5), nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann, weicht dieser Invaliditätsgrad doch nur relativ geringfügig von dem im Urteil vom 13. Juli 2004 errechneten Invaliditätsgrad von 22 % ab und liegt ebenfalls deutlich unter der für die Invalidenversicherung massgebenden Grenze von 40 %,

dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, da dieser in keiner Weise eine wesentliche Verschlechterung glaubhaft gemacht hat,

dass die Beschwerde demnach unter Hinweis, dass die Beschwerdeerhebung an Mutwilligkeit grenzt, abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).