Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2006.00125 • SVG ZH IV.2006.00125 KI-generiert

Chemist Disability Pension Appeal Regarding Baseline Income Calculation

Geschäftsnummer IV.2006.00125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant, an employed chemist with sequelae from a childhood brain injury, sought an increased disability pension after his ability to work was reduced to 50% due to memory and behavioral issues, despite prior successful vocational retraining. The court upheld the administrative decision granting a half-pension, reasoning that the calculation of the valid income was correctly based on the claimant's last salary before the reduction because medical reports confirmed the stable, therapy-resistant nature of his condition, and there was no concrete evidence of a career progression that he would have realized had he remained healthy, making his stated aspirations for higher roles insufficient to warrant an upward adjustment to the baseline income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Invalidenrente: Valideneinkommen, üblicherweise offenstehende Entwicklungsmöglichkeiten genügen nicht für die Berücksichtigung einer beruflicher Weiterentwicklung.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrentenberechnung Einkommensanpassung halbe Rente Herabsetzung des Gehalts Arbeitsbedingungen Vorsorgeleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 261
29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw.
BGE 96 V 29
Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S.
BGE 96 V 30
kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 IVG

The court confirmed the half disability pension granted from March 2005, which followed the undisputed start of the waiting year (Art. 29 IVG).

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the deadline and procedure for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

IV.2006.00125

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 2. Mai 2007

in Sachen

P.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1966 geborene P.___ ist als ausgebildeter Chemielaborant tätig und leidet unter den Spätfolgen einer frühkindlichen Hirnschädigung. Wegen gesundheitsbedingter Schwierigkeiten meldete er sich am 31. Oktober 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit; Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 21. Mai 1999 sprach ihm die IV-Stelle medizinische Massnahmen in Form einer neuropsychologischen-beruflichen Begleitung (50 Lektionen) zu (Urk. 7/13). Diese Massnahme verlief erfolgreich und konnte im Juli 2001 abgeschlossen werden (Urk. 7/47-49, Urk. 7/20).

Nach erneuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde der Versicherte im Ausmass von 50 % ab 26. März 2004 krank geschrieben. In der Folge reduzierte der Arbeitgeber den Beschäftigungsgrad auf 50 % per 1. Februar 2005, mit dem Hinweis, dass eine 50%ige Arbeitsleistung in 60 % der Zeit erwartet werde (Urk. 7/33 und Urk. 7/25-26). Am 25. Januar 2005 meldete sich P.___ erneut bei der IV-Stelle, diesmal zum Bezug einer Invalidenrente (Urk. 7/44). Daraufhin holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/36) sowie die Berichte von Dr. med. A.___ vom 26. Februar 2005 (Urk. 7/18) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2005 (Urk. 7/17) ein. Des Weiteren zog sie die medizinischen Akten des BVG-Versicherers (Urk. 7/39-40), insbesondere das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2004 (Urk. 7/19), und Auskünfte des Arbeitgebers (Urk. 7/35) bei. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2005 zu (Urk. 7/8). Die Einsprache vom 9. November 2005 (Urk. 7/6) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2006 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob P.___ am 27. Januar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer höheren Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), weshalb der Schriftenwechsel am 9. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die IV-Stelle hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.

2. In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der teilweise übereinstimmenden und sich ergänzenden Angaben von Dr. B.___ vom 22. März 2005 (Urk. 7/17), von Dr. A.___ vom 26. Februar 2005, mit Verweis auf den Bericht des Spitals D.___ vom 29. August 1997 über die dort durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/18), und schliesslich von Dr. C.___ vom 7. September 2004 (Urk. 7/19) ausgewiesen und unbestritten (vgl. Urk. 7/9 und Urk. 1 S.1 ), dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer frühkindlicher zerebraler Schädigung leidet. Wegen der dadurch verursachten Beschwerden (vermindertes Gedächtnis, Dysorthographie, leichtes Verhaltenssyndrom) ist er in der angestammten Tätigkeit seit 26. März 2004 bei längerer Arbeitszeit zu nur noch 50 % arbeitsfähig. Eine berufliche Umstellung erachteten die beiden Psychiater, Dr. B.___ und Dr. C.___, angesichts des konstanten und therapieresistenten Krankheitsbildes und der weiterhin bestehenden Leistungsfähigkeit auf einem doch qualifizierten Beruf als nicht sinnvoll.

3. Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibende Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

3.1 Das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 36'920.-- (Urk. 7/11) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1). Es entspricht der Hälfte des vom Beschwerdeführer vor der Pensumreduktion erzielten Lohnes (Urk. 7/35; vgl. auch Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, Besoldungsklasse 11, Erfahrungsstufe 8 in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Das von der Verwaltung angenommene Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden.

3.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Wenn die versicherte Person wegen der fortschreitenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes während Jahren vor Prüfung ihres Anspruchs berufliche Rückschläge hinnehmen musste, kommt dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach im Allgemeinen auf das durchschnittliche Einkommensniveau der betreffenden Branche abzustellen ist, besonders Gewicht zu (ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a).

Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist des weiteren auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).

3.3 Die IV-Stelle setzte das Valideneinkommen ausgehend von dem vor der Pensumreduktion erzielten Einkommen auf Fr. 73'843.-- fest (Urk. 7/35). Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, wegen seiner Behinderung habe er immer schlechte Qualifikationen bekommen, sei nie befördert worden und habe manchmal nicht einmal den Teuerungsausgleich erhalten, während seine Kollegen ihren Lohn ständig hätten verbessern können. Aus diesem Grund gehe es nicht an, von seinem früheren Einkommen auszugehen (Urk. 1).

3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erlernte und weiterhin ausgeübte Beruf seinem Wunsch entsprach und nicht als eine behinderungsbedingte Wahl zu betrachten ist (Urk. 7/53 S. 5). In diesem Beruf konnte der Beschwerdeführer durchaus gute Leistungen erbringen, was verschiedene Zeugnisse und Beurteilungen bestätigen (Urk. 65/2, Urk. 7/68-69, Urk. 7/71-72). Darüber hinaus ist sein Einkommen in den Jahren 1991 bis 2003 stetig gestiegen, und es ist erstmals im Jahre 2004 - auf den für Kantonsangestellte in der Besoldungsklasse 11/Erfahrungsstufe 8 entsprechenden Betrag - unverändert geblieben (Urk. 7/36; Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes während Jahren vor der Krankschreibung im März 2004 (Eröffnung der Wartezeit) berufliche Rückschläge hinnehmen musste, liegen bei seinem im üblichen Rahmen liegenden Einkommen keine vor. Demzufolge ging die IV-Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht von dem letzten erzielten Lohn in Höhe von Fr. 73'843.-- aus.

Schliesslich bleibt anzumerken, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einen beruflichen Aufstieg zu Cheflaboranten, allenfalls sogar Laborleiter (vgl. Urk. 3/12), oder eine Weiterbildung als Lebensmittelinspektor (vgl. Urk. 3/15 S. 2) und dadurch ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Es handelt sich dabei lediglich um allgemeine, einem Chemielaboranten üblicherweise offen stehende Entwicklungsmöglichkeiten, was zur Annahme einer zu berücksichtigenden beruflichen Weiterentwicklung nicht genügt.

3.5 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 73'843.--; Invalideneinkommen: Fr. 36'920.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'923.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 50 %.

4. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 ab März 2005 - also nach Ablauf des im März 2004 unbestrittenermassen begonnenen Wartejahrs (Art. 29 IVG) - zugesprochene und mit Einspracheentscheid vom 2. Januar 2006 bestätigte halbe Rente als rechtens.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- P.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, 8090 Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).