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IV.2006.00038 • SVG ZH IV.2006.00038 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Dismissed Based on Assessment Date and Earning Capacity

Geschäftsnummer IV.2006.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking disability benefits, as the relevant assessment date was the date of the initial appeal decision. The appellant claimed a high earning capacity in a healthy state, but based on her own statements regarding her limited actual employment and current household income, the court could not find a predominant probability of her needing to work at the level claimed. Given her medical capacity to work at 50% in her former occupation and an assumed 30% in her current state, there was no disability-related restriction in the earning capacity domain; furthermore, the necessary restriction in the household domain to meet the threshold for a disability pension was ruled unlikely based on the available evidence, though the court noted a reapplication with documentation of any subsequent health deterioration could lead to a new assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG, Art. 132 OG; Disability Benefits Appeal Dismissed Based on Assessment Date and Earning Capacity: The appellant claimed a high earning capacity in a healthy state, but based on her own statements regarding her limited actual employment and current household income, the court could not find a predominant probability of her needing to work at the level claimed. Given her medical capacity to work at 50% in her former occupation and an assumed 30% in her current state, there was no disability-related restriction in the earning capacity domain; furthermore, the necessary restriction in the household domain to meet the threshold for a disability pension was ruled unlikely based on the available evidence, though the court noted a reapplication with documentation of any subsequent health deterioration could lead to a new assessment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Feststellung der Erwerbsfähigkeit Einkommensfestsetzung Beweiswürdigung Klageschrift Bedürftigkeitsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
November 2005 - massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw.
BGE 125 V 150
BGE 125 V 352
11/11), das den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht zu genügen vermag (BGE 125 V 352 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles govern the required content and submission of an appeal to the Federal Insurance Court, cited in the final order regarding appeal procedures.

Art. 108 OG

Cited in conjunction with Art. 132 and Art. 106 OG regarding the required documents for submitting the appeal.

Art. 106 OG

Cited in conjunction with Art. 132 and Art. 108 OG regarding the formal requirements for the appeal submission.

Art. 132 OG

Cited in conjunction with Art. 106 and Art. 108 OG regarding the requirements for filing an administrative appeal.

Art. 108 OG

Cited as a procedural provision governing the requirements for the appeal submission, specifically regarding attached documents.

Art. 106 OG

Cited as a procedural provision governing the requirements for the appeal submission, specifically regarding content such as requests, reasoning, and signature.

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Volltext

IV.2006.00038

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 22. August 2006

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 28. November 2005 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint und ihren Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Januar 2006, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zu-sprache einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2006 (Urk. 10),

nach Abschluss des Schriftenwechsels am 2. Mai 2006 (Urk. 17) und Durchführung einer Referentenaudienz mit persönlicher Befragung am 16. Mai 2006, anlässlich derer der Beschwerdeführerin die Rechtslage erläutert wurde,

in Erwägung,

dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids- vorliegend des Einspracheentscheides vom 28. November 2005 - massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen),

dass sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, und dabei die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen sind, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2),

dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte, im Gesundheitsfall seit 2003 zu 70 bis 80 % erwerbstätig und aus wirtschaftlichen Gründen auf ein höheres Einkommen angewiesen zu sein (Urk. 1 S. 2, S. 4),

dass sie anlässlich der persönlichen Befragung vom 16. Mai 2006 zu Protokoll gab, vor der Geburt ihres Sohnes 1994 Teil- und Vollzeit gearbeitet zu haben, seit 1994 zu 20 % als Zeitungsverträgerin zu arbeiten und im Gesundheitsfall mehr arbeiten zu wollen, da man das Haus abbezahlen müsse (Protokoll S. 8 f.),

dass sie weiter zu Protokoll gab, ihr Ehemann verdiene Fr. 4'600.-- pro Monat, die frühere Miete des seit Juli 2004 im Eigentum stehenden Hauses habe Fr. 1'400.-- pro Monat betragen und die heutige Hypothekarbelastung mache Fr. 1'000.-- aus, wobei die Nebenkosten dazukämen (Protokoll S. 5 f., S. 9 f.),

dass aufgrund dieser Angaben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von mindestens 70 % auszugehen ist, da es insbesondere an der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer vermehrten Erwerbstätigkeit fehlt,

dass demnach im hier massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides von einer Qualifikation von 30 % Erwerbstätigkeit (20 % als Zeitungsverträgerin, 10 % als Tanzlehrerin; vgl. Urk. 11/20 Ziff. 6.5) und 70 % Haushalttätigkeit auszugehen ist,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Berichte (Urk. 11/11; Urk. 3/2, Urk. 8) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides als mindestens zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten war, wobei insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. August 2005 (Urk. 11/11), das den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht zu genügen vermag (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 11/11 S. 4),

dass somit im Erwerbsbereich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf und einer im Gesundheitsfall anzunehmenden Arbeitstätigkeit von 30 % keine behinderungsbedingte Einschränkung ausgewiesen ist, was übrigens auch dann gelten würde, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit bis zu 50 % ausgegangen würde,

dass die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltsbereich demnach mindestens 56 % betragen müsste, damit ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad (total aus Erwerbs- und Haushaltbereich) resultierte, was aufgrund der relevanten medizinischen Akten und der Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 11/11; Protokoll S. 6 f.) ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann,

dass die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu prüfen wäre, diese dabei eine Haushaltabklärung durchzuführen hätte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund dieser Neubeurteilung ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin resultieren wird,

dass die Beschwerde aufgrund des Gesagten abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).