Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2005.01228 • SVG ZH IV.2005.01228 KI-generiert

Supplementary Pension Vesting Rights and Residency Requirement

Geschäftsnummer IV.2005.01228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a supplementary pension for his spouse effective from when he began receiving a full disability pension, asserting a vested right under previous law following a statutory amendment that repealed the relevant provision. The court dismissed the appeal, reasoning that under the law applicable until December 31, 2003, the spouse's residence and ordinary stay in the country constituted a prerequisite for the right to a supplementary pension, not merely a condition for payment, and since the spouse did not meet this residency requirement on that date, no vested right existed to continue receiving the benefit after the repeal.

Legislator-Regeste

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Art. 13 ATSG, Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 5 Abs. 1 Satz, Art. 34 IVG, Art. 29 Abs. 2 IVG, Art. 46 BGG; Supplementary Pension Vesting Rights and Residency Requirement: The court dismissed the appeal, reasoning that under the law applicable until December 31, 2003, the spouse's residence and ordinary stay in the country constituted a prerequisite for the right to a supplementary pension, not merely a condition for payment, and since the spouse did not meet this residency requirement on that date, no vested right existed to continue receiving the benefit after the repeal.

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche Zusatzrente Residenzpflicht Invalidenversicherungsleistungen gesetzliche Frist Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 269
1ter IVG um eine Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um eine Auszahlungsvorschrift handle (BGE 121 V 269 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1ter IVG

The court's finding that the appellant had no claim to a supplementary pension for his spouse on December 31, 2003, under this provision, leads directly to the dismissal of the appeal in order 1.

Art. 34 Abs. 1 IVG

This provision was discussed as the previously applicable law regarding supplementary pensions, which was repealed, influencing the main ground for the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited to indicate the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 13 ATSG

Cited in the reasoning to define 'residence and habitual abode' relevant to the underlying substantive law.

Art. 6 ATSG

Cited in the reasoning to define the basis for work incapacity relevant to the underlying substantive law.

Art. 29 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning to contrast the nature of the condition under Art. 28 para. 1ter IVG.

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Volltext

IV.2005.01228

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 30. März 2007

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2, 1.). Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2004 sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten ab 1. Juni 2004 eine ganze Rente nebst zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/223), und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 29. September 2005 fest (Urk. 7/241 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 3) am 1. November 2005 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2004 (richtig: 1. Juni 2004) noch eine ganze Zusatzrente für die Ehefrau auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2, S. 5).

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 geschlossen (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist, oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz hat (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung).

Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Art. 28 Abs. 1ter IVG). An dieser Bestimmung ändert auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit vom 4. Juni 1996 nichts (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des genannten Abkommens).

1.2 Mit Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) wurde Art. 34 IVG mit Wirkung auf den 1. Januar 2004 aufgehoben.

Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderungen vom 21. März 2003, lit. e, werden nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass auch nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz am 15. September 2003 dessen Gattin keine Zusatzrente ausbezahlt worden sei, da diese weiterhin in Ungarn Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Da es sich aber bei Art. 28 Abs. 1ter IVG um eine Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um eine Auszahlungsvorschrift handle (BGE 121 V 269 Erw. 5), habe im Zeitpunkt der Aufhebung von Art. 34 IVG am 1. Januar 2004 kein Zusatzrentenanspruch bestanden, weshalb auch eine Besitzesstandswahrung im Sinne der Schlussbestimmungen ausser Betracht falle (Urk. 2, Urk. 6).

2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) einen Fall betreffe, bei welchen noch gar kein Rentenanspruch entstanden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe ab dem 1. September 2003 grundsätzlich einen Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Gattin erworben, weshalb diese in Anwendung der Besitzesstandsgarantie ab dem 1. Juni 2004 auszurichten sei (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3

2.3.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Gattin gehabt hat, welche dieser aufgrund der Erhöhung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2004 (ganze Rente) auch bei ungarischem Wohnsitz auszurichten wäre (Besitzesstandsgarantie).

2.3.2 Das EVG hielt in BGE 121 V 269 Erw. 5 fest, dass es sich beim Element "Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne von Art. 28 Abs. 1ter IVG um eine Anspruchsvoraussetzung handelt (vgl. auch Urteil des EVG vom 18. März 2005 in Sachen I., I 275/02, Erw. 5.5). Es ist zwar richtig, dass dieser Entscheid einen Fall betraf, bei welchem der Rentenanspruch noch nicht entstanden war; aus den Erwägungen lässt sich allerdings nicht ableiten, dass dies nicht generell gelten soll: Schon aus der Gesetzessystematik sei ersichtlich, dass sowohl Abs. 1bis als auch Abs. 1ter der fraglichen Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) spezifische Anspruchsvoraussetzungen darstellen würden. Hätte sie der Gesetzgeber als Auszahlungsvorschriften betrachtet, hätte er sie als Ausnahme zum Grundsatz von Art. 29 Abs. 2 IVG regeln müssen. Abgesehen von den rechtlichen Überlegungen würden auch praktische Gründe gegen die Annahme einer blossen Auszahlungsvorschrift sprechen. So müssten die zuständigen Organe, wenn eine halbe Rente wegen eines unter 50 % gefallenen, aber noch mindestens 40 % betragenden Invaliditätsgrades revisionsweise aufgehoben würde, den weiteren Verlauf überwachen, um bei einem Wiederanstieg der Invalidität feststellen zu können, ob in der Zwischenzeit der fiktive Anspruch untergegangen und ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei oder ob ein Rentenanspruch aufgrund des früheren Versicherungsfalls bestehe (vgl. BGE 121 V 269 Erw. 5).

Aus den Argumenten des zitierten Entscheides geht hervor, dass die getroffene Lösung (Inhalt von Art. 28 Abs. 1ter IVG als Anspruchsvoraussetzung) nicht nur für Fälle gelten soll, bei welchen ein Rentenanspruch noch nicht entstanden ist. So wird in der Argumentation ausdrücklich auch ein Fall erwähnt, bei welchem sich der Invaliditätsgrad von über 50 % auf 40 bis 50 % senkt. Weiter hält das EVG im seinem Urteil vom 18. März 2005 (I 275/02) generell fest, dass nach der Rechtsprechung Art. 28 Abs. 1ter IVG keine blosse Auszahlungsvorschrift beinhaltet, sondern eine Anspruchsvoraussetzung bildet, ohne dabei eine Einschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Fallkonstellationen vorzunehmen.

Der Rechtsprechung sind nach dem Gesagten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Inhalt von Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht für alle Sachverhalte als Anspruchsvoraussetzung zu verstehen ist.

2.3.3 Der Beschwerdeführer hatte demnach am 31. Dezember 2003 keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehegattin, weshalb auch eine Besitzesstandswahrung ausser Betracht fällt.

3. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).