Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2005.01077 • SVG ZH IV.2005.01077 KI-generiert

Disability Pension Claim Denial Annulled Due to Violation of Right to Be Heard Regarding Psychiatric Expert Report

Geschäftsnummer IV.2005.01077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a challenge against the rejection of a disability pension claim, where the claimant asserted a violation of the right to be heard because they were not given the opportunity to comment on a crucial, conflicting psychiatric expert report obtained by the insurance agency during the objection proceedings. The court reasoned that the right to be heard under constitutional and statutory provisions mandates the ability to comment on essential evidence before a decision affecting legal status is issued, and since the expert report provided significantly different findings on residual earning capacity compared to prior evidence and formed the basis for the revised denial of benefits, this constituted a serious violation of the right to be heard which was not cured by the appeal process, thus warranting the annulment of the objection decision and the remand of the case to the agency for further proceedings after allowing the claimant to respond to the expert opinion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 Abs. 1 aBV, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Disability Pension Claim Denial Annulled Due to Violation of Right to Be Heard Regarding Psychiatric Expert Report: The court reasoned that the right to be heard under constitutional and statutory provisions mandates the ability to comment on essential evidence before a decision affecting legal status is issued, and since the expert report provided significantly different findings on residual earning capacity compared to prior evidence and formed the basis for the revised denial of benefits, this constituted a serious violation of the right to be heard which was not cured by the appeal process, thus warranting the annulment of the objection decision and the remand of the case to the agency for further proceedings after allowing the claimant to respond to the expert opinion.

Schlagwörter

KI-generiert
Überprüfung der Invalidenrente Anspruch auf rechtliches Gehör psychiatrisches Gutachten Rechtsgutachten Rechtsfähigkeit Nichtigkeitsverfahren Invalidenrente, Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 4 Abs. 1 aBV
2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
Although cited in the reasoning regarding the right to be heard, this provision is contextually applied in the dispositive by granting the appeal due to a violation of this right (leading to the annulment and remand in point 1).
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
Cited regarding the formal requirements for filing a subsequent administrative court appeal against this decision.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 129 II 504
BGE 126 I 16
1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw.
BGE 127 V 437
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

Although cited in the reasoning regarding the right to be heard, this provision is contextually applied in the dispositive by granting the appeal due to a violation of this right (leading to the annulment and remand in point 1).

Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG

Although cited in the reasoning regarding the right to be heard, this provision is contextually applied in the dispositive by granting the appeal due to a violation of this right (leading to the annulment and remand in point 1).

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited regarding the formal requirements for filing a subsequent administrative court appeal against this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2005.01077

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt

Urteil vom 23. November 2006

in Sachen

L.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis

Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht

Solistrasse 2a, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Mai 2004 einen Rentenanspruch von L.___ verneint hat (Urk. 14/13),

nachdem L.___ dagegen Einsprache erhob (Urk. 14/11) und im Verlauf des Einspracheverfahrens ein ärztliches Zeugnis der Psychiaterin Dr. med. A.___ einreichte (Urk. 14/16, Urk. 14/28),

nachdem die IV-Stelle unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlich eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 16. Februar 2005 von Dr. med. B.___ (Urk. 14/15) mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 an der Ablehnung eines Rentenanspruchs festhielt (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2005, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Pollux L. Kaldis, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör rügte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Januar 2006 (Urk. 13),

nachdem das hiesige Gericht nach Abklärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Urk. 5, Urk. 11) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mangels Eingangs einer Stellungnahme des Beschwerdeführers innert der angesetzten Frist am 23. Mai 2006 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 19),

in Erwägung,

dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör haben,

dass dazu insbesondere auch deren Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen),

dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist und die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt,

dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann,

dass die Heilung eines - allfälligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen),

dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zu dem im Verlauf des Einspracheverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Februar 2005 (Urk. 14/15) im Hinblick auf dessen Aussagekraft und Bedeutsamkeit für den zu erlassenden Einspracheentscheid Stellung zu nehmen,

dass das Gutachten von Dr. B.___ eine gegenüber dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ (Urk. 14/16), welches dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bereits bekannt war, erheblich abweichende Einschätzung der aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Restarbeitsfähigkeit enthält,

dass das Gutachten von Dr. B.___ für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids entscheidrelevante medizinische Erkenntnisse enthielt (vgl. Urk. 2 = Urk. 14/2 S. 3), weil es der einzige bei den Akten liegende ausführliche psychiatrische Bericht war, welcher die Divergenz zwischen den von Dr. med. C.___ am 24. Februar 2004 erhobenen Befunden in somatischer Hinsicht (vgl. Urk. 14/17) und den subjektiv geklagten Beschwerden erklärt,

dass die Begründung der Verneinung eines Rentenanspruchs im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. B.___ im Vergleich zur in der Verfügung vom 4. Mai 2004 enthaltenen Begründung eine Änderung erfuhr (vgl. Urk. 14/13),

dass unter diesen Umständen eine schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt,

dass demnach die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese dem Beschwerdeführer nochmals Frist ansetze, um zum im Einspracheverfahren beigezogenen psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Februar 2005 Stellung zu nehmen, und hernach über die Einsprache des Beschwerdeführers entscheide,

dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlasse.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pollux L. Kaldis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).