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IV.2005.00972 • SVG ZH IV.2005.00972 KI-generiert

Appeal of Disability Denial Remanded After Insurer's Reconsideration

Geschäftsnummer IV.2005.00972
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a denial of disability benefits, seeking a three-quarter pension or, alternatively, the case's remand for a medical evaluation. Before the court ruled, the insurance institution, exercising its right to reconsider a decision pending appeal, issued a new ruling annulling the prior decisions and announcing a new determination on the benefit claim following an ordered medical assessment, thereby granting the claimant's alternative request. Consequently, the court upheld the appeal in the sense that it formally remanded the case back to the institution to conduct the announced further investigations and then re-adjudicate the pension claim, also ordering the institution to pay the claimant's legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Appeal of Disability Denial Remanded After Insurer's Reconsideration: Before the court ruled, the insurance institution, exercising its right to reconsider a decision pending appeal, issued a new ruling annulling the prior decisions and announcing a new determination on the benefit claim following an ordered medical assessment, thereby granting the claimant's alternative request. Consequently, the court upheld the appeal in the sense that it formally remanded the case back to the institution to conduct the announced further investigations and then re-adjudicate the pension claim, also ordering the institution to pay the claimant's legal costs.

Schlagwörter

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Wiedererwägung der Invalidenrente Versicherungsleistungsbegehren ergänzende medizinische Abklärung Dreiviertelsrente Voruntersuchung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiedererwägung pendente lite

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

These provisions were the basis for awarding a procedural indemnity to the appellant.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These articles detail the formal requirements for filing an appeal with the Federal Insurance Court (Bundesgericht) against the current decision.

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Volltext

IV.2005.00972

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof

Urteil vom 22. Dezember 2005

in Sachen

C.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer

Stadthausstrasse 39, Postfach 209, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. C.___ erhob, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, am 7. September 2005 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 2), mit welchem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 10/21) bestätigt und das Rentengesuch abgewiesen hatte. C.___ beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholens eines medizinischen Gutachtens zurückzuweisen.

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 (Urk. 8) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe mit Wiedererwägungsentscheid vom 10. November 2005 (Urk. 9/1) den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 und die Verfügung vom 21. Juli 2004 aufgehoben und werde nach Eingang eines in Auftrag zu gebenden MEDAS-Gutachtens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente neu befinden. Damit hat sie dem Eventualantrag der Beschwerdeschrift entsprochen.

4. Mit Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 11) eröffnete das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 und hielt fest, im Falle eines Stillschweigens des Beschwerdeführers werde angenommen, dass dieser mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme des wiedererwägungsweise angekündigten MEDAS-Gutachtens und anschliessender Neuverfügung einverstanden sei. Innert gesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.

5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:

Von der Aufhebung des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2005 wird Vormerk genommen.

Sodann erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).