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IV.2005.00966 • SVG ZH IV.2005.00966 KI-generiert

Appeal Moot Due to Reconsideration Granting Full Relief

Geschäftsnummer IV.2005.00966
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision by the social insurance institution that denied coverage for hearing aids because they were not used daily. Subsequently, the institution issued a reconsideration decision fully granting the appellant's request for coverage of the hearing aid costs before filing its response to the appeal. The court ruled that because the administrative authority conceded to the appellant's full demands via the reconsideration decision, the appeal process was rendered moot under the relevant social security law, and therefore ordered the proceedings to be discontinued as they were without object.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Appeal Moot Due to Reconsideration Granting Full Relief: Subsequently, the institution issued a reconsideration decision fully granting the appellant's request for coverage of the hearing aid costs before filing its response to the appeal. The court ruled that because the administrative authority conceded to the appellant's full demands via the reconsideration decision, the appeal process was rendered moot under the relevant social security law, and therefore ordered the proceedings to be discontinued as they were without object.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Leistungseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederaufleben von Invalidenleistungen Berichtigung des Entscheids Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 3 ATSG

This provision explains the legal basis for the respondent to issue a reconsidered decision which rendered the appeal moot.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules are cited in the text explaining the requirements for filing an administrative court appeal against the present decision.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2005.00966

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretär Brügger

Verfügung vom 2. November 2005

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit durch den Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 9/6) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ auf Übernahme der Kosten für Hörgeräte ab, da er diese nicht täglich gebrauche. In seiner Beschwerde vom 6. September 2005 verlangte der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den gesetzlichen Kostenanteil an der von ihm benötigten Hörgeräteversorgung zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8) ein, mit welchem sie dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten für die Hörgeräteversorgung zusprach, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 25. Oktober 2005 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtssekretär

Brügger