Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2005.00695 • SVG ZH IV.2005.00695 KI-generiert

Disability Pension Calculation Appeal Dismissed

Geschäftsnummer IV.2005.00695
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed a decision that denied a full disability pension, maintaining an invalidity degree of only 65% instead of the claimed 72%, stemming from a dispute over the calculation of the disability income used in the comparison with the earned income. The court reasoned that since the claimant's residual work capacity was already factored into the 50% work quota assessment—and considering that established jurisprudence allows for a deduction from standard table wages to account for personal and professional circumstances only up to a maximum of 25%, which was deemed unnecessary here given the claimant's age, education, and integration status in 1997—the administrative assessment of a 65% invalidity degree was correct, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG; Disability Pension Calculation Appeal Dismissed: The court reasoned that since the claimant's residual work capacity was already factored into the 50% work quota assessment—and considering that established jurisprudence allows for a deduction from standard table wages to account for personal and professional circumstances only up to a maximum of 25%, which was deemed unnecessary here given the claimant's age, education, and integration status in 1997—the administrative assessment of a 65% invalidity degree was correct, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenrentenberechnung Bemessung des Invaliditätsgrades Einkommensfestsetzung administrative Entlassung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Wiederaufleben von Invalidenleistungen Invaliditätsbemessung: kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 75
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Calculation of Invalidity Income and Statistical Table Wage Reduction Limit
BGE 129 V 481
dass der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final order (no. 4) outlining the formal requirements for filing an appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 108 OG

Cited in the final order (no. 4) as part of the procedural requirements for filing an appeal.

Art. 106 OG

Cited in the final order (no. 4) as part of the procedural requirements for filing an appeal.

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Volltext

IV.2005.00695

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 30. Mai 2006

in Sachen

H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

Dell'Olivo Frey & Pribnow

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente verneint hat, da der Invaliditätsgrad lediglich 65 % betrage (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2005, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 19. August 2005 (Urk. 5),

in Erwägung,

dass vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] A.___ vom 5. September 2003, Urk. 6/36),

dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Jahr 1997 auf Fr. 62'292.-- festgesetzt hat (vgl. Urk. 2 S. 3), was sich als zutreffend erweist und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird,

dass die einzig strittige Frage die Höhe des Invalideneinkommens betrifft, insbesondere die Frage, ob vom aufgrund der Tabellenlöhne berechneten Einkommen ein Abzug (von 20 %) vorzunehmen ist,

dass nach der Rechtsprechung beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen,

dass sodann dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können,

dass in BGE 126 V 75 ff. das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert hat, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist,

dass der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),

dass dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen ohne freie Intervalle, deretwegen sie weder länger sitzen noch stehen, gehen oder liegen sowie nicht mehr als 3 Kilogramm heben und tragen kann sowie unter einer psychischen Auffälligkeit leidet, mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bereits Rechnung getragen worden ist, zumal nichts ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin vom zeitlichen Einsatz her von einem grösseren Pensum abhalten könnte,

dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1997, für welches der Einkommensvergleich vorzunehmen ist, nicht über 50, sondern erst 44 Jahre alt war, was mithin ein Alter darstellt, für welches kein Abzug vorzunehmen ist,

dass für die in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten eine Grundschulausbildung genügend erscheint und auch nicht uneingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig sind,

dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche 8 Jahre lang die Schule besucht hat, sich seit 1986 in der Schweiz aufhält, hier soweit integriert ist, dass sie ein Einbürgerungsgesuch gestellt hat (vgl. Urk. 6/78), und ab 1987 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 6/77), diesbezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen erleidet,

dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat und der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Invalidenrente ausrichtet,

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).