Social Security Contributions Assessment Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the social security office's decision to assess minimum contributions for old-age and survivors' insurance, invalidity insurance, and loss of earnings compensation for the years 2002 and 2003. The court reasoned that the claimant's health status and the insufficiency of his disability pension to cover living expenses were irrelevant to the calculation of these mandatory contributions, which are based on an individual's status as either employed or non-employed and, for the latter, on assets and income, with minimum contributions assessed in the absence of higher income or significant assets.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 10 Abs. 2 AHVG, Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV, Art. 11 Abs. 2 AHVG; Social Security Contributions Assessment Affirmed: The court reasoned that the claimant's health status and the insufficiency of his disability pension to cover living expenses were irrelevant to the calculation of these mandatory contributions, which are based on an individual's status as either employed or non-employed and, for the latter, on assets and income, with minimum contributions assessed in the absence of higher income or significant assets.
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KI-generiertEstablishes the general principle of contribution obligation for insured persons.
Specifies the contribution amounts for non-employed individuals.
Defines the minimum contribution for non-employed students and those supported by public funds or third parties.
Determines the basis for calculating contributions for non-employed individuals not subject to the minimum contribution.
Links the minimum annual contribution to the level of income and assets.
Allows for the waiver of the minimum contribution in cases of hardship, involving canton and municipality support.
Basis for the inclusion of administrative costs in the calculated contributions.
Governs the formal requirements for filing an appeal to the Federal Court, including content and attachments.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2005.00664
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 3. März 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 7. Juni 2004 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge des 1945 geborenen X.___ für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und den Erwerbsersatz für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO) für das Jahr 2002 auf Fr. 402.-- und für das Jahr 2003 auf Fr. 437.60 (inkl. Verwaltungskosten) fest, wobei sie ihn als Nichterwerbstätigen qualifizierte (Urk. 8/1). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 1. November 2004 (Urk. 8/8) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 ab (Urk. 2). Dagegen erhob X.___ am 10. Juni 2005 Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und die ganze IV-Rente, die ihm aufgrund der Verfügung vom 25. September 2003 seit April 2003 ausgerichtet werde, reiche nicht aus, um die AHV-Beiträge zu bezahlen (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2005 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Am 13. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheide - unter Berücksichtigung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der übrigen auf diesen Zeitpunkt erfolgten Gesetzesrevisionen - anhand der in den Jahren 2002 und 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.
3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen nach der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung einen AHV-Beitrag von Fr. 324.-- bis 8'400.--, nach der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung einen solchen von Fr. 353.-- bis 8'400.-- im Jahr. Ferner betragen die Beiträge für Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen nach Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Fr. 54.-- bis Fr. 1'400.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2003 Fr. 59.-- bis Fr. 1'400.-- und diejenigen nach Art. 27 Abs. 2 der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) Fr. 12.-- bis Fr. 300.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2003 Fr. 13.-- bis Fr. 300.-- pro Jahr (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 6 und Art. 7 der Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO).
Erwerbstätige, die im Kalenderjahr gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags weniger als Fr. 324.-- beziehungsweise Fr. 353.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG).
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 324.-- beziehungsweise Fr. 353.-- vorgesehen ist, bemessen sich auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV).
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 1. Januar, wobei versicherungseigene Leistungen nicht zum Renteneinkommen gehören. Vermögen beziehungsweise mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen von weniger als Fr. 250'000.-- führt zum Mindestjahresbeitrag von Fr. 324.-- beziehungsweise Fr. 353.-- (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).
Nach Art. 29 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Renteneinkommen und Vermögen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
3.2 Mit den Verfügungen vom 7. Juni 2004 und dem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer lediglich zu den für die Kalenderjahre 2002 und 2003 geltenden Mindestbeiträgen von Fr. 402.-- und Fr. 437.60, inklusive je 3 % Verwaltungskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 AHVG, verpflichtet. Angesichts des Umstandes, dass er offenbar über kein Vermögen verfügt und lediglich eine halbe beziehungsweise - seit dem 1. April 2004 - eine ganze IV-Rente bezieht, ist dies nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tatsachen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und seine IV-Rente von Fr. 1'284.-- nicht ausreiche, um seine Lebenshaltungskosten zu bezahlen (Urk. 1), sind für die Beitragsberechnung irrelevant und bilden somit auch keinen Grund für eine Beitragsherabsetzung oder eine gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht. Die gegen die Beitragsfestsetzung gerichtete Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
3.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden kann, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag, wobei die Kantone die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen können (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung beschränkt sich auf diejenigen Fälle, bei welchen jemand ganz oder teilweise ohnehin Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise von gemeinnützigen Institutionen zu beanspruchen hat (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 11 AHVG Rz. 6). Sollten beim Beschwerdeführer diese Voraussetzungen zutreffen, bleibt es ihm unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
DaubenmeyerCondamin