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IV.2005.00536 • SVG ZH IV.2005.00536 KI-generiert

Vocational Rehabilitation Claim Remanded for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer IV.2005.00536
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision that closed their claim for vocational rehabilitation measures, pending further medical assessments. The court found that the claim was not yet ready for a decision because the existing medical records were insufficient to determine the individual's work capacity. Consequently, the court overturned the prior decision and remanded the case back to the social security institution for further medical evaluations and a new decision on the vocational measures, granting the individual a legal fee award for their successful appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. g ATSG; Vocational Rehabilitation Claim Remanded for Further Medical Assessment: The court found that the claim was not yet ready for a decision because the existing medical records were insufficient to determine the individual's work capacity. Consequently, the court overturned the prior decision and remanded the case back to the social security institution for further medical evaluations and a new decision on the vocational measures, granting the individual a legal fee award for their successful appeal.

Schlagwörter

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berufliche Rehabilitation ergänzende medizinische Abklärung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Neuanmeldung für Invalidenleistungen Rechtsfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung beruflicher Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with cantonal law to determine the award of legal costs.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Cited in conjunction with federal law to determine the award of legal costs.

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Volltext

IV.2005.00536

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti

Urteil vom 11. Mai 2006

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

c/o Burkart & Flum

Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Februar 2005 das Leistungsbegehren der Versicherten um Durchführung von berufliche Massnahmen (Umschulung/Arbeitsvermittlung) vorerst als erledigt abgeschrieben hat, mit dem Hinweis, dass medizinische Abklärungen erfolgen würden (Urk. 7/7), und dies mit Einspracheentscheid vom 6. April 2005 bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Durchführung von beruflichen Massnahme sowie eventualiter die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 20. Juni 2005 (Urk. 6),

nach Abschluss des Schriftenwechsels am 20. Juni 2005 (Urk. 9);

in Erwägung,

dass selbst die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid davon ausgeht, dass aufgrund der aktuellen medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 7/8-10) nicht beurteilt werden könne, welche objektive Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bestehe, weshalb es angezeigt sei, erneute medizinische Abklärungen vorzunehmen, um anschliessend geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 2 S. 3),

dass demnach der Anspruch auf berufliche Massnahmen beim Erlass des Einspracheentscheides nicht spruchreif war,

dass aber unbestrittenermassen nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen haben könnte,

dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, zur Arbeitssuche gewillt zu sein und arbeiten zu wollen (Urk. 1 S. 4 f.),

dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der medizinischen Sachlage und zu einem neuen Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dass diese in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).