Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2005.00529 • SVG ZH IV.2005.00529 KI-generiert

Hearing Aid Coverage Denial for Contingency Device

Geschäftsnummer IV.2005.00529
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual with significant hearing impairment sought coverage for a second hearing aid, arguing necessity due to the high reliance on the single functioning ear for work and communication, and to cover potential failures of the primary device. The court dismissed the appeal, reasoning that the Invalidenversicherung (IV) is obligated only to provide aids that are simple and appropriate, not the best possible provision, and jurisprudence limits coverage to one primary device unless exceptional, general need arises, noting that temporary replacement during repair is usually covered by repair services, thus deeming a duplicate device for contingency use as not a simple or appropriate integration measure.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 108 OG, Art. 132 OG; Hearing Aid Coverage Denial for Contingency Device: The court dismissed the appeal, reasoning that the Invalidenversicherung (IV) is obligated only to provide aids that are simple and appropriate, not the best possible provision, and jurisprudence limits coverage to one primary device unless exceptional, general need arises, noting that temporary replacement during repair is usually covered by repair services, thus deeming a duplicate device for contingency use as not a simple or appropriate integration measure.

Schlagwörter

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Gehörschaden Krankheitsfürsorge Versicherungsschutz Katalog der Hilfsmittel Verzicht auf mündliche Verhandlung Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 IVG
The court's reasoning implicitly relies on the general scope of disability insurance benefits (inclusion measures) for the decision to dismiss the appeal regarding necessary aid.
Art. 21 Abs. 1 IVG
The court refers to the provision concerning aids as inclusion measures necessary for professional activity or functional adaptation, which underpins the assessment of the hearing aid's necessity.
Art. 21 Abs. 2 IVG
The court refers to the provision concerning aids for contact with the environment, which forms the legal basis for granting the initial hearing aid and the current dispute over a second one.
Art. 21 Abs. 3 IVG
The court refers to the rule that aids must be provided in a simple and suitable form, and extra costs must be borne by the insured, supporting the denial of the second device.
Art. 108 OG
Cited in connection with Art. 132 OG regarding the formal requirements for filing the administrative appeal with the Federal Insurance Court.
Art. 132 OG
Cited concerning the formal requirements for filing the appeal (documentation to be submitted).
Art. 66 al. 1 LTF
Although the text uses 'Art. 66 al. 1 LTF' in the structure, the actual text refers to 'Art. 66 al. 1 LTF' in the context of costs, but the dispositive section only states the procedure is free, not imposing costs according to this specific article. However, since the cost order is present, and the initial procedural consideration mentioned § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, and the final orders are purely procedural/cost related, we must focus strictly on the numbered orders.
Art. 64 LTF
Not cited in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 260
Zudem muss nach der Rechtsprechung der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 IVG

The court's reasoning implicitly relies on the general scope of disability insurance benefits (inclusion measures) for the decision to dismiss the appeal regarding necessary aid.

Art. 21 Abs. 1 IVG

The court refers to the provision concerning aids as inclusion measures necessary for professional activity or functional adaptation, which underpins the assessment of the hearing aid's necessity.

Art. 21 Abs. 2 IVG

The court refers to the provision concerning aids for contact with the environment, which forms the legal basis for granting the initial hearing aid and the current dispute over a second one.

Art. 21 Abs. 3 IVG

The court refers to the rule that aids must be provided in a simple and suitable form, and extra costs must be borne by the insured, supporting the denial of the second device.

Art. 108 OG

Cited in connection with Art. 132 OG regarding the formal requirements for filing the administrative appeal with the Federal Insurance Court.

Art. 132 OG

Cited concerning the formal requirements for filing the appeal (documentation to be submitted).

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text uses 'Art. 66 al. 1 LTF' in the structure, the actual text refers to 'Art. 66 al. 1 LTF' in the context of costs, but the dispositive section only states the procedure is free, not imposing costs according to this specific article. However, since the cost order is present, and the initial procedural consideration mentioned § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, and the final orders are purely procedural/cost related, we must focus strictly on the numbered orders.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision determines the single-judge jurisdiction for the case, which is the basis for the ruling being made by the single judge.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2005.00529

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 28. Februar 2006

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1942, ist Elektroingenieur und als solcher als selbständiger Elektroplaner beratend tätig. Da sein Hörvermögen erheblich eingeschränkt ist, wurde er im Jahre 1996 erstmals mit einem Hörgerät versorgt. Im Rahmen einer Neuversorgung verfügte die IV-Stelle am 24. Juni 2004 einen Kostenbeitrag in Höhe von Fr. 3'579.85 für die Abgabe eines Hörgerätes links gemäss Indikationsstufe 3. Hingegen lehnte sie die Kostenbeteiligung an eine Doppelversorgung ab (Urk. 8/11). Die Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingaben vom 31. Januar 2005 sowie vom 15. Februar 2005 ersuchte X.___ unter Hinweis darauf, dass das zugesprochene Hörgerät verschiedene Funktionsausfälle erlitten habe, um Kostenbeteiligung an das von ihm in Höhe von Fr. 3'424.30 privat finanzierte Ersatzhörgerät (Urk. 3/3 und 3/4). Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für ein Ersatzgerät (Doppelversorgung) ab (Urk. 8/5). Dagegen erhob X.___ am 11. März 2005 Einsprache (Urk. 8/4), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. April 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/1).

3. Hiegegen erhob X.___ hierorts am 6. Mai 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie auf vollständige oder zumindest teilweise Übernahme der Kosten des Ersatzhörgerätes (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2005 geschlossen wurde (Urk. 9). Am 8. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ins Recht (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat nach Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG).

2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.

3.

3.1 Streitig ist, ob die Invalidenversicherung (vollständig oder teilweise) für die Kosten eines Ersatzhörgerätes (Doppelversorgung) aufzukommen hat.

3.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Kostenübernahme für das Ersatzgerät im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den Bestimmungen des IVG seien lediglich einfache und zweckmässige Hilfsmittel gemäss Hilfsmittelliste zu übernehmen. Von diesem Gebot könne nicht abgewichen werden, um eine optimale Versorgung, die alle Eventualitäten abdecke, zu übernehmen. Es gelte auch im Bereich der Invalidenversicherung der Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser erlaube es der Invalidenversicherung nicht, die Grundlagen im Einzelfall anders anzuwenden. Die Kostenübernahme für eine Doppelversorgung sei daher nicht möglich (Urk. 2).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er sei mit Blick darauf, dass er nur noch über ein Gehör verfüge, vollständig auf das Hörvermögen dieses Ohres mittels eines korrekt angepassten Hörgerätes angewiesen. Ohne funktionstüchtiges Hörgerät sei eine Verständigung und damit auch die Ausübung seines Berufes als Geschäftsleiter im Innen- und Aussendienst sowie auch Lehrlingsausbildner schlichtweg nicht möglich. Er müsse daher stets ein Ersatzgerät auf sich tragen (Urk. 1 und Urk. 10).

4.

4.1 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die einschlägigen Bestimmungen des IVG hingewiesen, welche die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränken. So hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Zudem muss nach der Rechtsprechung der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260). Aus dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Eingliederung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht für den Bereich der Hilfsmittel abgeleitet, dass Hilfsmittel grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben sind; eine Versorgung mit mehreren Exemplaren ist (nur) ausnahmsweise statthaft, wenn dies im Hinblick auf den jeweiligen Eingliederungszweck, wegen des Verschleisses, der Art der Verwendung oder aus anderen Gründen generell geboten ist (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Mai 2002 in Sachen S., I 792/01, Erw. 1, unter Hinweis auf ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a).

4.2 Es steht ausser Frage und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer - dessen Hörvermögen links erheblich beeinträchtigt ist und der rechts einen vollständigen Hörverlust erlitten hat - an einer ausgeprägten Schwerhörigkeit leidet und sowohl für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als auch für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eines Hörgerätes bedarf (vgl. etwa Urk. 8/17). Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Versorgung mit einem Ersatzhörgerät für den Fall des Ausfalls des Erstgerätes erscheint daher zwar durchaus nachvollziehbar. Indessen darf aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass das Erstgerät - auch wenn es im Januar 2005 zwei Ausfälle erlitt (vgl. Urk. 8/20) und solche auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können - in der Regel funktionstüchtig ist. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch im Sinne der massgeblichen Bestimmungen genügend eingegliedert, was um so mehr gilt, als im Falle eines ausnahmsweisen Defekts des Hilfsmittels die reparierenden Stellen für die Dauer der Reparatur unentgeltlich ein Ersatzhilfsmittel zur Verfügung zu stellen haben (vgl. Rz 1049 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; KHMI). Die Versorgung mit einem Zweitgerät zum Zwecke des (ausnahmsweisen) Notgebrauchs kann daher nicht als einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahme bezeichnet werden. Ebensowenig erscheint sie verhältnismässig. Die Doppelversorgung erscheint vielmehr als bestmögliche Vorkehr, für welche - da kein Anspruch auf optimale Eingliederung besteht - die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig ist (vgl. Erw. 4.1 hievor).

4.3 Nachdem aufgrund der Akten auch keine anderen Umstände ersichtlich sind, die eine ausnahmsweise Abgabe von mehreren Exemplaren des benötigten Hilfsmittels im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. Erw. 4.1), ergibt sich, dass die beantragte (Doppel-)Versorgung mit einem Zweitgerät nicht einfach und zweckmässig ist, weshalb keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

FaesiBachmann