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IV.2005.00488 • SVG ZH IV.2005.00488 KI-generiert

Void Administrative Decision Not Appealable

Geschäftsnummer IV.2005.00488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not enter into the merits of the appeal because the decision being appealed was void. The decision being appealed was an administrative decision regarding a prior decision on the same matter that had already been adjudicated by the court. Since the court had already ruled on the substance of the claim in a prior judgment, the subsequent administrative decision was deemed null and void, thus leaving no appealable decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiedererwägung nach ergangenem Urteil des hiesigen Gerichts in der gleichen Sache, Nichtigkeit des Einspracheentscheids und Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekts.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Ungültigkeit einer Wahl Gesuch an eine Behörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the dispositive to outline the requirements for filing an administrative appeal.

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Volltext

IV.2005.00488

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Beschluss vom 19. Juli 2005

in Sachen

W.___

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___

dieser vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. März 2005 verwiesen werden (Verfahren IV.2004.00456, Urk. 10/8 S. 1 f.). Das in jenem Verfahren im Zuge der Ergänzung der Beschwerde eingereichte Schreiben des B.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 10/6 = Urk. 9/32) nahm die IV-Stelle zum Anlass, über die vorliegende Streitsache im Sinne einer Wiedererwägung erneut zu verfügen (Verfügung vom 7. Januar 2005, erneute Ablehnung des Begehrens, Urk. 9/9). Nach erfolgter Einsprache des Vertreters des Versicherten (Urk. 9/31) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. April 2005 an der Ablehnung des Begehrens fest (Urk. 9/3 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2. Mai 2005 Beschwerde und beantragte in verfahrensmässiger Hinsicht, dass das vorliegende Verfahren zu sistieren sei, bis der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. März 2005 vorliege (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wurde gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde erhoben, ist eine Wiedererwägung bis zur Stellungnahme bei der Beschwerdebehörde möglich (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 30 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 im Wesentlichen geltend, dass ihre Wiedererwägungsverfügung vom 7. Januar 2005 sowie ihr Einspracheentscheid vom 1. April 2005 nichtig seien, da beide während des laufenden gerichtlichen Verfahrens über die gleiche Sache ergangen seien. Abgesehen davon liege weder von Dr. med. C.___, Assistenzarzt, noch von Dr. med. D.___, Oberärztin am B.___, eine Vollmacht für ihren Vorstoss (Schreiben vom 13. Juli 2004) bei den Akten. Gestützt auf diese Überlegungen sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 8).

2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers begründete den bereits im Einsprache- verfahren gestellten Sistierungsantrag nicht weiter (Urk. 9/30, Urk. 1).

2.3 Das Schreiben des B.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 10/6, Urk. 9/32) hat einerseits im Verfahren IV.2004.00456 als Kern der Begründung und anderseits im vorliegenden Verfahren als Anlass für die erfolgte Wiedererwägung gedient, so dass offensichtlich wird, dass es in den genannten Verfahren um die gleiche Streitsache geht. Dies bestätigen auch die weiteren Akten, insbesondere die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/1, Urk. 9/35).

Die Wiedererwägungsverfügung vom 7. Januar 2005 erging nach Abschluss des Schriftenwechsels im Verfahren IV.2004.00456 (29. September 2004, Urk. 10/8 S. 2) und hätte demnach praxisgemäss lediglich den Charakter eines Antrages an das Gericht haben können. Voraussetzung dazu wäre allerdings gewesen, dass die entsprechende Verfügung dem Gericht eingereicht worden wäre. Demgegenüber erging der angefochtene Einspracheentscheid erst am 1. April 2005 und damit nach Urteilsfällung im Verfahren IV.2004.00456 (10. März 2005, Urk. 10/8). Am 1. April 2005 hatte das hiesige Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers demnach schon materiell beurteilt, so dass für einen weiteren Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin in der gleichen Sache kein Raum bleibt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin als nichtig zu bezeichnen.

3. Zusammenfassend ist demnach mangels Anfechtungsobjekt auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 1. April 2005 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).