Disability Benefits Denial Upheld Based on Accident Insurer's Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of disability benefits, finding that the insured's disability assessment by the accident insurer was valid. While acknowledging that disability assessments can differ between insurance branches, the court determined that in this case, the accident insurer's assessment was not flawed. This conclusion was based on a prior ruling that the insured suffered from a pain syndrome causally linked to the accident but not from a separate, qualifying psychological condition. Therefore, the accident insurer's calculation of the disability degree, which the social security institution adopted, was deemed correct and excluded eligibility for benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29ter IVV, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 132 OG; Disability Benefits Denial Upheld Based on Accident Insurer's Assessment: While acknowledging that disability assessments can differ between insurance branches, the court determined that in this case, the accident insurer's assessment was not flawed. This conclusion was based on a prior ruling that the insured suffered from a pain syndrome causally linked to the accident but not from a separate, qualifying psychological condition. Therefore, the accident insurer's calculation of the disability degree, which the social security institution adopted, was deemed correct and excluded eligibility for benefits.
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KI-generiertCited in the reasoning as part of the definition of disability, which is implicitly applied to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning as the basis for the entitlement to a disability pension, which is implicitly applied to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning regarding the commencement of the pension, which is implicitly applied to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning concerning the assessment of disability, which is implicitly applied to dismiss the appeal.
Cited as a procedural rule governing the submission of administrative court appeals, relating to the timeframe and content of the appeal.
Cited as a procedural rule governing the submission of administrative court appeals, relating to the content of the appeal.
Cited as a procedural rule governing the submission of administrative court appeals, relating to the attachment of documents.
Volltext
IV.2005.00414
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 20. April 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 einen Rentenanspruch von A.___ mit der Begründung, dass der in Koordination mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) errechnete Invaliditätsgrad von 32 % keinen entsprechenden Anspruch begründe, verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2005, mit welcher die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG als Vertreterin des Versicherten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 27. Juni 2005 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen in angefochtenen Entscheid zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG) sowie zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, und Art. 29ter IVV) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4) verwiesen werden kann,
dass zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist,mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen),
dass, da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zukommt (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine), und dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen nicht zum vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), dass die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann nicht als massgeblich zu betrachten ist, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auf einem Vergleich beruht (BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a),
dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit begründete, dass keine unfallfremden gesundheitlichen Störungen mit invalidenrechtlich relevantem Krankheitswert, insbesondere keine Psychopathologie, sondern reine Unfallfolgen vorlägen, weshalb sie sich dem Entscheid der SUVA anschliesse (Urk. 2 S. 3 f.),
dass das Gericht im Urteil von heute im Verfahren Nr. UV.2005.00118 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA, von welchem der Beschwerdegegnerin eine Kopie zugestellt wird, zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer an einem organisch bedingten Schmerzsyndrom im linken Fuss leidet, welches kausal zum Unfall vom 13. März 2000 ist, dass hingegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) auszuschliessen ist (Erw. 3.4 im oben erwähnten Urteil),
dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Akten (Urk. 3/4, 3/6, 3/7, 9/17-22) keinen Anlass für eine hiervon abweichende Beurteilung geben und die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid demzufolge zu Recht den Standpunkt vertreten hat, dass im invaliden- und im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren derselbe Gesundheitsschaden für die Invaliditätsbemessung relevant ist,
dass sowohl die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als auch die Invaliditätsbemessung der SUVA in deren Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (Urk. 3/5) im Urteil von heute überprüft und für zutreffend befunden worden sind (Erw. 3.5 und 3.6),
dass damit sowohl ein Rechtsfehler als auch eine nicht vertretbare Ermessensausübung bei der Invaliditätsbemessung durch den Unfallversicherer ausgeschlossen worden sind und dass dementsprechend - da die Folgen desselben Gesundheitsschadens zu beurteilen sind und bevorstehende oder laufende berufliche Eingliederungsbemühungen nicht aktuell sind - eine koordinierte Schätzung der Invalidität angezeigt ist,
dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sich sowohl der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als auch dem Einkommensvergleich der SUVA anschloss (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), folglich nicht zu beanstanden ist, zumal ein interner, im Rahmen der Berufsberatung gestützt auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) erstellter Einkommensvergleich (vgl. Urk. 9/27 S. 2) ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geführt hat,
dass sich der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten als richtig erweist und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Urteils von heute im Verfahren UV.2005.00118
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).