Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2005.00124 • SVG ZH IV.2005.00124 KI-generiert

Appealability of Order for Expert Medical Examination

Geschäftsnummer IV.2005.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the social insurance institution ordering an assessment by a specific medical facility, arguing that the facility's prior involvement created a lack of necessary neutrality and trust. The court reasoned that, under prevailing law, an order for an expert examination is generally a procedural measure lacking the definitive character required for immediate appeal unless it involves grounds for disqualification of the expert (bias) or would cause irreparable harm. Since the objection was based on the medical experts' perceived technical limitations and prior opinion rather than statutory bias, and no irreparable harm was demonstrated, the court dismissed the appeal for lack of an appealable subject matter.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 43 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 44 ATSG; Appealability of Order for Expert Medical Examination: The court reasoned that, under prevailing law, an order for an expert examination is generally a procedural measure lacking the definitive character required for immediate appeal unless it involves grounds for disqualification of the expert (bias) or would cause irreparable harm. Since the objection was based on the medical experts' perceived technical limitations and prior opinion rather than statutory bias, and no irreparable harm was demonstrated, the court dismissed the appeal for lack of an appealable subject matter.

Schlagwörter

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medizinisches Gutachten prozessleitende Verfügungen mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung gesetzliche Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Veranlagung nach Ermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 406
Nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG entwickelten Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Verfügungscharakter einer solchen Anordnung und damit deren Anfechtbarkeit verneint (BGE 125 V 406 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 OG

Cited in the dispositive as a procedural rule governing the submission requirements for the administrative court appeal.

Art. 132 OG

Cited in the dispositive as a procedural rule governing the submission requirements for the administrative court appeal.

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Volltext

IV.2005.00124

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr

Beschluss vom 8. Februar 2005

in Sachen

K.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 ordnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Begutachtung von K.___ durch das A.___ B.___ an. Gleichzeitig wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Verweigerung dieser Abklärung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde (Urk. 2).

2. Hiegegen erhob K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, mit Eingabe vom 31. Januar 2005 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese eine unabhängige Gutachtensstelle bestimme (Urk. 1 S. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Die selbständige Anfechtung von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen steht nur offen, wenn andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 56).

1.3 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.4 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung die Begutachtung durch das A.___ B.___ angeordnet (Urk. 2).

Nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG entwickelten Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Verfügungscharakter einer solchen Anordnung und damit deren Anfechtbarkeit verneint (BGE 125 V 406 Erw. 4c und d). An diesem Rechtszustand sollte nach dem Gesetzgeber mit der Einführung des ATSG nichts geändert werden (vgl. Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 44).

2.2 Werden gegen die in Aussicht genommene sachverständige Person Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Art. 1 ATSG (Befangenheit wegen persönlichem Interesse in der Sache oder aus anderen Gründen) geltend gemacht, ist der Zwischenentscheid darüber mit Beschwerde anfechtbar (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 44; Mosimann, Entwicklungen im Verfahrensbereich, in: Praktische Anwendungsfragen des ATSG, herausgegeben von Schlauri/Kieser, S. 139).

Handelt es sich um andere Einwände, ist die entsprechende Verfügung nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Nach der bisherigen Rechtsprechung - an welcher der Gesetzgeber wie dargelegt nichts ändern wollte - führen Einwände gegen die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen nicht dazu, dass eine selbständige Anfechtbarkeit des Entscheides über dessen Einsetzung angenommen wird (Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 44 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer rügte, gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2004 in Sachen der Parteien (IV.2003.00401) seien die ergänzenden Abklärungen nicht durch das ZMB, sondern einen neutralen Sachverständigen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stellte weiter die Begutachtung durch das A.___ mit der Begründung in Frage, es bedeute eine fachliche Überforderung, dass die selbe Stelle, wo bereits eine Begutachtung stattgefunden habe, nach einer erneuten Abklärung eine neutrale Haltung einnehme, denn auch medizinischen Sachverständigen falle es schwer, von einer einmal eingenommenen Haltung im Nachhinein abzuweichen. Deshalb fehle seitens des Beschwerdeführers begründeterweise das Vertrauen in diese Gutachter (Urk. 1 S. 3-4).

Damit machte der Beschwerdeführer keine Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend, sondern bezweifelte vielmehr die fachliche Qualifikation der Ärzte des ZMB. Sein allenfalls fehlendes Vertrauen in diese Ärzte begründet ebenso wenig einen gesetzlichen Ausstandsgrund. Die angefochtene prozessleitende Verfügung fällt demnach nicht unter die in Art. 45 Abs. 2 VwVG beispielhaft aufgezählten selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen über den Ausstand.

Nachdem der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dargetan hat und auch kein Nachteil ersichtlich ist, der mit der Anfechtung des Endentscheides der Beschwerdegegnerin nicht gerügt werden könnte, erweist sich der hier angefochtene Entscheid betreffend die Anordnung der Begutachtung nicht als selbständig anfechtbar.

2.4 Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise angedrohten Säumnisfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten. Einerseits blieb diese Mahnung unangefochten und andererseits kommt ihr auch kein Verfügungscharakter zu (Kieser, a.a.O., N 40 zu Art. 43).

Demnach ist mangels Vorliegens eines anfechtbaren Anfechtungsgegenstandes und mangels einer Beschwer seitens des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-2

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).