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IV.2005.00121 • SVG ZH IV.2005.00121 KI-generiert

Disability Benefits for Minor Born in Switzerland with Congenital Defect

Geschäftsnummer IV.2005.00121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured individual, a minor Portuguese national born with a congenital defect in Switzerland, was denied disability insurance medical benefits because they did not have residency in Switzerland at the time of disability onset. The court found that under the social security agreement between Switzerland and Portugal, minors born in Switzerland with a disability, or who have resided there since birth, are eligible for integration measures, regardless of their parents' residency status at the time of disability onset. Therefore, the denial was overturned, and the case was remanded for further review of eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Buchst, Art. 11 Abs. 1 Satz, Art. 11 Abs. 2 Satz, Art. 1b IVG, Art. 1a Abs. 1 Buchst, Art. 8 IVG; Disability Benefits for Minor Born in Switzerland with Congenital Defect: The court found that under the social security agreement between Switzerland and Portugal, minors born in Switzerland with a disability, or who have resided there since birth, are eligible for integration measures, regardless of their parents' residency status at the time of disability onset. Therefore, the denial was overturned, and the case was remanded for further review of eligibility.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen soziale Sicherheit Versicherteneigenschaft angeborener psychischer Gesundheitsschaden rechtlicher Status des Minderjährigen medizinische Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Buchst
dass nach Art. 1 Buchst. A Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit (in Kraft getreten am 1. März 1977) dieses Abkommen in der Schweiz namentlich für die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gilt (Buchst. b),
Art. 11 Abs. 1 Satz
dass er somit die beiden Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens erfüllt,
Art. 11 Abs. 2 Satz
dass angesichts des Wortlauts von Art. 11 Abs. 2 Satz des Abkommens sogar angenommen werden muss, dass die Versicherungsunterstellung (vgl.
Art. 1b IVG
Art. 1b IVG in Verbindung mit Art.
Art. 1a Abs. 1 Buchst
1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Buchst.
Art. 8 IVG
Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens
Cited as the legal basis for granting entitlement to integration measures for minor children of Portuguese nationals who were born invalid in Switzerland or have lived there continuously since birth.
§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
Cited for determining the amount of the legal costs based on the significance of the matter, complexity of the process, and degree of success.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens

Cited as the legal basis for granting entitlement to integration measures for minor children of Portuguese nationals who were born invalid in Switzerland or have lived there continuously since birth.

§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited for determining the amount of the legal costs based on the significance of the matter, complexity of the process, and degree of success.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Court.

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Volltext

IV.2005.00121

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 8. Februar 2006

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater M.___

dieser vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. November 2004 den Anspruch des ausländischen Versicherten auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens mit der Begründung, dieser habe zum Zeitpunkt der Geburt bzw. des Eintritts der Invalidität keinen Wohnsitz in der Schweiz innegehabt, verneint (Urk. 8/5) und dies mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Januar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der medizinischen Massnahmen beantragt, (Urk. 1) sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. März 2005 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass nach Art. 1 Buchst. A Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Portugal über Soziale Sicherheit (in Kraft getreten am 1. März 1977) dieses Abkommen in der Schweiz namentlich für die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gilt (Buchst. b),

dass nach Art. 11 Abs. 1 des Abkommens nichterwerbstätige portugiesische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, solange sie in der Schweiz wohnen und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben (Satz1), und minderjährigen Kindern portugiesischer Staatsangehörigkeit der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zusteht, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben (Satz 2), wobei ein Aufenthalt ausserhalb der Schweiz während höchstens drei Monaten die Wohndauer im Sinne des ersten und zweiten Satzes nicht unterbricht (Satz 3),

dass nach Ziffer 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen "Wohnen" im Sinne des Abkommens "sich gewöhnlich aufhalten" bedeutet,

dass der Beschwerdeführer ausweislich des Geburtsscheins vom 29. März 1995 des Zivilstandskreises B.___ als portugiesischer Staatsangehöriger in der Schweiz (Urk. 8/19) invalid (idiopathischer Klumpfuss rechts; Ziff. 182 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen; vgl. den Bericht vom 14. September 1994 von Dr. med. A.___ zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 8/12) geboren wurde,

dass der Beschwerdeführer - nach zwischenzeitlichem Wegzug - seit dem 16. Juli 2003 erneut mit seinen Eltern in B.___ wohnt, über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, bei der Einwohnerkontrolle angemeldet ist (Urk. 3, Urk. 13/1) und gemäss Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Oktober 2004 die vierte Primarschule besucht (Urk. 8/14 S. 2),

dass er sich demnach zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Leistungsbezug gewöhnlich in der Schweiz aufhält,

dass er somit die beiden Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens erfüllt,

dass folglich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Verwaltungsakt zu Unrecht annimmt, dass der Beschwerdeführer einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung unterliegt, wonach er bei Invaliditätseintritt den Wohnsitz in der Schweiz innegehabt haben muss, was selbst unter blosser Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen nicht zutreffen würde (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. August 2005 in Sachen B., I 520/04, Erw. 2),

dass angesichts des Wortlauts von Art. 11 Abs. 2 Satz des Abkommens sogar angenommen werden muss, dass die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Buchst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und die Versicherteneigenschaft des minderjährigen Leistungsansprechers (vgl. Art. 8 IVG und Art. 22quater der Verordnung über die Invalidenversicherung; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Januar 2005 in Sachen D., I 169/03, Erw. 5) portugiesischer Staatsangehörigkeit nicht erst bei Wohnsitz in der Schweiz, sondern bereits bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz vorliegt (für einen im Ergebnis gleichartigen Fall im Bereich der Krankenversicherung vgl. RKUV 1996 S. 107 ff.),

dass angesichts dieses Ergebnisses offen gelassen werden kann, ob allenfalls das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten (FZA) auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist,

dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer Anspruch auf eine nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) bemessene, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Prozessentschädigung hat,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung erfüllt, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).