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IV.2005.00116 • SVG ZH IV.2005.00116 KI-generiert

Disability Insurance Agency Decision Invalid Due to Improper Service on Health Insurer; Case Remanded

Geschäftsnummer IV.2005.00116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against a decision by the disability insurance agency that denied coverage for a cochlear implant, reasoning that the original decision and the subsequent objection decision were invalid because they were not properly served upon the appellant's mandatory health insurer, whose potential liability needed to be determined first according to relevant regulations; consequently, the case was remanded to the agency for a new decision after properly notifying the health insurer, and the agency was ordered to pay the appellant CHF 900 in legal costs, as a successful remand constitutes full success in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Disability Insurance Agency Decision Invalid Due to Improper Service on Health Insurer; Case Remanded: Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung Krankenversicherer begründeter Entscheid Kostenauflage Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

The court's decision to quash the contested decision and remand the case for a new ruling was based on the reasoning that the initial decision should have been served on the health insurer as required by these provisions.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 61 lit. g ATSG

This provision was the basis for granting the appellant costs and compensation due to her success in the appeal (remand).

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision outlines the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Insurance Court (which is included in the notification section of the ruling).

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text mentions that the procedure is free (order 2), the formal appeal requirements section cites procedural articles from the OG (Old Procedure), but not Art. 66 al. 1 LTF. The cost orders (order 3) cite the cantonal law for compensation. Since no explicit cost provision from LTF/OG is cited in the dispositive other than those related to appeal requirements, and the procedure itself is free (order 2), only the procedural requirement cited in order 5 is noted.

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Volltext

IV.2005.00116

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O

Urteil vom 10. Juni 2005

in Sachen

S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. April 2004 (Urk. 7/6) sowie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) das Begehren um Kostengutsprache für ein Cochlea-Implantat abgewiesen hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Januar 2005, mit welcher S.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie Kostengutsprache für das Cochlea-Implantat beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. März 2005 (Urk. 6) sowie deren Stellungnahme vom 18. April 2005 (Urk. 10);

in Erwägung, dass

die IV-Stelle die angefochtene Verfügung dem obligatorischen Krankenversicherer der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hat (Urk. 10),

die Ablehnung der Leistungspflicht durch die Invalidenversicherung grundsätzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers führen könnte (Ziff. 7 des Anhangs 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV),

die angefochtene Verfügung demnach in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dem Krankenversicherer hätte eröffnet werden müssen,

der angefochtene Einspracheentscheid demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne,

in weiterer Erwägung dass,

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 61 lit. g ATSG die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten haben; dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen,

nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge und die Verfügung dem betroffenen Krankenversicherer gehörig eröffne.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).