Disability Insurance Benefits Waiting Period Commencement Date Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought to initiate disability insurance benefits, requesting the waiting year begin in May 2002 based on continuous depression, but the social insurance institution determined the waiting year commenced in February 2004, leading to an appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that while the appellant experienced a complete incapacity for work briefly in May/June 2002, subsequent medical documentation, including employer confirmations and unemployment benefit records showing partial work capacity and periods without treatment, did not substantiate a continuous, underlying incapacity of the required severity (20% or more) necessary to open the statutory one-year waiting period prior to February 2004, rendering the institution's later start date for the waiting period appropriate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 29 IVG, Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Disability Insurance Benefits Waiting Period Commencement Date Dispute: The court dismissed the appeal, reasoning that while the appellant experienced a complete incapacity for work briefly in May/June 2002, subsequent medical documentation, including employer confirmations and unemployment benefit records showing partial work capacity and periods without treatment, did not substantiate a continuous, underlying incapacity of the required severity (20% or more) necessary to open the statutory one-year waiting period prior to February 2004, rendering the institution's later start date for the waiting period appropriate.
Schlagwörter
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KI-generiertThese procedural articles govern the requirements for filing an administrative court appeal (Beschwerdeschrift) against the decision.
This article was relevant to determining the procedural status of the case, specifically regarding reconsideration requests made during the appeal process, which was discussed in the reasoning leading to the dismissal.
This article is cited as part of the procedural requirements for filing the appeal to the higher court.
This article is cited as part of the procedural requirements for filing the appeal to the higher court.
Although cited in the reasoning about when disability occurs, it was not explicitly used in the final orders (1-4), which only covered dismissal and costs/appeals.
Although cited in the reasoning regarding the start of the pension, it was not explicitly used in the final orders (1-4).
This article is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1-4).
This article is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1-4). Costs are covered by order 2 stating the procedure is free of charge, without citing the LTF cost rule.
Volltext
IV.2005.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. April 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Stolba
Mythenstrasse 9, 6410 Goldau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1953, Mutter von zwei 1986 und 1990 geborenen Töchtern (Urk. 10/29 Ziff. 3.1), meldete sich wegen seit Jahren wiederkehrenden Depressionen am 3. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 10/29).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 10/11-12, Urk. 10/23, Urk. 10/27-28) sowie nach Einholen des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/24) mit Verfügung vom 6. September 2004 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, das Wartejahr könne per 1. Februar 2004 eröffnet werden und laufe erst im Februar 2005 ab (Urk. 10/7).
Die Einsprache der Versicherten vom 5. Oktober 2004 (Urk. 10/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 ab (Urk. 10/2 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob W.___ mit Eingabe vom 25. Januar 2005 Beschwerde und ersuchte um Eröffnung des Wartejahres ab 7. Mai 2002 und Abklärung der Leistungen für die Zeit ab 7. Mai 2003 (Urk. 1). Diese Beschwerde bezeichnete die Versicherte als vorsorglich, weil sie bei der IV-Stelle am 14. Januar 2005 bereits ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte (vgl. 10/19), über welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht entschieden worden war (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf das Gericht am 15. März 2005 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 11).
Das von der Versicherten mit Eingabe vom 31. März 2005 (Urk. 12) bis im Mai 2005 in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten der Fachstelle A.___ hat sie bis zur Entscheidfindung nicht eingereicht (vgl. jedoch Urk. 9/26 im Prozess IV.2006.00129 in Sachen der Parteien).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 des ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.
1.3 Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Januar 2005 gegen den hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 neben der Beschwerde auch ein Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 10/19).
Wenigstens bis zur Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch nicht behandelt (vgl. Urk. 1 S. 2), und es ist auch nicht aktenkundig, dass innert der Frist zur Vernehmlassung ein Wiedererwägungsentscheid ergangen wäre. Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 fällt nach Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Wiedererwägung von vornherein nicht mehr in Betracht, womit die vorliegende Beschwerde zu behandeln ist.
2.
2.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt auch mit Bezug auf den in Art. 29 IVG geregelten Rentenbeginn.
2.2 Nachdem das Verfahren mit Gesuch vom 3. Mai 2004 eingeleitet worden (Urk. 10/29) und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2004 ergangen ist (Urk. 2), finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und der dazu gehörenden Verordnung - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - Anwendung. Dabei ist zu präzisieren, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (BGE 130 V 445).
2.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Die Wartezeit im Sinne der Variante von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Streitig und zu prüfen ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2004 ausgewiesen sei, und eröffnete die einjährige Wartezeit auf jenen Zeitpunkt hin (Urk. 2 S. 3).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an ihrem Arbeitsplatz bei der F.___ AG gemobbt worden und habe deshalb einen Nervenzusammenbruch erlitten. Ihre Hausärztin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, habe darauf eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche gemäss deren Zeugnis ohne Unterbruch seit 7. Mai 2002 dauere (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. C.___ berichtete am 25. Mai 2004, die Beschwerdeführerin sei im Mai 2002 zu ihr in die Behandlung gekommen, weil sie laut eigenen Angaben am Arbeitsplatz gemobbt worden sei und deshalb unter Depressionen gelitten habe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer jetzigen Lebenssituation (Arbeitslosigkeit, mangelnde Unterstützung des geschiedenen Ehemannes, Töchter in einem schwierigen Alter) vollkommen überfordert und zunehmend depressiv. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. C.___ rezidivierende depressive Episoden bei schwierigem psychosozialem Umfeld. Den Gesundheitszustand bezeichnete sie als besserungsfähig (Urk. 10/12).
Die Hausärztin hielt die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf (kaufmännisch, Finanzwesen) für voll arbeitsfähig. Wegen der Fehlhaltung der Wirbelsäule und der Kniebeschwerden seien dagegen körperlich belastende Arbeiten ungünstig (Urk. 10/12).
Sie bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 7. Mai bis 2. Juni 2002 (Urk. 10/12 Ziff. 3), was sie im Zeugnis vom 27. Mai 2002 bestätigte (Urk. 10/28/4).
4.2 D.___, pract. med. Psychiatrie FMH, stellte im Bericht vom 15. Juli 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11/2):
- mittelschwer depressive Episode bei rezidivierenden Depressionen und wahrscheinlich vorbestehendem ADS/POS in dauernder Überforderungssituation als allein erziehende Mutter (ICD-10: F33.1, F90.0) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.
D.___, welche die Beschwerdeführerin von 19. Februar 2004 bis 28. Juni 2006 behandelte (Urk. 10/11/2 lit. D/a), attestierte eine wahrscheinlich (vgl. auch Urk. 10/10) seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Büroangestellte; seit 30. März 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. An dieser Einschätzung hielt sie im nicht weiter begründeten Zeugnis vom 11. Januar 2005 fest (Urk. 10/10).
4.3 Dr. C.___ bestätigte im Attest vom 25. Januar 2005 zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die bereits früher bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom 5. Mai bis 2. Juni 2002. Anlässlich der Konsultation am 18. Mai 2004 sei die Situation unverändert gewesen, die Beschwerdeführerin habe depressiv gewirkt und über Schlafstörungen geklagt. Insgesamt könne man sagen, die Beschwerdeführerin stehe seit Mai 2002 in einer schweren psychischen Krisensituation. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. C.___ jedoch nicht (Urk. 8).
5. Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 5. Mai bis 2. Juni 2002 aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig war. Anschliessend war sie nicht mehr in ärztlicher Behandlung bis Februar 2004 (D.___) beziehungsweise bis Mai 2004 (Dr. C.___). Dr. C.___ bescheinigte lediglich für die Zeit vom 5. Mai bis 2. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit und hielt am 25. Mai 2004 sogar ausdrücklich fest, ihres Erachtens bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/12 lit. D3). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ bestätige das Vorliegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ab 7. Mai 2002 ohne wesentlichen Unterbruch (Urk. 1 S. 3), erweist sich so-mit als nicht zutreffend.
D.___ attestierte rückwirkend eine seit Jahren bestehende Arbeits-unfähigkeit von 50 %, ohne jedoch die Beschwerdeführerin in dieser Zeit gesehen oder behandelt zu haben, weshalb dieser Aussage keine Beweiskraft zukommt und jedenfalls die Einschätzung von Dr. C.___ nicht zu entkräften vermag.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 2002 als arbeitslos gemeldet war und für eine selbst angegebene Vermittlungsfähigkeit von 60 % bis am 16. April 2004 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 10/28/1). Während der Zeit des Leistungsbezuges sind bloss die bekannte, von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. November bis 13. Dezember 2002 aktenkundig (Urk. 10/28/2-3). Im Weiteren arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 1. August 2003 zu 60 % bei der E.___ AG und begab sich erst anfangs 2004 wieder in ärztliche Behandlung.
Unter diesen Umständen erweisen sich die Berichte von D.___ hinsichtlich der anhaltenden 50-100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht als stichhaltig.
Da ausser der von Dr. C.___ attestierten keine weiter gehende, andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, lässt sich nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Wartejahr auf den 1. Februar 2004 hin eröffnete.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Johannes Stolba
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).