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IV.2004.00964 • SVG ZH IV.2004.00964 KI-generiert

Health Insurer Seeks Reimbursement for Helicopter Repatriation Costs Overruled by Subsequent Administrative Decision

Geschäftsnummer IV.2004.00964
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal by a health insurer seeking reimbursement for the Fr. 18'459.70 cost of a medically necessitated helicopter repatriation of a minor insured person from Tunisia to Switzerland, because the initial administrative decision had been rendered moot by the opposing social insurance institution's subsequent decision to fully grant the insurer's request under its power of reconsideration according to procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 108 OG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Health Insurer Seeks Reimbursement for Helicopter Repatriation Costs Overruled by Subsequent Administrative Decision: 18'459.70 cost of a medically necessitated helicopter repatriation of a minor insured person from Tunisia to Switzerland, because the initial administrative decision had been rendered moot by the opposing social insurance institution's subsequent decision to fully grant the insurer's request under its power of reconsideration according to procedural law.

Schlagwörter

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Rückerstattung der Krankenversicherung Versicherungsträger Krankenversicherung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Heimschaffung Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft ---

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 3 ATSG

This provision is mentioned in the reasoning section to explain the basis for the administrative body's reconsideration, which led to the case becoming moot.

Art. 108 OG

Cited in the final section regarding the formal requirements for filing an appeal with the Federal Insurance Court.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal document to the Federal Insurance Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2004.00964

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Werner

Verfügung vom 18. März 2005

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, X.___

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___, geb. 2001

Beigeladene

gesetzlich vertreten durch den Vater Z.___

1. Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten für die Rückführung von Y.___, geboren 2001 und gesetzlich vertreten durch ihren Vater Z.___, aus Tunesien in die Schweiz zu übernehmen. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei der Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-Anhang, bereits vor dem ferienbedingten Auslandaufenthalt diagnostiziert worden sei und diesem damit medizinische Gründe entgegengestanden seien. In ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2004 (Urk. 1) verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückerstattung der von ihr als Vorleistung übernommenen Kosten für den Helikoptertransport der Versicherten von Tunesien in die Schweiz von Fr. 18'459.70. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2005 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 7. März 2005 (Urk. 11) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 7. März 2005 (Urk. 11) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtssekretärin

Werner