Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2004.00942 • SVG ZH IV.2004.00942 KI-generiert

Pensioner's Wig Cost Contribution Appeal

Geschäftsnummer IV.2004.00942
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant, receiving an old-age pension, appealed a decision that granted a cost contribution of CHF 1,000 for a wig, seeking 75% of the actual cost (CHF 1,267.50), arguing that an official informational leaflet stated a typical 75% reimbursement, which the insurer had provided alongside the official decision. The court rejected the appeal, reasoning that while administrative guidelines can sometimes create binding reliance based on a concrete inquiry, the leaflet merely offered a general overview and explicitly deferred to statutory provisions for case assessment; moreover, the claimant did not request the information in a specific inquiry, making the leaflet non-binding and the statutory maximum contribution of CHF 1,000 per calendar year the governing rule.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG; Pensioner's Wig Cost Contribution Appeal: The court rejected the appeal, reasoning that while administrative guidelines can sometimes create binding reliance based on a concrete inquiry, the leaflet merely offered a general overview and explicitly deferred to statutory provisions for case assessment; moreover, the claimant did not request the information in a specific inquiry, making the leaflet non-binding and the statutory maximum contribution of CHF 1,000 per calendar year the governing rule.

Schlagwörter

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Altersrente Verwaltungskostenbeitrag Kostenvergütung im Versicherungsrecht gesetzliche Voraussetzung Beitragsjahr Haftung der Vorsorgeeinrichtung Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 V 55
Trifft dies zu, kann sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 Erw.
BGE 127 I 36
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw.
BGE 121 V 66
1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the concluding section regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 108 OG

Cited as a procedural rule governing the formal requirements for submitting the appeal documents.

Art. 106 OG

Cited as a procedural rule governing the formal requirements for submitting the appeal documents.

Art. 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG

Cited in the reasoning section related to the legal basis for aid, but not explicitly in the final orders, therefore excluded based on the strict rule requiring citation in the dispositive. (Exclusion based on the specific rule: This provision appears in the 'Erwägung' section 3.1, not the dispositive orders 1-4.)

Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA

Cited in the reasoning section related to the legal basis for aid, but not explicitly in the final orders, therefore excluded based on the strict rule requiring citation in the dispositive. (Exclusion based on the specific rule: This provision appears in the 'Erwägung' section 3.1, not the dispositive orders 1-4.)

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2004.00942

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 24. Oktober 2005

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1941, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/4/2). Am 8. November 2004 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, zum Bezug von Hilfsmitteln (Perücke) an (Urk. 8/4/3; Urk. 8/4/1 Ziff. 7). Nachdem die Kasse die Anmeldung zuständigkeitshalber an die Invalidenversicherung überwiesen hatte (Urk. 8/4/2), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2004 einen Kostenbeitrag von Fr. 1'000.-- zu (Urk. 8/3). Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2004 Einsprache (Urk. 8/2), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme von 75 % der Perückenkosten beziehungsweise Gewährung eines Kostenbeitrags von Fr. 1'267.50 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 8. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 1.%2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.%2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermögen fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt der Bürger aber zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt ihm die Behörde diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuellkonkrete Zusicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.%2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. Erw. 3b)

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.

2. 1.%2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme von 75 % der effektiven Kosten der Perücke in Höhe von Fr. 1'690.-- (vgl. Urk. 8/4/4) hat. Damit steht die Frage in Zusammenhang, inwieweit das Merkblatt 3.02 „Hilfsmittel der AHV“ als verbindlich zu betrachten ist.

2.%2 Die Beschwerdegegnerin verwies auf Punkt 2 des fraglichen Merkblatts, wonach die AHV in der Regel 75 % der Nettokosten für eine Perücke übernehme. Gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) dürfe dieser Betrag pro Kalenderjahr Fr. 1'000.-- nicht übersteigen. Weiter werde im Merkblatt unter Punkt 12 darauf hingewiesen, dass damit nur eine Übersicht vermittelt und für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgeblich seien (Urk. 2 S. 1 f.).

3.%2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass auch Merkblätter absolut verbindlich sein sollten. Entsprechend stehe ihr ein Betrag von Fr. 1'267.50 und nicht Fr. 1'000.-- zu (Urk. 1).

3. 1.%2 In der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für eine Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste der Hilfsmittel aufgeführten Leistungen. Diese Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises (Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, HVA, in Verbindung mit Art. 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

Diese Liste der Hilfsmittel (Anhang zur HVA) bestimmt bei Perücken etwas anderes: Gemäss deren Ziffer 5.56 beträgt die Kostenbeteiligung der Versicherung für eine Perücke höchstens 1000 Franken pro Kalenderjahr. Die gleiche Regelung findet sich im anwendbaren Kreisschreiben (KSHA) des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln, wonach an Perücken pro Kalenderjahr ein Maximalbetrag von Fr. 1'000.-- geleistet wird (Rz 1006 und 5.56.2 KSHA).

2.%2 Gemäss Ziffer 2 des Merkblatts Nr. 3.02 der Informationsstelle AHV/IV, Stand 1. Januar 2000, übernimmt die AHV ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen unter anderem für Perücken in der Regel 75 % der Nettokosten (Urk. 3). In Ziffer 12 des Merkblatts findet sich sodann der Hinweis, dass damit nur eine Übersicht vermittelt werde und für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend seien.

3.%2 In Anbetracht der Angaben in diesem Merkblatt kann nicht darauf geschlossen werden, dass bei einer Perücke in jedem Fall 75 % der Nettokosten übernommen werden. Dies folgt einerseits aus der Formulierung „in der Regel“, andererseits aus dem klaren Hinweis der Massgeblichkeit der gesetzlichen Bestimmungen. Diese sehen jedoch, wie dargestellt, lediglich einen Maximalbetrag von Fr. 1'000.-- pro Kalenderjahr vor.

Es fragt sich allenfalls, ob das Merkblatt infolge des fehlenden Hinweises auf die maximale Kostenbeteiligungssumme von Fr. 1'000.-- pro Kalenderjahr als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2): Nachdem aufgrund der geltenden Bestimmungen grundsätzlich ohnehin nicht mehr als dieser Betrag zugesprochen werden kann, wäre ein entsprechender Hinweis zu erwarten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen gelassen werden: Selbst wenn man eine Fehlerhaftigkeit des Merkblattes annehmen könnte, müsste, damit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen könnte, das Merkblatt als Auskunfterteilung betrachtet werden können, die in Zusammenhang mit einer konkreten Anfrage der Beschwerdeführerin zu stehen hätte (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Das fragliche Merkblatt wurde der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich lediglich als Beilage zur Mitteilung über den Kostenbeitrag vom 17. November 2004 zugestellt (vgl. Urk. 8/3 S. 2), ohne dass dem eine konkrete Anfrage über den für ihre Perücke zu leistenden Kostenbeitrag vorangegangen wäre. Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. vorstehend Erw. 1.3) sind deshalb nicht zu prüfen. Massgeblich ist somit die Mitteilung vom 17. November 2004, wonach bei Perücken ein Kostenbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Jahr geleistet wird (Urk. 8/3 S. 1).

4. Zusammengefasst steht fest, dass das Merkblatt 3.02 „Hilfsmittel der AHV“ für den vorliegenden Fall nicht als verbindlich betrachtet werden kann. Dies führt zur Verneinung eines Anspruches der Beschwerdeführerin über die zugesprochene maximale Kostenbeteiligung von Fr. 1'000.-- hinaus. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin

MosimannLienhard