Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2004.00889 • SVG ZH IV.2004.00889 KI-generiert

Insured's Appeal Against Unwarned Cancellation of Vocational Rehabilitation Measures

Geschäftsnummer IV.2004.00889
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured individual appealed the cancellation of vocational rehabilitation measures intended to address knee complaints, which the agency initially based on the insured purportedly securing gainful employment, but later justified by the insured's failure to attend the scheduled assessment after a potential job fell through and missing subsequent start dates for the assessment due to personal reasons. The court found the retroactive cancellation unlawful because, under the relevant social security law, discontinuing benefits for non-cooperation requires prior written warning, notification of legal consequences, and a reasonable period for reflection, none of which were documented as having been provided to the insured, thus requiring the case to be returned to the agency to properly implement the required cautionary procedure before reapplying the sanction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Insured's Appeal Against Unwarned Cancellation of Vocational Rehabilitation Measures: The court found the retroactive cancellation unlawful because, under the relevant social security law, discontinuing benefits for non-cooperation requires prior written warning, notification of legal consequences, and a reasonable period for reflection, none of which were documented as having been provided to the insured, thus requiring the case to be returned to the agency to properly implement the required cautionary procedure before reapplying the sanction.

Schlagwörter

KI-generiert
berufliche Rehabilitation Kraftloserklärung von Wertpapieren Sozialversicherungsleistungen Sistierung der Versicherungsleistung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Rückforderung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 21 Abs. 4 ATSG

This article, concerning sanctions for non-cooperation, was the legal basis whose procedural application (lack of prior warning/consideration period) led to the annulment of the contested decision, as referenced in the reasoning leading up to the dispositive.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited to establish the formal requirements for appealing the decision to the Federal Insurance Court (Eidgenössisches Versicherungsgericht).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2004.00889

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 19. Mai 2005

in Sachen

L.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der im Jahre 1955 geborene L.___ meldete sich wegen Kniebeschwerden am 17. Juli 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/33). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten berufliche Massnahmen (Ermittlung der Leistungsfähigkeit an der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.___) vom 2. bis 29. August 2004 zu (Verfügung vom 27. Mai 2004, Urk. 6/9, Urk. 6/6 ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2004 wurde die Verfügung vom 27. Mai 2004 per 3. August 2004 aufgehoben (Urk. 6/5), woran die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 festhielt (Urk. 6/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. November 2004 Beschwerde und beantragte die Weiterführung der begonnenen Abklärung im nächsten Jahr (Urk. 1).

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 ohne weitere Vorbringen die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Februar 2005 geschlossen (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 23. August 2004 damit, dass der Beschwerdeführer zwar die berufliche Abklärung am 2. August 2004 angetreten habe, danach aber nicht mehr im A.___ erschienen sei, da er eine neue Anstellung angetreten habe. Der Beschwerdeführer sei demnach rentenausschliessend eingegliedert, weshalb berufliche Massnahmen nicht mehr notwendig seien (Urk. 6/5). Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin demgegenüber aus, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2004 nicht mehr erschienen sei, da er Aussicht auf eine neue Stelle gehabt habe. Da der Vertrag in der Folge nicht zu Stande gekommen sei und der Beschwerdeführer auch zwei neue vom A.___ angebotene Eintrittstermine aus persönlichen Gründen nicht wahrgenommen habe, sei die Verfügung vom 27. Mai 2004 per 3. August 2004 aufgehoben worden. Dabei sei auf die Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu verweisen (Urk. 2 S. 3).

2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. November 2004 im Wesentlichen geltend, dass er die Abklärung im A.___ im nächsten Jahr gerne besuchen würde. Er habe wirklich versucht eine Arbeit zu finden, was ihm aber aufgrund seiner Unfallvorgeschichte nicht gelungen sei (Urk. 1).

2.3 In der Verfügung vom 23. August 2004 wird zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei, allerdings ohne dies, allenfalls mittels Einkommensvergleichs, zu begründen. In der Folge hat sich gezeigt, dass der in Aussicht stehende Anstellungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 3), so dass an der in der Verfügung vom 23. August 2004 enthaltenen Begründung nicht mehr festgehalten werden konnte und die rückwirkende Aufhebung der beruflichen Massnahme aus Art. 21 Abs. 4 ATSG hergeleitet werden musste.

Im Falle einer Leistungskürzung oder -verweigerung muss ein Versicherter jedoch vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; zudem ist ihm eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen. Den vorliegenden Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in gehöriger Form auf die möglichen Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden ist. Die Aufhebung der beruflichen Massnahme als solche ist demnach mangels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht rechtmässig.

3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ordentlichen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- L.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).