Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2004.00692 • SVG ZH IV.2004.00692 KI-generiert

Social Insurance vs. Eyeglass Costs for Inflammatory Eye Condition

Geschäftsnummer IV.2004.00692
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the refusal by the social insurance institution to cover the costs of eyeglasses, which the appellant claimed were necessary as a therapeutic measure for severe bilateral blepharoconjunctivitis that significantly hindered professional activity. The court reasoned that under the relevant disability insurance law, coverage is generally limited to medical measures targeting the integration into the workforce or the stabilization of permanent or relatively stabilized defect states or functional impairments, distinguishing it from the primary responsibility of health insurance for treating the underlying illness itself. Since the eye inflammation was deemed a labile pathological condition and the eyeglasses were required to treat the symptoms of the underlying disease rather than correct a stable defect or serve as an essential supplement to other integration measures, the cost reimbursement was correctly denied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 12 IVG, Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Social Insurance vs. Eyeglass Costs for Inflammatory Eye Condition: The court reasoned that under the relevant disability insurance law, coverage is generally limited to medical measures targeting the integration into the workforce or the stabilization of permanent or relatively stabilized defect states or functional impairments, distinguishing it from the primary responsibility of health insurance for treating the underlying illness itself. Since the eye inflammation was deemed a labile pathological condition and the eyeglasses were required to treat the symptoms of the underlying disease rather than correct a stable defect or serve as an essential supplement to other integration measures, the cost reimbursement was correctly denied.

Schlagwörter

KI-generiert
Deckung der Krankenversicherung Invaliditätsversicherung medizinische Gründe gesundheitliche Beeinträchtigung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 V 81
BGE 120 V 279
1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final order regarding the formal requirements for filing an appeal against the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2004.00692

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 25. August 2005

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch

Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 die Übernahme der Kosten einer Brille beziehungsweise Brillenkorrektur für S.___ abgelehnt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Oktober 2004, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch als Vertreter des Beschwerdeführers beantragt hat, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Brillenkorrektur gemäss Brillenrezept von Dr. med. A.___, zu tragen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle, vom 15. November 2004 (Urk. 9),

in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen hat, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren,

dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen, wobei diese Abgrenzung auf dem Grundsatz beruht, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.),

dass es um die Behandlung des Leidens an sich in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens geht,

dass die Invalidenversicherung grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2),

dass der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf,

dass Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen nur übernommen werden, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Art. 21 Abs. 1 IVG),

dass Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Augenkrankheiten, mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (Urk. 10/34) der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer weise eine massive beidseitige Blepharoconjunctivitis auf, welche auch bei der beruflichen Tätigkeit deutlich behindernd sei und in deren Zusammenhang eine Brillenkorrektur als therapeutisches Mittel nützlich wäre,

dass Dr. A.___ im Arztzeugnis vom 1. November 2004 (Urk. 6) ausführt, im Rahmen der bestehenden Blepharitis leide der Beschwerdeführer immer wieder an starker Blendung, und durch das Tragen einer Brille könnten bessere lokale Bedingungen zur Heilung geschaffen werden,

dass es sich bei der Blepharitis um eine Entzündung der Lidränder infolge mechanischer Reizung (Rauch, Staub), Seborrhö oder bakterieller Besiedlung (meist Staphylokokken) handelt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 217),

dass die Augenentzündung durch das dem Beschwerdeführer zwecks Behandlung seiner Rückenschmerzen verschriebene Cortison hervorgerufen worden ist (Urk. 10/1 S. 5),

dass der Beschwerdeführer ausführen lässt, er sei auf die Brille angewiesen, um Schmerzen zu lindern und um eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands zu vermeiden (Urk. 1 S. 3),

dass der Beschwerdeführer die Brille somit benötigt, um die negativen Folgen einer Augenentzündung zu mildern, welche sich jederzeit weiter verschlimmern, aber auch verbessern kann,

dass es sich bei einer Entzündung offensichtlich um labiles pathologisches Geschehen handelt und die Brille zur Behandlung des Leidens an sich eingesetzt wird,

dass es um die Behandlung eines Augenleidens geht, welches keinen stabilen oder relativ stabilisierten Defektzustand darstellt, weshalb die Kosten der Brille von der Invalidenversicherung auch dann nicht zu übernehmen sind, wenn diese zum Erreichen therapeutischer Ziele eingesetzt wird,

dass die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der Brille beziehungsweise Brillenkorrektur zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).