Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2004.00610 • SVG ZH IV.2004.00610 KI-generiert

Claimant v. Insurance Agency (Disability Benefits Income Comparison Challenge)

Geschäftsnummer IV.2004.00610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a complaint against an administrative appeal decision concerning disability benefits, where the claimant sought a full pension based on a 74% degree of disability, challenging the reasoning of the income comparison used by the insurance agency. The court reasoned that the appeal decision failed to adequately address the claimant's specific objections regarding the calculation of the comparison income, specifically concerning the relevant year and the application of a reduction for ailment-related loss, thereby constituting a severe violation of the right to be heard because a non-reasoned decision prevents proper challenge. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the challenged decision, and remanded the case to the agency to issue a new decision that substantively addresses the claimant's arguments, particularly concerning the income comparison methodology, and awarded the claimant procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 2 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 49 ATSG, Art. 61 ATSG, Art. 42 Satz, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Claimant v. Insurance Agency (Disability Benefits Income Comparison Challenge): The court reasoned that the appeal decision failed to adequately address the claimant's specific objections regarding the calculation of the comparison income, specifically concerning the relevant year and the application of a reduction for ailment-related loss, thereby constituting a severe violation of the right to be heard because a non-reasoned decision prevents proper challenge. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the challenged decision, and remanded the case to the agency to issue a new decision that substantively addresses the claimant's arguments, particularly concerning the income comparison methodology, and awarded the claimant procedural costs.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen Einkommensvergleich Versicherungsleistung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensrügen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 180
Disability Benefits Denial: Failure to Address Objections Violates Right to Hearing
BGE 124 V 81
1.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw.
BGE 127 V 437
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 2 ATSG

The decision to annul the previous decision was based on its failure to meet the justification requirement mandated by this article.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final order (No. 5) regarding the formal requirements for filing an appeal against the current decision.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision pertains to the assessment of party costs, which were awarded in order No. 3.

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Volltext

IV.2004.00610

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 1. Dezember 2004

in Sachen

H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

Dell'Olivo Frey & Pribnow

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Am 9. September 2004 erhob H.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Baden, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juli 2004 (Urk. 2) mit dem Antrag, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zum Erlass eines Einspracheentscheides mit gehöriger Begründung, eventualiter sei ihr eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % zuzusprechen (Urk. 1).

Am 15. November 2004 reichte die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete und auf deren Abweisung schloss (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

1.2 Die in Art. 52 Abs. 2 ATSG vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N. 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 21 zu Art. 52 ATSG).

1.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 25. November 2003 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente ab und stellte fest, dass sie weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 65 % basierende Invalidenrente habe (Urk. 7/12). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, ohne Gesundheitsschaden könnte die Beschwerdeführerin aktuell ein Jahreseinkommen von Fr. 68'915.-- erzielen. Laut Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar, womit sich ein Einkommen von Fr. 24'185.-- erzielen liesse. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'730.-- bzw. 65 %.

Mit Schreiben vom 2. März 2004 (Urk. 7/64) liess die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von wenigstens 70 % stellen. Sie brachte keine Einwände gegen das MEDAS-Gutachten vor, bemängelte indessen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Vergleichswerte seien für das Jahr 1997 zu berechnen und es sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen.

2.2 Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2004 enthält in erster Linie die für die Bestimmung des Anspruches auf eine Invalidenrente massgeblichen rechtlichen Erwägungen. Konkret befasst er sich aber lediglich mit den medizinischen Akten und der sich daraus ergebenden Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Er enthält indessen keinerlei fallbezogene Ausführungen zum Einkommensvergleich. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden lässt, erweisen sich ausserdem die Ausführungen zur Rentenrevision als überflüssig, da vorliegend nach wie vor eine erstmalige Rentenzusprechung streitig ist.

3.

3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid lässt sich weder entnehmen, welche Einwände die Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebracht, noch welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft, noch welche Einwände sie aus welchen Gründen als nicht stichhaltig erachtet hat. Er genügt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begründet werden müssen, somit offensichtlich nicht.

Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Gehör ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angehört werden vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begründet wird.

3.2 Das Fehlen einer genügenden Begründung stellt deshalb eine krasse Gehörsverletzung dar, die der Heilung nicht zugänglich ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 mit keinem Wort auf die Einwände der Beschwerdeführerin eingeht, sondern lediglich darauf verweist, dass keine Anhaltspunkte vorhanden seien, welche den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 5. September 2003 in Frage stellen könnten. Damit hat sie ein weiteres Mal nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin gar nicht die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens in Zweifel zieht, sondern mit dem von der Beschwerdegegnerin auf dessen Basis vorgenommenen Einkommensvergleich nicht einverstanden ist.

3.3 Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie einen neuen Einspracheentscheid erlässt, in welchem sie sich rechtsgenüglich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Insbesondere hat sie in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie sie den Einkommensvergleich (detaillierte Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens, insbesondere unter begründeter Angabe des Zeitpunktes des Einkommensvergleichs und mit Ausführungen zum leidensbedingten Abzug) vorgenommen hat.

4. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).

Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).