Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2004.00540 • SVG ZH IV.2004.00540 KI-generiert

Disability Pension Suspension Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer IV.2004.00540
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, who was previously awarded a full disability pension effective from late 2001, appealed the subsequent administrative act by the Disability Insurance Office (IV-Stelle) that provisionally suspended this pension, citing new evidence of potential employment, and simultaneously removed the suspensive effect of any appeal against this act. The court determined that the suspension of a final benefit, even if labelled an "interim decision," constituted a resolutely conditioned final decision under administrative law, meaning the correct appeal route required a prior objection (Einsprache) to the suspending authority, not a direct appeal to the court, and thus, due to the absence of an objection decision, the court lacked subject-matter jurisdiction to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 45 VwVG, Art. 56 ATSG; Disability Pension Suspension Appeal Jurisdiction: The court determined that the suspension of a final benefit, even if labelled an "interim decision," constituted a resolutely conditioned final decision under administrative law, meaning the correct appeal route required a prior objection (Einsprache) to the suspending authority, not a direct appeal to the court, and thus, due to the absence of an objection decision, the court lacked subject-matter jurisdiction to hear the appeal.

Schlagwörter

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Sistierung der Invalidenrente ganze Rente Zwischenbeschäftigung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Leistung der Invalidenversicherung halbe Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 414
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw.
BGE 125 V 413
Federal Insurance Court Ruling on Appeal Subject Matter vs. Dispute Subject Matter in Disability Pension Retroactive Award Review
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles govern the formal requirements for filing an administrative court appeal against the current decision.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Although cited in the reasoning to explain that appeal against an interim decision is possible, it is not explicitly cited in the operative part (dispositive) as the basis for the non-admission; however, its counterpart Art. 56 Abs. 1 is used later in the reasoning to establish the correct procedure which was not followed, leading to non-admission based on lack of subject matter (Art. 2.4). Given the strict rule to only include provisions cited in the dispositive, and observing that the dispositive (Order 1) only refers to the general non-admission of the appeal without citing the main procedural basis for that non-admission (which the court established as lack of an appealable subject matter, stemming from the wrong administrative act type, rather than directly citing Art. 56 or Art. 93 LTF/OG), I must check if any article governing the appeal route or costs is present.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Although cited in the reasoning to explain the correct appeal procedure (Einspracheverfahren), it is not explicitly cited in the operative part (dispositive).

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Although cited in the reasoning regarding the 30-day appeal period, it is not explicitly cited in the operative part (dispositive).

Art. 45 VwVG

Cited in the reasoning for defining an interim decision, not used in the operative part.

Art. 55 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to determine the applicability of VwVG, not used in the operative part.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the operative part establishing the non-admission.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the operative part establishing the non-admission.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the operative part establishing the non-admission.

Art. 106 OG

Cited in Order 5 as governing the formal requirements for the appeal to the Federal Insurance Court (Eidgenössisches Versicherungsgericht).

Art. 108 OG

Cited in Order 5 as governing the formal requirements for the appeal to the Federal Insurance Court (Eidgenössisches Versicherungsgericht).

Art. 132 OG

Cited in Order 5 as governing the formal requirements for the appeal to the Federal Insurance Court (Eidgenössisches Versicherungsgericht).

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Volltext

IV.2004.00540

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner

Beschluss vom 29. Oktober 2004

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 M.___, geboren 1940, war ab dem 14. August 2000 als Vorarbeiter bei der A.___ AG tätig (Urk. 6/39, Urk. 6/41). Am 23. Dezember 2000 zog er sich bei einem Sturz eine Fraktur am rechten Fersenbein zu (Urk. 6/47/76, Urk. 6/44, Urk. 6/8). Demzufolge wurde er bei der A.___ AG ab 26. November 2001 als Hilfsarbeiter eingesetzt. Am 19. April 2002 meldete er sich wegen Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die A.___ AG das Arbeitsverhältnis auflöste (Urk. 6/45).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin diverse Unterlagen zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 6/4) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Nachdem die A.___ AG der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. März 2004 (Urk. 6/24) mitgeteilt hatte, dass der Versicherte gemäss den Angaben eines Augenzeugen im Januar/Februar 2004 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, traf die IV-Stelle diesbezüglich weitere Abklärungen (Urk. 6/14-16). Daraufhin erliess sie am 10. August 2004 (Urk. 2) einen als Zwischenverfügung bezeichneten Entscheid, mit dem die Ausrichtung der Rente sistiert wurde. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Aufforderung der IV-Stelle vom 12. August 2004 (Urk. 6/12), zur Zwischenverfügung Stellung zu nehmen und allfällige Lohnabrechnungen einzureichen, kam der Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2004 (Urk. 6/11) insofern nach, als er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Monaten Februar bis Mai 2004 ausdrücklich bestritt.

1.2 Am 8. November 2002 (Urk. 6/29) hatte die SUVA eine Verfügung erlassen, in der sie einen Invaliditätsgrad von 28 % errechnet und dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2002 eine entsprechende Invalidenrente der Unfallversicherung zugesprochen hatte. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2. Gegen die Zwischenverfügung vom 10. August 2004 (Urk. 2) erhob M.___ mit Eingabe vom 30. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2004 (Urk. 5) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wobei der Versicherte zum Erscheinen zu verpflichten sei. Am 25. Oktober 2004 liess die IV-Stelle dem Gericht per Fax ein Schreiben der B.___ AG vom 11. Oktober 2004 zukommen (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).

1.2 Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist Anfechtungsgegenstand der Beschwerde grundsätzlich ein Einspracheentscheid (Art. 56 Abs. 1 ATSG), der verfahrensrechtlich als Verfügung gilt (Ulrich Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 19). Er tritt an die Stelle der ersten von der Verwaltung erlassenen Verfügung, gegen welche grundsätzlich das Rechtsmittel der Einsprache an die verfügende Behörde offen steht. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen, mithin Zwischenverfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). In diesem Fall steht vielmehr direkt das Rechtsmittel der Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz zur Verfügung (Art. 56 Abs. 1 ATSG), wobei eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt (Art. 60 Abs. 1 ATSG).

2.

2.1 Das Sozialversicherungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere auch die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzung eines beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstandes vorliegt. Fehlt es daran, kann auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden.

2.2

2.2.1 Es ist daher vorab zu prüfen, ob es sich bei dem am 10. August 2004 (Urk. 2) erlassenen Verwaltungsakt um eine Zwischen- oder eine Endverfügung handelt.

2.2.2 Abgesehen von einzelnen Punkten (vgl. Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs.1 ATSG) enthält das ATSG keine besonderen Festlegungen bezüglich der Zwischenverfügungen, weshalb die Regelung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens (VwVG) massgebend ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Die Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG ist eine prozessleitende Massnahme, die im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens, das der Vorbereitung des abschliessenden Erlasses einer Verfügung dient, ergeht (Gygi, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 122). Sie ist allerdings lediglich unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteilt resultiert (Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 56 ATSG).

Trifft die Verwaltung jedoch eine Verfügung über eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, beispielsweise eine vorläufige Leistungseinstellung, so handelt es sich dabei nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine Endverfügung (SVR 1995 IV Nr. 41 S. 114 Erw. 3b mit Hinweisen, vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 223). Diese kann eine Resolutivbedingung enthalten, wonach die Verwaltung die erste Verfügung zu widerrufen und durch eine zweite zu ersetzen hat, sofern dies durch neu beigebrachte Belege notwendig erscheint. Dieses Vorgehen dient dazu, Rückerstattungsforderungen und die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen zu vermeiden (vgl. ZAK 1988 S. 521 mit Hinweisen).

2.2.3 Die IV-Stelle hat die dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2003 (Urk. 6/4) rückwirkend mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zugesprochene ganze Rente am 10. August 2004 (Urk. 2) mit einem als "Zwischenverfügung" bezeichneten Verwaltungsakt vorläufig eingestellt. Die Verfügung vom 10. August 2004 stellt nach dem Gesagten jedoch nicht eine Zwischen-, sondern eine resolutiv bedingte Endverfügung dar, womit die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Versicherten vorläufig entschied. Eine vorläufige Leistungseinstellung ist aber in die Form einer Endverfügung zu kleiden und als materieller Teilentscheid zu konzipieren. Sie trägt so regelmässig den Charakter einer bedingten oder auflösend befristeten Entscheidung im Hauptverfahren selber. Solche Konstruktionen mit Endverfügungen unter Bedingungen und Befristungen haben zwar eine ähnliche Zielsetzung wie vorsorgliche Massnahmen. Sie sind aber an ganz andere Voraussetzungen geknüpft. Es handelt sich um Endverfügungen mit dem üblichen umfassenden Rechtsschutz, der bei vorsorglichen Massnahmen nicht in gleicher Weise gewährleistet ist (Franz Schlauri, a.a.O., S. 223).

2.3 Steht nach dem Gesagten fest, dass es sich beim Verwaltungsakt vom 10. August 2004 (Urk. 2) - trotz der Bezeichnung als "Zwischenverfügung" - um eine (resolutiv bedingte) Endverfügung handelt, so ergibt sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt war, in der Rechtsmittelbelehrung direkt eine Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vorzusehen (vgl. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vielmehr wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, ein Einspracheverfahren durchzuführen, wobei erst gegen den Einspracheentscheid ein Weiterzug mittels Beschwerde möglich gewesen wäre (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es mangels eines Einspracheentscheides an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb auf die Beschwerde vom 30. August 2004 (Urk. 1) nicht einzutreten ist.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung der Einsprache gegen die Verfügung vom 10. August 2004 überwiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- M.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).