Appeal Dismissed for Untimely and Deficient Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal because it was not filed within the statutory 30-day period and did not meet the formal requirements of a valid appeal. Despite the appellant's legal representation, the submission lacked a clear legal request and justification, and simply referring to prior documents was insufficient. The court reasoned that while a chance to rectify deficiencies exists for laypersons, the appellant's legal representative was aware of the filing deadlines and formal requirements, and no excusable reason was provided for the insufficient submission. Therefore, the appeal could not be considered, and no extension period would be granted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Absatz, Art. 61 ATSG, Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG, Art. 18 Abs. 3 GSVGer, Art. 60 ATSG, § 18 Abs. 3 GSVGer; Appeal Dismissed for Untimely and Deficient Filing: Despite the appellant's legal representation, the submission lacked a clear legal request and justification, and simply referring to prior documents was insufficient. The court reasoned that while a chance to rectify deficiencies exists for laypersons, the appellant's legal representative was aware of the filing deadlines and formal requirements, and no excusable reason was provided for the insufficient submission. Therefore, the appeal could not be considered, and no extension period would be granted.
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KI-generiertCited as the basis for filing a complaint with the cantonal appellate body within a specific timeframe after the objection decision.
Cited for the procedural rules of the appeal process, specifically that it is simple, fast, and free of charge, and that the cantonal law applies with reservations.
Applied to determine that no further extension for submission could be granted due to the nature of the submissions.
Volltext
IV.2004.00491
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Beschluss vom 18. August 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz
c/o Landmann & Partner
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 1. April 2004 die Einsprache von K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hitz, gegen eine Verfügung vom 30. Januar 2004 betreffend Einstellung der Invalidenrente abgewiesen hatte (Urk. 2);
nach Einsicht in
die bei der SVA eingereichten und in der Folge an das hiesige Gericht weitergeleiteten Eingaben des Rechtsvertreters vom 8. April und vom 3. Mai 2004 (Urk. 1 und Urk. 5), mit welcher der Versicherte bei der IV-Stelle verschiedene Unterlagen (Schreiben an Dr. A.___ vom 29. März 2004 sowie dessen Antwortschreiben vom 4. April 2004; Urk. 3/1-2) einreichen liess (Urk. 1) beziehungsweise diese Unterlagen zusammen mit der Einsprache an das hiesige Gericht überweisen liess (Urk. 5);
in Erwägung, dass
gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert einer Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung des Einspracheentscheids Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz erhoben werden kann (vgl. Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), das Beschwerdeverfahren einfach, rasch und kostenlos zu sein hat, und sich im Übrigen das Verfahren unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem Recht bestimmt (vgl. Art. 61 ATSG),
es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die richterlich nicht erstreckt werden kann (BGE 123 V 5 Erw. 5),
die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten hat, weiter die Beweismittel bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden sollen und der angefochtene Entscheid beizulegen ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG),
dabei für den Fall, dass eine Eingabe den Anforderungen nicht genügt, das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzt, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer),
das Institut der Nachfristansetzung gemäss Art. 18 Abs. 3 GSVGer in Anwendung des Verbots des überspitzten Formalismus für Rechtsunkundige geschaffen wurde, um diesen den Rechtsweg nicht mittels formeller Verfahrensvorschriften in unzulässiger Weise zu versperren (vgl. BGE 120 V 417 Erw. 4b mit Hinweisen),
hierbei indessen zu beachten ist, dass eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unterbleiben hat (vgl. BGE 116 V 356 Erw. 2b, 107 V 245 und 104 V 179); dabei von einem solchen Missbrauch praxisgemäss etwa dann auszugehen ist, wenn ein Rechtsvertreter eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht (oder einreichen lässt), um sich damit eine Nachfrist für deren Begründung und somit eine ungebührliche Verlängerung der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist zu erwirken (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 27. Dezember 1999, C 38/99, RKUV 1988 Nr. UV 34 S. 34 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 108 Ia 212),
der Versicherte und sein Rechtsvertreter aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids, welche unter anderem darauf hinweist, dass eine Beschwerde einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten muss und die Beschwerdefrist nicht verlängert werden kann, sich offensichtlich über den Fristlauf und die Anforderungen an die Fristwahrung im Klaren gewesen sind, was um so mehr gilt, als der Vertreter des Versicherten rechtskundig ist,
der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 3. Mai 2004 indes lediglich erklärte, der Arztbericht von Dr. med. B.___, das Schreiben (vom 29. Mai 2004) sowie die Einsprache seien "im Sinne einer Beschwerde" an das hiesige Gericht weiterzuleiten (Urk. 5),
die weitergeleiteten Eingaben die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift indessen offensichtlich nicht erfüllen, wobei insbesondere anzumerken ist, dass der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften nicht genügt (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 132, Rz. 3 zu § 18, unter Hinweis auf Rechtsprechung und Doktrin),
es auch am 3. Mai 2004, als der Rechtsvertreter um Weiterleitung der erwähnten Eingaben (inkl. Beilagen) bat, noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eine zumindest summarisch begründete Beschwerde einzureichen,
aus den Akten auch keine entschuldbaren Gründe für die Einreichung (beziehungsweise das Veranlassen der Überweisung) einer ungenügenden Beschwerde ersichtlich sind,
innert der 30-tägigen Beschwerdefrist mithin keine rechtsgenügende Beschwerde eingereicht worden ist und nach dem Gesagten auch keine diesbezügliche Nachfrist gewährt werden kann,
demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
beschliesst das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Markus Hitz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).