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IV.2004.00239 • SVG ZH IV.2004.00239 KI-generiert

Complaint Dismissed for Improper Filing; Costs Imposed on Representative

Geschäftsnummer IV.2004.00239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint because it was filed with the wrong authority. Under new legislation, complaints must first be submitted as an objection to the administrative body that issued the decision. The court found that the complainant's representative had repeatedly filed complaints with the wrong court, despite previous explanations of the correct procedure and even prior imposition of costs. Consequently, the court denied the request for free legal assistance, dismissed the complaint, and forwarded the case to the appropriate administrative body for an objection process. The court also personally imposed the procedural costs on the complainant's representative due to gross procedural negligence.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 61 ATSG, Art. 61 lit. f ATSG, § 19 Abs. 2 GSVGer, § 16 GSVGer; Complaint Dismissed for Improper Filing; Costs Imposed on Representative: Under new legislation, complaints must first be submitted as an objection to the administrative body that issued the decision. The court found that the complainant's representative had repeatedly filed complaints with the wrong court, despite previous explanations of the correct procedure and even prior imposition of costs. Consequently, the court denied the request for free legal assistance, dismissed the complaint, and forwarded the case to the appropriate administrative body for an objection process. The court also personally imposed the procedural costs on the complainant's representative due to gross procedural negligence.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Prozessleitung Verfahrensrügen Verfahrenskosten Einreichung einer Strafanzeige grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Abs. 1 ATSG
Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs.
Art. 52 ATSG
The court did not enter into the appeal because the administrative decisions were subject to the appeal process according to Art. 52 ATSG, and an appeal to the court is only permitted against the objection decisions.
Art. 61 ATSG
Dies führt - ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs.
Art. 61 lit. f ATSG
This provision, in conjunction with § 16 GSVGer, is the legal basis for granting legal aid, which was denied in this case because the proceedings were deemed hopeless.
§ 19 Abs. 2 GSVGer
This provision, in conjunction with Art. 61 ATSG, relates to the procedural conduct of the court when it does not enter into an appeal and refers the case back to the administrative body for objection proceedings.
§ 16 GSVGer
This provision, in conjunction with Art. 61 lit. f ATSG, relates to the conditions for granting legal aid, which were not met in this case.
§ 33 GSVGer
This provision allows for the imposition of court fees and procedural costs in cases of vexatious conduct, which was the basis for charging the costs to the legal representative.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
These provisions govern the requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court, including the content and accompanying documents.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 V 47
f ATSG in Verbindung mit § 16 GSVGer; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).
BGE 118 V 319
Diese Regelung entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, wonach sich die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung rechtfertigt (BGE 118 V 319 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 ATSG

The court did not enter into the appeal because the administrative decisions were subject to the appeal process according to Art. 52 ATSG, and an appeal to the court is only permitted against the objection decisions.

§ 19 Abs. 2 GSVGer

This provision, in conjunction with Art. 61 ATSG, relates to the procedural conduct of the court when it does not enter into an appeal and refers the case back to the administrative body for objection proceedings.

Art. 61 lit. f ATSG

This provision, in conjunction with § 16 GSVGer, is the legal basis for granting legal aid, which was denied in this case because the proceedings were deemed hopeless.

§ 16 GSVGer

This provision, in conjunction with Art. 61 lit. f ATSG, relates to the conditions for granting legal aid, which were not met in this case.

§ 33 GSVGer

This provision allows for the imposition of court fees and procedural costs in cases of vexatious conduct, which was the basis for charging the costs to the legal representative.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These provisions govern the requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court, including the content and accompanying documents.

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Volltext

IV.2004.00239

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Guggisberg

Beschluss vom 24. Mai 2004

in Sachen

J.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 18. März 2004 erhob Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als Vertreter von J.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. und 27. Februar 2004 (Urk. 2/1-2) betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente mit dem Rechtsbegehren, es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen und subeventualiter seien ihr berufliche Massnahmen und Stellenvermittlung zu gewähren. Ferner sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1).

2.

2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch in den Bundesgesetzen über die Invalidenversicherung (IVG) und über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugehörigen Verordnungen (IVV und AHVV).

Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

2.2 Die angefochtenen Verwaltungsverfügungen ergingen am 18. März 2004 und unterliegen damit der Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG. Erst gegen die Einspracheentscheide ist die Beschwerdeerhebung an das hiesige Gericht gegeben, wie dies den korrekten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Dies führt - ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Überweisung der Akten an die IV-Stelle zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG.

3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 GSVGer; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).

Die Beschwerdeerhebung bei einer sachlich nicht zuständigen Instanz ist von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Dies führt zur Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

4.

4.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 GSVGer). Diese Regelung entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, wonach sich die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung rechtfertigt (BGE 118 V 319 Erw. 3c).

4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat bereits gegen mehrere Verfügungen der IV-Stelle, welche zum Teil mit richtiger (Einsprache an die IV-Stelle), zum Teil aber auch mit falscher (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) Rechtsmittelbelehrung versehen waren, Beschwerde an das hiesige Gericht erhoben. In allen diesen Verfahren wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen. Dabei wurden jeweils die neuen Verfahrensbestimmungen des ATSG ausführlich erläutert. Im - soweit ersichtlich - fünften derartigen Entscheid des hiesigen Gerichts (IV.2003.00056 vom 27. März 2003) wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob eine Beschwerdeerhebung angesichts des klaren Rechtsweges nicht als grober Mangel an Überlegtheit und Umsicht im prozessualen Gebaren zu werten sei. In der Folge auferlegte ihm das hiesige Gericht aus diesem Grund bereits zwei Mal (Beschluss vom 24. April und 15. Mai 2003; IV.2003.00114 und IV.2003.00116) die Prozesskosten.

4.3 Angesichts der genannten Umstände handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdeerhebung um eine grobe prozessuale Unsorgfalt des Anwaltes, weshalb ihm persönlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch von J.___ vom 18. März 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Akten werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 500.--

Schreibgebühren: Fr. 84.--

Zustellungsgebühren: Fr. 57.--

Total: Fr. 641.--

werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin persönlich auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Akten

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Gerichtskasse

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).