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IV.2004.00092 • SVG ZH IV.2004.00092 KI-generiert

Disability Attorney Fee Dispute Appeal

Geschäftsnummer IV.2004.00092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal filed by an attorney, who was appointed as the free legal representative for a claimant in a disability insurance matter, challenging the administrative office's reduction of her fee claim. The court affirmed the attorney's standing to appeal the amount of the awarded fee, and determined that the sole issue was whether the time spent should be compensated at the claimed hourly rate of Fr. 200 or the rate of Fr. 160 applied by the authority. Applying a precedent establishing the Fr. 200 rate as appropriate in the canton for calculating process compensations, the court granted the appeal, obligating the authority to compensate the attorney the full claimed amount of Fr. 900.95, but denied the attorney any separate process compensation as she was representing herself.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 64 LTF; Disability Attorney Fee Dispute Appeal: The court affirmed the attorney's standing to appeal the amount of the awarded fee, and determined that the sole issue was whether the time spent should be compensated at the claimed hourly rate of Fr. 200 or the rate of Fr. 160 applied by the authority. Applying a precedent establishing the Fr. 200 rate as appropriate in the canton for calculating process compensations, the court granted the appeal, obligating the authority to compensate the attorney the full claimed amount of Fr. 900.95, but denied the attorney any separate process compensation as she was representing herself.

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Beschwerdelegitimation Streitgegenstand Festsetzung des Anwaltshonorars Verwaltungsgebühr Anwaltsgeheimnis ---

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the instructions for submitting an appeal to the Federal Insurance Court regarding the required content of the appeal application.

Art. 56 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against the decision concerning the remuneration of the ex officio representative.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to establish that decisions on ex officio representation are not subject to objection (Einsprache).

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5). (Note: The decision refers to OG, not LTF for procedural appeals, but no article matching the reasoning was found in the dispositive).

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2004.00092

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Tischhauser

Urteil vom 16. Juli 2004

in Sachen

Rechtsanwältin X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 8. April 2003 (Urk. 7/5 = Urk. 3/3) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurde Rechtsanwältin X.___ mit Wirkung ab 10. Januar 2003 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin von Y.___ im IV-Verwaltungsverfahren ernannt. Nachdem die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 15. Mai 2003 (Urk. 7/4) abgewiesen worden war, reichte Rechtsanwältin X.___ die Honorarnote vom 5. November 2003 (Urk. 7/38 = Urk. 3/5) bei der IV-Stelle ein, die sich über einen Aufwand von Fr. 900.95 auswies. Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) sprach ihr die IV-Stelle eine nach Ermessen festgesetzte Entschädigung von Fr. 732.20 (inklusive Spesenersatz und Mehrwertsteuer) zu.

2. Dagegen erhob Rechtsanwältin X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte:

"1. Es sei die Verfügung vom 7. Januar 2004 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Fr. 900.95 zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2004 (Urk. 12) auf Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (Urk. 13) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist legitimiert, gegen die Festsetzung ihres Armenrechtshonorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 360). Das ihr im eigenen Namen zustehende Beschwerderecht gilt in analoger Weise auch im kantonalen Verfahren, weshalb die Beschwerdelegitimation von Rechtsanwältin X.___ bezüglich der Höhe der ihr im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung gegeben ist.

1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.3 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen kann keine Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständigung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18).

Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung zulässig.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den von der Beschwerdeführerin in der Honorarnote vom 5. November 2003 (Urk. 7/38 = Urk. 3/5) geltend gemachten Zeitaufwand von 3,92 Stunden und die Barauslagen von Fr. 53.30 nicht beanstandet, jedoch den Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 160.-- anstelle der geforderten Fr. 200.-- vergütet (vergleiche dazu Urk. 7/2). Streitig und zu prüfen ist daher einzig ob der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 160.-- oder von Fr. 200.-- zu vergüten ist.

2.2 Wie das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2004 in Sachen M. (Prozess IV.2004.00191) mit einlässlicher Begründung (Erwägung 6.3) entschieden hat, rechtfertigt es sich, im Kanton Zürich auf den Stundenansatz von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zurückzugreifen, wie er seit dem 1. April 2002 vom Obergericht des Kantons Zürich und vom hiesigen Gericht bei der Festsetzung von Prozessentschädigungen zur Anwendung kommt.

2.3 Bei einem Zeitaufwand von 3,92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 53.30 resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Barauslagen (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 900.95.

Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Total Fr. 900.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3. Der Beschwerdeführerin als in eigener Sache prozessierender Rechtsanwältin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was die einzelne Person zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 116, 110 V 132).

Die Einzelrichterin erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 900.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär

Bürker-PaganiTischhauser