Appeal Timeliness and Remand for Substantive Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative body initially rejected an appeal as untimely, prompting the appellant to seek annulment of this decision and a substantive review of the appeal. The defendant agency, in its response, agreed with the appellant, acknowledging that the initial appeal was timely and conceding the factual position. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the decision rejecting the appeal as untimely, and remanded the matter to the administrative body for a substantive decision on the merits, further awarding the appellant a procedural indemnity due to this successful outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Appeal Timeliness and Remand for Substantive Review: The defendant agency, in its response, agreed with the appellant, acknowledging that the initial appeal was timely and conceding the factual position. Consequently, the court upheld the appeal, quashed the decision rejecting the appeal as untimely, and remanded the matter to the administrative body for a substantive decision on the merits, further awarding the appellant a procedural indemnity due to this successful outcome.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final order to specify the formal requirements for lodging an appeal against this decision.
Volltext
IV.2004.00058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 29. April 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 291, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Entscheid vom 21. Januar 2004 auf die Einsprache von R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Januar 2004, mit welcher Rechtsanwalt Hans Kupfer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Januar 2004 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die IV-Stelle beantragt (Urk. 1),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2004 (Urk. 7) um Gutheissung der Beschwerde ersucht,
dass sie somit sinngemäss die Vorbringen des Beschwerdeführers anerkennt und die Einsprache vom 5. Januar 2004 (Urk. 8/8) auf die Verfügung vom 17. November 2003 (Urk. 8/2) als rechtzeitig erfolgt erachtet, was auch der Rechts- und Aktenlage entspricht,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen und die Einsprache zur materiellen Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen gilt, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- als angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Einsprache vom 5. Januar 2004 materiell behandle.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).