Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2004.00023 • SVG ZH IV.2004.00023 KI-generiert

Claimant v. Social Security Agency (Vocational Measures Appeal)

Geschäftsnummer IV.2004.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed the denial of vocational measures by the social security agency, which had rejected the claim based on an initial rheumatology report suggesting only a limited impairment but not full incapacity for the claimant's job as a host/cook. The court noted that the appeal also sought a disability pension, which was outside the scope of the challenged decision, but agreed with both parties that further medical clarification was necessary because the specialist later clarified that the claimant was significantly restricted in heavy/medium-duty work and the initial finding of no incapacity was procedural, not substantive. Consequently, the court upheld the appeal to the extent it was admissible, overturned the prior decision, and remanded the case to the agency for supplementary factual investigation regarding vocational measures and subsequently, to examine the pension claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Abs. 4 IVG, Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG, Art. 17 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG, § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Claimant v. Social Security Agency (Vocational Measures Appeal): The court noted that the appeal also sought a disability pension, which was outside the scope of the challenged decision, but agreed with both parties that further medical clarification was necessary because the specialist later clarified that the claimant was significantly restricted in heavy/medium-duty work and the initial finding of no incapacity was procedural, not substantive. Consequently, the court upheld the appeal to the extent it was admissible, overturned the prior decision, and remanded the case to the agency for supplementary factual investigation regarding vocational measures and subsequently, to examine the pension claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrente soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Arbeitsunfähigkeit Sozialarbeit weitere Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Abs. 4 IVG
14 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG).
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG
Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören unter anderem die Umschulung und die Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Art. 17 IVG
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs.
Art. 18 Abs. 1 IVG
Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt (Art. 18 Abs. 1 IVG).
§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer
The case was remanded to the lower instance for a new decision because the factual basis was insufficiently established.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
Cited in the final order regarding the requirements for filing an administrative court appeal against this decision.
Art. 64 LTF
This provision is typically related to legal aid, but since the text cites 'Art. 106 und 108 OG' for appeal requirements and not specific cost/legal aid articles like Art. 66 LTF/Art. 64 LTF in the operative part, I must rely strictly on what is cited in the dispositive. The dispositive mentions 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 3), but does not cite a specific provision for this other than those related to the appeal procedure (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG) in Order 5. Since Order 3 only states the procedure is free without citing a specific law, and Order 5 cites procedural appeal rules, no explicit cost/legal aid provision based on LTF/OG is cited for the order regarding costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 126 V 136
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

The case was remanded to the lower instance for a new decision because the factual basis was insufficiently established.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final order regarding the requirements for filing an administrative court appeal against this decision.

Art. 64 LTF

This provision is typically related to legal aid, but since the text cites 'Art. 106 und 108 OG' for appeal requirements and not specific cost/legal aid articles like Art. 66 LTF/Art. 64 LTF in the operative part, I must rely strictly on what is cited in the dispositive. The dispositive mentions 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 3), but does not cite a specific provision for this other than those related to the appeal procedure (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG) in Order 5. Since Order 3 only states the procedure is free without citing a specific law, and Order 5 cites procedural appeal rules, no explicit cost/legal aid provision based on LTF/OG is cited for the order regarding costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

IV.2004.00023

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 13. April 2004

in Sachen

H.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. H.___, geboren 1952, meldete sich wegen Gelenkschmerzen am 10. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit und um Arbeitsvermittlung (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 10. Juni 2003 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da keine Invalidität vorliege (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Juni 2003 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 ab (Urk. 2, Urk. 7/17).

2. Hiergegen erhob H.___ am 7. Januar 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie zusätzliche medizinische Abklärungen (Urk. 1). Zur Begründung führte er an, seine Gesundheit sei derart eingeschränkt, dass er inzwischen praktisch nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Beschwerde legte er ein Schreiben von Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. Dezember 2003 bei (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde gutzuheissen, soweit weitere medizinische Abklärungen beantragt würden (Urk. 6). Aufgrund des Schreibens von Dr. K.___ vom 25. Dezember 2003 sei ersichtlich, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe. In Bezug auf die beantragte Rente sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilde. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 30. März 2004 geschlossen (Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Entscheides vom 4. Dezember 2003 anhand der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG).

Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören unter anderem die Umschulung und die Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt (Art. 18 Abs. 1 IVG).

1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2. Die IV-Stelle hat im angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 2). Zur Frage der Invalidenrente hat sie sich nicht geäussert, da eine solche nicht beantragt worden war. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt, ist darauf nicht einzutreten.

3.

3.1 Dr. K.___ führte im Bericht vom 9./10. August 2003 (Urk. 7/7/1), dem eine Kopie seines Berichts vom 24. Januar 2003 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2003 beigelegt war (Urk. 7/7/2), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen degenerative Erkrankungen der Gelenke im Bereich der Knie, Schultern und Finger auf. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Wirt/Koch gab Dr. K.___ an: "Von mir wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert". Berufliche Massnahmen sowie eine ergänzende medizinische Abklärung seien unter Umständen angezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei eine eingeschränkte Belastbarkeit in schweren und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten gegeben. Soweit heute beurteilbar, könne in einer leichten bis bedingt mittelschweren Tätigkeit von einer verwertbaren Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Falls hier eine genauere Einschätzung nötig sei, empfehle er eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.

Gestützt darauf nahm die IV-Stelle an, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischen Gründen im bisherigen Beruf nicht arbeitsunfähig sei und damit keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid verneinte sie deshalb einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).

3.2 In dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben vom 25. Dezember 2003 hält Dr. K.___ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 9./10. August 2003 fest, er habe dem Beschwerdeführer deshalb keine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (als Wirt und Koch) attestiert, weil er ihn einmalig zur konsiliarischen rheumatologischen Beurteilung gesehen habe und damals die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht Gegenstand der Abklärung gewesen sei (Urk. 3). Das heisse natürlich nicht, dass er den Beschwerdeführer in diesem Beruf als arbeitsfähig betrachte. Wie im Bericht angeführt, betrachte er den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine schwere und mittelschwere berufliche Tätigkeit als erheblich eingeschränkt. In einer leichteren angepassten Tätigkeit halte er ihn für teilweise arbeitsfähig.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2004 führte die IV-Stelle aus, nachdem der behandelnde Rheumatologe in seinem Schreiben vom 25. Dezember 2003 erstmals konkret zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen habe, sei ersichtlich, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe (Urk. 6). Die Sache sei deshalb an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen.

3.3 Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann nicht beurteilt werden, ob die rheumatologischen Beschwerden Krankheitswert haben und ob sie sich auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Damit ist es nicht möglich, über den streitigen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu befinden. Die übereinstimmenden Anträge des Beschwerdeführers und der IV-Stelle auf zusätzliche medizinische Abklärungen erweisen sich als begründet. Der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend abklären lasse und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Sodann wird sie auch den Rentenanspruch zu prüfen haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter ergänzender Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.

2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruches überwiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).