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IV.2004.00018 • SVG ZH IV.2004.00018 KI-generiert

Vocational Training Coverage Denial for Law Dropout with Impairments

Geschäftsnummer IV.2004.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal seeking coverage for initial vocational training measures, as the appellant, who had abandoned law studies due to diagnosed partial cerebral performance deficits, speech disorders, and other impairments, failed to establish a degree of invalidity warranting such support. The court reasoned that based on established jurisprudence, a health impairment only precludes access to a small number of professions without substantially restricting free career choice does not constitute invalidity, and while the impairments contributed to the study dropout, expert opinions indicated the appellant retained the intellectual potential for other university or vocational training, meaning the health issue did not significantly restrict the free choice of other vocations requiring higher education.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG; Vocational Training Coverage Denial for Law Dropout with Impairments: The court reasoned that based on established jurisprudence, a health impairment only precludes access to a small number of professions without substantially restricting free career choice does not constitute invalidity, and while the impairments contributed to the study dropout, expert opinions indicated the appellant retained the intellectual potential for other university or vocational training, meaning the health issue did not significantly restrict the free choice of other vocations requiring higher education.

Schlagwörter

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Erziehung, Aus- und Fortbildung gesundheitliche Beeinträchtigung Zugang zum Beruf Rechtswahl Hochschulbildung Massnahme beruflicher Art

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the dispositive order regarding the formal requirements for filing an administrative court appeal.

Art. 108 OG

Cited in the dispositive order regarding the formal requirements for filing an administrative court appeal.

Art. 106 OG

Cited in the dispositive order regarding the formal requirements for filing an administrative court appeal.

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Volltext

IV.2004.00018

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 24. Mai 2004

in Sachen

O.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. phil. A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 9/7) und mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2003 (Urk. 2) das Begehren des 1974 geborenen O.___ um berufliche Massnahmen abgewiesen hat;

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2004, mit welcher der Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung beantragen liess (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Verwaltung vom 25. Februar 2004 (Urk. 8) und die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern und dabei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist,

Anspruch auf Beiträge an erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]),

nach ständiger in AHI 2000 S. 185 bestätigter Rechtsprechung eine Invalidität nicht nachgewiesen ist, wenn ein Gebrechen einer jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern, da dieser Umstand ihre auf die den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogenen Erwerbsfähigkeit praktisch nicht beeinträchtigt,

das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen einer Invalidität verneint, wenn der Gesundheitsschaden die versicherte Person nur daran hindert, ihr Psychologiestudium fortzuführen, ohne ihre freie Wahl anderer universitärer oder nicht universitärer Ausbildungen erheblich einzuschränken (AHI 2000 S. 185 ff.),

das zur Abgrenzung entscheidende Beurteilungskriterium somit die Frage betrifft, ob ein (allenfalls zurückliegender) längere Zeit dauernder, erheblicher und für den Berufsbildungsabbruch kausaler Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der die versicherte Person in mehr als einem bestimmten Beruf oder in dessen Erlernung beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 24. Dezember 2002, I 234/02 Erw. 1.3),

aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Rechtsstudium nach bestandener Zwischenprüfung im Februar 2002 abgebrochen hat und sich danach an die Studentenberatungsstelle wandte (Urk. 9/13 und 9/15),

er in der Folge an Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verwiesen wurde (vgl. Urk. 1),

Dr. B.___ die Diagnosen Teil-Hirnleistungsschwäche (verminderte Fähigkeit, visuell-räumlich und zeitlich den Überblick zu gewinnen, Interferenzanfälligkeiten, reduzierte Umstellfähigkeit, lange Reaktionszeit), deutliche Sprachstörung (mit Dyslalie, Dysnomie, Dysphrasie, Dysfluenz, Dysagogie, Dysgraphie; multikausal: bei unsicherer Teil-Hirnleistung, leichter zentralmotorischer Dysfunktion, leichter Rhinolalia clausa), zeitweise depressive Verstimmungen, auch mit Suizidgedanken, Kontaktangst-Symptome, welche ebenfalls deutlich mit der Sprachstörung in Zusammenhang stehen (zunächst, bis man sich an die Sprechweise gewöhnt habe, schlechte Verständlichkeit) sowie Adipositas unterschiedlicher Ausprägung stellte (Bericht vom 18. Juli 2003; Urk. 9/10),

Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, darauf hinwies, dass die Gesamtheit der einzelnen Beeinträchtigungen zu einer komplexen Behinderung geführt habe, so dass der Versicherte nicht aufgrund fachlicher oder die Intelligenz beeinträchtigender Probleme, sondern wegen mangelnder Planung, Hemmung bei der Erkundigung der notwendigen und hilfreichen Unterlagen und erhöhter Selbstunsicherheit in der Vorbereitung auf die Schlussprüfungen die Ausbildung abgebrochen habe (Urk. 1 S. 2),

die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten demnach zumindest mitverantwortlich für den Abbruch des Studiums zum Juristen waren,

der Beschwerdeführer gemäss Dr. phil. A.___ über ein intellektuelles Potential verfügt, das ihm erlaubt, eine Fachhochschule oder Handelsschule zu besuchen (Urk. 1 S. 2, 9/21),

dieser gemäss Dr. B.___ mit guter Einsicht willens ist, seine beruflichen Ziele auf ein Niveau zu verlegen, das ihn angesichts seiner Problematik weniger überfordert (Urk. 9/9),

demnach die gesundheitliche Beeinträchtigung den Beschwerdeführer nicht in seiner freien Wahl von anderen Berufen mit einem Hochschulabschluss erheblich einschränkt,

demnach kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der den Versicherten in mehr als einem bestimmten Beruf oder in dessen Erlernung beeinträchtigt,

der Versicherte daher nicht invalid im vorerwähnten Sinn ist und die Verwaltung zu Recht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneinte;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. phil. A.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).