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IV.2003.00535 • SVG ZH IV.2003.00535 KI-generiert

Pension Overpayment Remission Appeal Remand

Geschäftsnummer IV.2003.00535
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the dismissal of a request for remission of overpaid supplementary wife's pensions amounting to a significant sum, which were paid after the recipient's divorce. The court determined that while the underlying obligation to repay the incorrectly paid benefits was not disputed, the appeal was improperly directed against the rejection of the remission request because the initial administrative decision did not contain a formal, appealable ruling on that remission request itself. Therefore, the court upheld the appeal only to the extent that it nullified the dismissal of the remission request in the prior administrative decision, remanding the matter to the original agency to formally examine and rule on the remission request before any further appeal could be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Pension Overpayment Remission Appeal Remand: The court determined that while the underlying obligation to repay the incorrectly paid benefits was not disputed, the appeal was improperly directed against the rejection of the remission request because the initial administrative decision did not contain a formal, appealable ruling on that remission request itself. Therefore, the court upheld the appeal only to the extent that it nullified the dismissal of the remission request in the prior administrative decision, remanding the matter to the original agency to formally examine and rule on the remission request before any further appeal could be considered.

Schlagwörter

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Leistungsbezüger administrative Entlassung Zusatzrente Einstellung der Rente Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Schulderlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 414
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as the procedural rule governing the required content and submission of the appeal to the Federal Insurance Court (Eidgenössisches Versicherungsgericht).

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Volltext

IV.2003.00535

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 11. Februar 2004

in Sachen

E.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 20. November 2003 die Einsprache von E.___ gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/13) betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten Zusatzrenten für die Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 23'937.-- sowie das gleichzeitig gestellte Erlassgesuch abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. November 2003, mit welcher E.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat, soweit sein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung (vgl. Einsprache vom 12. November 2003, Urk. 7/14) abgewiesen worden ist (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 27. Januar 2004 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rückforderung gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2003 zu Recht nicht bestreitet, da ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 28. Februar 2003 Zusatzrenten für die Ehefrau ausgerichtet worden sind, obwohl seine Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 2. November 1999 (Urk. 7/12) geschieden worden und damit die Voraussetzung für die Ausrichtung der Zusatzrente weggefallen ist,

dass der angefochtene Einspracheentscheid somit in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines diesbezüglichen Einspracheentscheids - Stellung genommen hat,

dass insoweit das durch den Verwaltungsakt geregelte Rechtsverhältnis den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit kein entsprechender Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a und 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),

dass über die strittige Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu erlassen ist, die Beschwerdegegnerin zwar im angefochtenen Einspracheentscheid in negativen Sinne befunden, indessen darüber vorgängig keine anfechtbare Verfügung erlassen hat,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2004 (Urk. 6) deshalb zu Recht ausgeführt hat, die Frage des Erlasses habe gar nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheid sein können, womit sich die entsprechenden Ausführungen zum Erlassgesuch als nicht relevant erwiesen,

dass vielmehr erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein allfälliger Erlass zu prüfen und danach darüber zu verfügen sei,

dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2003 aufzuheben ist, soweit er das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abweist, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Erlassgesuch prüfe und danach darüber förmlich verfüge,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2003 aufgehoben wird, soweit er das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abweist, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers prüfe und danach darüber verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- E.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).