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IV.2003.00508 • SVG ZH IV.2003.00508 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Agency: Remand for Vocational Retraining Clarification

Geschäftsnummer IV.2003.00508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a social insurance agency's denial of vocational retraining as an osteopath, specifically challenging the decision that rejected retraining abroad, which led the agency to reconsider the case and propose a potentially cheaper domestic retraining alternative before the court ruled. The court reasoned that since the agency's subsequent re-evaluation decision did not fully grant the claimant's original request for the foreign training, the legal dispute remained active, necessitating a substantive ruling, but because the new possibility of in-country training introduced an unclear factual situation regarding the claim's merits, the court upheld the appeal only to the extent of overturning the prior decision and remanding the matter back to the agency for further clarification on the training options before a final determination could be made, awarding the claimant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. g ATSG, Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Claimant v. Social Insurance Agency: Remand for Vocational Retraining Clarification: The court reasoned that since the agency's subsequent re-evaluation decision did not fully grant the claimant's original request for the foreign training, the legal dispute remained active, necessitating a substantive ruling, but because the new possibility of in-country training introduced an unclear factual situation regarding the claim's merits, the court upheld the appeal only to the extent of overturning the prior decision and remanding the matter back to the agency for further clarification on the training options before a final determination could be made, awarding the claimant legal costs.

Schlagwörter

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Neuausbildung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Neuanmeldung für Invalidenleistungen Eingliederungsmassnahme in der Sozialversicherung Beschwerdelegitimation Begründung in der Sache Umschulung/Wiedererwägung während der Vernehmlassungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 lit. g ATSG
This provision is cited as the basis for awarding costs to the appellant.
Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
This provision underlies the substantive review regarding the granting of integration measures, which leads to the remittance of the case for further clarification.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
These procedural articles govern the formal requirements for filing an administrative court appeal against the decision, cited in the final instruction order (6).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

This provision underlies the substantive review regarding the granting of integration measures, which leads to the remittance of the case for further clarification.

Art. 61 lit. g ATSG

This provision is cited as the basis for awarding costs to the appellant.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles govern the formal requirements for filing an administrative court appeal against the decision, cited in the final instruction order (6).

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Volltext

IV.2003.00508

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser

Urteil vom 12. August 2004

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies die Einsprache von R.___ betreffend Umschulung zum Osteopathen mit Entscheid vom 10. November 2003 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen liess R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. November 2003 und die Verfügung vom 3. Juli 2003 seien aufzuheben, und es sei ihm eine Umschulung zum Osteopathen an der Schule A.___ in Deutschland, zu gewähren, und es sei ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Verfahren wurde daraufhin auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 27. Februar 2004 (Urk. 12) und 1. Juni 2004 (Urk. 15) bis zum 31. Juli 2004 sistiert, damit die Möglichkeit einer Umschulung in der Schweiz geprüft werden konnte.

In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2004 (Urk. 17) verwies die IV-Stelle auf ihre am 20. Juli 2004 ergangene Verfügung (Urk. 18/1), mit der sie sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2003 als auch den Einspracheentscheid vom 10. November 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben und neu entschieden hatte, das Gesuch um berufliche Massnahmen (Umschulung zum Osteopathen) gestützt auf die veränderte Ausgangslage erneut zu prüfen, und beantragte, dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit nur insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit diesen nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. Diesfalls muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237, 107 V 259; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Januar 2003 in Sachen H., P 66/01, Erw. 3.1).

Die verfügte Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. November 2003 zwecks Anordnung weiterer Abklärungen erging zwar bevor die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung genommen hatte, doch wird damit nicht den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, da dieser ausschliesslich die Zusprechung einer Umschulung zum Osteopathen beantragte (Urk. 1). Deshalb fällt die Abschreibung des Verfahrens nicht in Betracht, sondern es hat vielmehr ein Sachurteil zu ergehen, und es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umschulung gegeben sind.

2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf die Umschulung damit, dass er in seinem angestammten Beruf als medizinischer Masseur zu mindestens 50 % erwerbsunfähig bleiben werde (Urk. 1 S. 4), demgegenüber durch die Zusatzausbildung zum Osteopathen an der Schule A.___ in Deutschland seine Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessern könne (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin liess sich dahingehend vernehmen, dass in Absprache mit dem Beschwerdeführer es neuerdings auch möglich sei, eine Umschulung zum Osteopathen berufsbegleitend in der Schweiz zu absolvieren, was kostengünstiger sei als die Umschulung in Deutschland (Urk. 17). Der Beschwerdeführer besuchte sodann bereits Schnupperkurse bei der Schule B.___ in der Schweiz und reichte bei der IV-Stelle Unterlagen bezüglich der Kosten der Umschulung ein (vergleiche Urk. 18/2-3).

3. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung werden Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz und nur ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Aus dem Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin die Prüfung einer kostengünstigeren Umschulung in der Schweiz für angezeigt halten, ergibt sich, dass die bisherigen Untersuchungen einer abschliessenden Beurteilung des Anspruchs auf Umschulung nicht zu genügen vermögen. Bei dieser unklaren Sachlage ist ein Entscheid über die Zusprechung der Umschulung nicht möglich. Die Sache ist deshalb zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung des Anspruchs auf Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Anspruch auf Umschulung des Beschwerdeführers neu verfüge.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/1-3

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).