Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2003.00467 • SVG ZH IV.2003.00467 KI-generiert

Disability Pension Appeal Recalculation

Geschäftsnummer IV.2003.00467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed a decision that granted a half disability pension effective May 2002, seeking a higher disability rating, arguing the administrative agency failed to provide proper hearing before issuing the appeal decision, which the court dismissed as unfounded because the agency incorporated the internal medical opinion into its decision. The court confirmed that the initial award of a half pension, based on a 51% disability rating calculated from medical assessments showing 50% work capacity in adapted roles from July 2001, was correct after the required waiting year had elapsed. However, considering a later medical report from January 2004 indicating a deterioration to 30% work capacity starting June 2003, the court recalculated the disability degree to 75% effective September 2003, thereby partially granting the appeal by changing the benefit to a full pension from that later date.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gehörsverletzung, wenn vor Erlass des Einsprachentscheides der eingeholte Arztbericht nicht zur Stellungnahme unterbreitet wird? Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Invalidenrente halbe Rente Invaliditätsgrad Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit Beginn des Rentenanspruchs Vorschriften über das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 366
Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw.
BGE 105 V 161
Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f.
BGE 99 V 102
Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw.
BGE 126 V 76
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f.
BGE 129 V 475
BGE 129 V 476
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung

This provision was used to justify considering the worsening of the working capacity from June 24, 2003, starting from September 24, 2003, for the recalculation of the disability degree.

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

Cited in the reasoning to confirm that the half-pension awarded from May 1, 2002, was correct due to the waiting year condition.

Art. 28 IVG

Cited in the reasoning to confirm the entitlement to a full pension from September 1, 2003, based on the 75% disability degree.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final order to specify the formal requirements for filing an appeal against the current decision with the Federal Insurance Court.

Art. 108 OG

Cited in the final order in conjunction with Art. 132 and Art. 106 OG regarding the requirements for filing an appeal.

Art. 106 OG

Cited in the final order in conjunction with Art. 132 and Art. 108 OG regarding the requirements for filing an appeal.

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Volltext

IV.2003.00467

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt

Urteil vom 20. Juli 2004

in Sachen

H.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. H.___, geboren 1946, meldete sich am 28. Juni 2001 mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/40 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 10/8) und schloss mit Mitteilung vom 15. März 2002 die Abklärung betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/7).

Am 27. September 2002 meldete sich der Versicherte erneut an und ersuchte um nochmalige Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 10/27). Mit Verfügung vom 13. März 2003 sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente, zu (Urk. 10/3; vgl. Urk. 10/4). Die dagegen am 12. Mai 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/21) wies sie am 27. Oktober 2003 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, am 25. November 2003 Beschwerde und beantragte, er sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 70 % festzusetzen (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 8. März 2004 wurde Rechtsanwalt Ausfeld antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 4 oben) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 16). Am 11. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm ärztliche Fachmeinungen, die aufgrund der erhobenen Einsprache eingeholt wurden, nicht vor Erlass des Einspracheentscheids ediert habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hat die erhobene Einsprache ihrem internen ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 10/2) und hat sodann dessen Antwort in den Einspracheentscheid integriert (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Inwiefern die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Gehörsanspruchs verpflichtet gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids dessen materielle Begründung vorab zu edieren, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet.

Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.

2.

2.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wieder gegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann vorerst verwiesen werden.

2.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verfügung vom 22. Oktober 2001 ein Rentenanspruch verneint worden war, weil das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) noch nicht abgelaufen war. Anders als bei einer Anspruchsverneinung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades liegt somit kein Sachverhalt vor, bei welchem die Regeln der Rentenrevision analog anzuwenden wären, sondern der strittige Anspruch ist wie bei einer erstmaligen Anmeldung zu prüfen.

2.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

3.

3.1 Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (Oktober 2003) beziehungsweise des verfügten Rentenbeginns (Mai 2002).

3.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrage Fr. 57'128.-- im Jahr und das Einkommen mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Fr. 28'210.--, die Einkommeneinbusse mithin Fr. 28'918.-- und der Invaliditätsgrad 51 % (Urk. 10/4).

3.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit entspreche derjenigen, die er zur Zeit in einer geschützten Werkstatt realisiere, mit der er ein Einkommen von Fr. 490.-- pro Monat erziele (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).

4.

4.1 Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, der den Beschwerdeführer seit April 2001 behandelte, attestierte diesem am 7. Juni 2001 aus rheumatologischer Sicht für eine Arbeit mit repetitivem Heben von Lasten über 10 kg und Überkopfarbeiten sowie Kälteexposition eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für alle anderen wechselbelastenden, wechselpositionierten Arbeiten wie zum Beispiel Lagerarbeiten, Überwachungsarbeiten, Kleinmontage sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/15).

4.2 In seinem Bericht vom 20. Juli 2001 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/14/2 S.1 lit. A):

— Thorakovertebralsyndrom bei

Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS)

segmentaler Dysfunktion im cervicothorakalen und thorakolumbalen Übergang

— Epicondylitis radialis links

— Fussfehlform mit Senkfuss

Überlastungstendinopathie des Musculus peronaeus longus

Dr. A.___ attestierte unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 7. Juni 2001 (Urk. 10/14/2 S. 1 lit. B). Als Heizungsmonteur sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition an Nässe und Kälte (zum Beispiel Lagerarbeiten, Überwachungsarbeiten, Kleinmontage) sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/14/2 S. 4 lit. b und d).

4.3 Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer von Februar 1998 bis Juli 2001 behandelte (Urk. 10/13/1 S. 2 lit. D1) und im April 2001 an Dr. A.___ überwiesen hatte (Urk. 10/13/5), diagnostizierte am 6. August 2001 ein seit zirka 1998 bestehendes thorakocervical betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei/mit Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der BWS, segmentaler Dysfunktion im cervikothorakalen Übergang und Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie, sowie Senkfüsse (Urk. 10/13/1 S. 1 lit. A), und attestierte unter anderem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Juni 2001 (Urk. 10/13/1 S. 1 lit. B). Ferner verwies er auf die angezeigte Reduktion der Arbeitsbelastung im Beruf als Heizungsmonteur gemäss den Empfehlungen von Dr. A.___ (Urk. 10/13/1 S. 2 lit. D.7).

4.4 In seinem Bericht vom 11. November 2002 (Urk. 10/12) stellte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 2001 und attestierte ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 7. Juni 2001 (Urk. 10/12 S. 1 lit. A-B). Ebenso hielt er unverändert fest, als Heizungsmonteur sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition an Nässe und Kälte (zum Beispiel Lagerarbeiten, Überwachungsarbeiten, Kleinmontage) sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/12 S. 1 Mitte).

4.5 Im Frühjahr 2002 hatte der Beschwerdeführer über Visus-Störungen - laut eigenen Angaben Nachtblindheit und eingeschränkte Sehrfähigkeit (Urk. 10/21 S. 2) - berichtet, worauf Dr. A.___ entsprechende augenärztliche Abklärungen veranlasste (Urk. 10/24/4-6).

4.6 Ab 1. April 2003 - laut eigenen Angaben bereits seit April 2002 (Urk. 10/21 S. 2 oben) - war der Beschwerdeführer als Mitarbeiter im geschützten Rahmen im Umfang von 50 % in der Stiftung C.___ tätig (Urk. 10/24/1, Urk. 10/24/3), nachdem er dort - gemäss einer Telefonnotiz vom 17. Dezember 2002 - bereits eine Art Praktikum absolviert hatte (Urk. 10/25).

4.7 Am 28. November 2003 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/16 = Urk.15/3). Im daraufhin eingeholten Bericht vom 5. Januar 2004 hielt Dr. A.___ eine Zunahme der Schmerzen und verstärkte Beschwerden im Beckengürtelbereich und den Beinen seit Juni 2003 fest und attestierte für (unverändert umschriebene) angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 30 % ab 24. Juni 2003 (Urk. 15/6).

5.

5.1 Die ärztlichen Beurteilungen stimmen, auch im Zeitverlauf, darin überein, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr zumutbar ist, dies im Wesentlichen seit Mai 2001 (vgl. Urk. 10/14/2 S. 1 lit. B). Davon ist auszugehen.

5.2 Die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde von Dr. A.___ wiederholt beurteilt, während Dr. B.___ diesbezüglich keine eigene Einschätzung vorgenommen hat (vgl. vorstehend Erw. 4.3).

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Juni 2001 für alle wechselbelastenden Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition an Nässe und Kälte (zum Beispiel Lagerarbeiten, Überwachungsarbeiten, Kleinmontage) eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend Erw. 4.1).

In seinen Berichten vom 20. Juli 2001 und vom 11. November 2002 bezifferte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in gleichermassen umschriebenen, leidensangepassten Tätigkeiten nur noch mit 50 % (vorstehend Erw. 4.2 und 4.4).

Im Bericht vom 28. November 2003 bezifferte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit noch mit 30 %, dies ab 24. Juni 2003 (vorstehend Erw. 4.7).

5.3 Das vom Beschwerdeführer angeführte Augenleiden wurde von Dr. A.___ bei der Diagnosestellung nicht erwähnt, obwohl er aktenkundigerweise darüber orientiert war, hat er doch die entsprechenden spezialärztlichen Abklärungen veranlasst (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich daraus keine weitergehenden Einschränkungen der leidensbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

5.4 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach auf die Beurteilung durch Dr. A.___ nicht abzustellen wäre. Auch die Beschwerdegegnerin hat ihre Rentenzusprache massgeblich gestützt auf die Einschätzung durch Dr. A.___ vorgenommen.

Der Umstand, dass die neuste Einschätzung durch Dr. A.___ vom Januar 2004 datiert, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, denn sie erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 27. Oktober 2003, welcher den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum abgrenzt, und ist geeignet, die Beurteilung im strittigen Zeitraum zu beeinflussen (vgl. vorstehend Erw. 2.3).

Somit ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition an Nässe und Kälte (zum Beispiel Lagerarbeiten, Überwachungsarbeiten, Kleinmontage) ab Juli 2001 50 % und ab 24. Juni 2003 noch 30 % betrug.

6.

6.1 Von 1994 bis 8. März 2000 war der Beschwerdeführer als Heizungsmonteur beschäftigt und erzielte laut Arbeitgeberbericht im Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 58‘281.75 (Urk. 10/37 Ziff. 20). Vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 war er ebenfalls als Heizungsmonteur tätig; laut Arbeitgeberbericht belief sich der Monatslohn im Jahr 2001 auf Fr. 4'100.-- (Urk. 10/39 Ziff. 12, 16 und 20).

Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) wurden folgende Einkommen abgerechnet (Urk. 10/26):

Jahr Fr.

1995 52'448.--

1996 53'950.--

1997 56'534.--

1998 58'550.--

1999 54'681.--

2000 55'509.--

Die Differenz von Fr. 3'601.-- zwischen dem Jahreseinkommen 1999 laut Arbeitgeberbericht und laut IK-Auszug dürfte dem im Arbeitgeberbericht mit Fr. 3'600.-- angegebenen 13. Monatslohn entsprechen.

Ab 1. September 2001 war der Beschwerdeführer als arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen auf der Basis eines versicherten Lohnes von Fr. 4'333.-- (x 12 = Fr. 51'996.--) und einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/36).

6.2 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der Einkommen von 1998 und 1999 (Fr. 56'618.--) ab und erhöhte diesen um 0,9 %, womit für das Jahr 2000 Fr. 57'128.-- resultierten (Urk. 10/10 S. 2 Mitte).

Gegen diese Ermittlung des Valideneinkommens wurden keine Einwände geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich, so dass grundsätzlich entsprechend vorzugehen ist. Berücksichtigt man neben den Einkommen von 1998 (Fr. 58'550.--) und 1999 (Fr. 54'681.--) auch noch das im Jahr 2000 erzielte Einkommen (Fr. 55'509.--), resultiert ein Durchschnitt von Fr. 56'247.-- (Fr. 168'740.-- : 3), was angepasst eine die Nominallohnentwicklung von 2,7 % (Die Volkswirtschaft 6/2004, S. 91, Tab. B10.2, lit. D) Fr. 57'766.-- im Jahr 2001 ergibt.

Somit ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 57'766.-- auszugehen.

6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die - in Kenntnis der konkreten Arbeitssituation des Beschwerdeführers abgegebene - medizinische Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen, wonach wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition an Nässe und Kälte (zum Beispiel Lagerarbeiten, Überwachungsarbeiten, Kleinmontage) als leidensangepasst erachtet werden und die dafür bestehende Arbeitsfähigkeit 50 % beträgt (vorstehend Erw. 5.3).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

6.5 Die von Dr. A.___ formulierten Einschränkungen lassen vorab eine Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie als leidensangepasst erscheinen. Das von Männern im Durchschnitt der entsprechenden Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2000 Fr. 4'618.-- pro Monat (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Ziff. 15-37, Niveau 4), entsprechend Fr. 55'416.-- im Jahr (Fr. 4'618.-- x 12) und angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 2,7 % (Die Volkswirtschaft 6/2004, S. 91, Tab. B10.2 lit. D) Fr. 59'331.-- im Jahr 2001 (Fr. 55'416.-- : 40,0 x 41,7 x 1,027).

Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert somit ein Einkommen von Fr. 29'665.50 (Fr. 59'331.-- x 0,5).

Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9 S. 1 unten) ist sodann ein Abzug von 20 % vorzunehmen, um dem Teilpensum und der Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten Rechnung zu tragen, so dass das massgebende Invalideneinkommen im Jahr 2001 Fr. 23'732.--beträgt (Fr. 29'665.50 x 0,8).

6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 57'766.-- (vorstehend Erw. 6.2) mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2001 von Fr. 23'732.-- (vorstehend Erw. 6.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 34'034.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht.

In Berücksichtigung des im Mai 2001 eröffneten Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend Erw. 5.1) erweist sich somit die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2002 als richtig.

In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ betrug die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab 24. Juni 2003 nur noch 30 % (vorstehend Erw. 5.4).

Diese Verschlechterung ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

Somit ist die auf 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit ab 24. September 2003 zu berücksichtigen.

7.2 Auf diesen Zeitpunkt ist die Invaliditätsbemessung neu vorzunehmen. Eine Aufrechnung der Nominallohnentwicklung erübrigt sich allerdings, da sie sich beim Validen- wie beim Invalideneinkommen gleich - und deshalb im Ergebnis gar nicht - auswirken würde.

Dem Valideneinkommen von Fr. 57'766.-- steht nunmehr ein Invalideneinkommen von Fr. 14'239.-- gegenüber (Fr. 23'732.-- : 50 x 30). Dies ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 43'527.--, was einem Invaliditätsgrad von 75 % entspricht.

Bei einem Invaliditätsgrad von 75 % besteht mit Wirkung ab 1. September 2003 ein Anspruch auf eine ganze Rente, dies auch gemäss der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 IVG.

7.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 27. Oktober 2003 deshalb dahin abzuändern, dass mit Wirkung ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

8. Das Obsiegen des Beschwerdeführers betrifft lediglich die beiden letzten Monate des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums von 16 Monaten seit der Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Mai 2001. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung aufzuerlegen.

Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entsprechend seiner Honorarnote vom 25. Juni 2004 (Urk. 19) für einen Zeitaufwand von 4 ¾ Stunden und Barauslagen von Fr. 49.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) Fr. 1'075.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt.

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid dahin abgeändert, dass mit Wirkung ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1'075.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).