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IV.2003.00465 • SVG ZH IV.2003.00465 KI-generiert

Disability Insurance Denial Appeal: Contribution and Residency Requirements Not Met

Geschäftsnummer IV.2003.00465
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a Russian national residing in the country since September 2002, appealed the rejection of their application for disability insurance benefits, which was upheld upon initial objection, primarily because the applicant had not yet paid contributions and had resided in the country for less than the ten required years, as no social security agreement exists between the home country and the jurisdiction. The court dismissed the appeal, reasoning that the statutory insurance requirements under Article 6(3) of the Disability Insurance Act were not met because the applicant had neither paid contributions nor resided in the country for the necessary ten years since establishing residence, rendering any assessment of the degree of disability unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 3 IVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Disability Insurance Denial Appeal: Contribution and Residency Requirements Not Met: The court dismissed the appeal, reasoning that the statutory insurance requirements under Article 6(3) of the Disability Insurance Act were not met because the applicant had neither paid contributions nor resided in the country for the necessary ten years since establishing residence, rendering any assessment of the degree of disability unnecessary.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Residenzpflicht soziale Sicherheit Beitragsjahr ausländische Rente Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 3 IVG

The court found the lack of fulfillment of the insurance requirements set out in this article to be the basis for rejecting the claim.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as the procedural basis for the requirements for filing an appeal against the decision to the Federal Insurance Court.

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Volltext

IV.2003.00465

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm

Urteil vom 9. Juni 2004

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der aus Russland stammende und seit dem 11. September 2002 in der Schweiz lebende R.___, geboren 1965 (vgl. Urk. 12/21), meldete sich am 3. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/19). Nach Eingang der Anmeldung holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 12/6-7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 12/18). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 12/2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. November 2003 sowie erneut am 12. November 2003 Einsprache (Urk. 12/9/2, Urk. 12/10). Am 17. November 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 12/1).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2003 erhob der Versicherte am 25. November 2003 Beschwerde und ergänzte diese am 12. Dezember 2003. Er stellte den sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Anerkennung der Invalidität und Zusprechung der beantragten Leistungen (Urk. 1, Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Januar 2004 beantragte er zudem eine mündliche Verhandlung (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 23. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

2. Aufgrund der Akten steht fest, und ist im übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2002 in die Schweiz einreiste und hier seinen Wohnsitz begründete (vgl. Urk. 12/21). Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz keine Versicherungsbeiträge entrichtete (vgl. Urk. 12/18). Da, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, zwischen Russland, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 3 IVG, das heisst, der Beschwerdeführer müsste bei Eintritt des Versicherungsfalles während eines vollen Jahres Beiträge entrichtet oder sich während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Da der Beschwerdeführer bisher keine Beiträge entrichtete und sich erst seit September 2002, mithin noch keine zehn Jahre, in der Schweiz aufhält, verneinte die Beschwerdegegnerin zurecht die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Mithin besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, namentlich nicht auf eine Invalidenrente. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob, worauf die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Oktober 2003 noch eingegangen ist (vgl. Urk. 12/2 S. 1 f.), bei Bejahung der versicherungsmässigen Voraussetzungen aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades das Leistungsgesuch ebenfalls abzuweisen wäre. Da die Sach- und Rechtslage eindeutig ist, vermöchte auch eine mündliche Verhandlung, das heisst die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zur Sache (vgl. Urk. 8), am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf zu verzichten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Vorliegend nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen betreffend unklare Auskünfte verschiedener Behörden im Zusammenhang mit der Entrichtung der Mindestbeiträge an die AHV und IV in der Beschwerdeeingabe vom 25. November. Dies betrifft nicht den Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. Januar 2004 erhobene Beanstandung, die Sozialbehörde N. lehne die Bezahlung der AHV und IV-Mindestbeiträge ab und nehme im Zusammenhang mit einer Forderung des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt X.___ monatliche Abzüge zu Lasten seines Existenzminimums vor. Dies fällt nicht in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Betreffend einen ebenfalls beanstandeten Entscheid der Ausgleichskasse erklärte der Beschwerdeführer, diesbezüglich sei bereits ein Einspracheverfahren hängig (vgl. Urk. 8). Nicht einzugehen ist schliesslich auch auf die nach Abschluss des Schriftenwechsels vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 29. Januar 2004. Unaufgeforderte Eingaben nach Abschluss des Schriftenwechsels sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Beweismittel enthalten und diese zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 19).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).