Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2003.00439 • SVG ZH IV.2003.00439 KI-generiert

GPS Reimbursement Appeal Dismissed for Failure to Address Lateness

Geschäftsnummer IV.2003.00439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought reimbursement for a GPS system, but their initial request was denied. When the claimant's subsequent appeal was rejected for being late, they filed a further appeal. The court dismissed this appeal because the claimant failed to provide a reasoned argument specifically addressing the lateness of their appeal, instead focusing solely on the merits of the original request for the GPS system.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 lit. b ATSG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; GPS Reimbursement Appeal Dismissed for Failure to Address Lateness: When the claimant's subsequent appeal was rejected for being late, they filed a further appeal. The court dismissed this appeal because the claimant failed to provide a reasoned argument specifically addressing the lateness of their appeal, instead focusing solely on the merits of the original request for the GPS system.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückgriff des Versicherers verspätete Gebührenzahlung unverschuldete Säumnis verspätetes Ausstandsgesuch verspätetes Fristerstreckungsgesuch Unterlassung der Nothilfe Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 336
Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen diese sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw.
BGE 123 V 337
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 lit. b ATSG

The court used this provision to determine that the appeal lacked the required content, specifically a reasoned justification for the decision being challenged.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

This provision is indirectly referenced as the basis for the administrative body's decision to not enter into the appeal due to its tardiness, which the court upheld.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules from the Organisation of the Courts Act are cited in relation to the requirements for filing a further appeal, specifically concerning the content and attachments of the appeal brief.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00439

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Fehr

Verfügung vom 14. November 2003

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Am 11. August 2002 ersuchte X.___, vertreten durch seinen Vater Y.___, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme der Kosten für ein GPS-Navigationssystem im Auto im Betrag von Fr. 2'700.--, da er dieses Gerät für seine Erwerbstätigkeit benötige (Urk. 4/26, Urk. 4/28). Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk. 4/4).

In der Eingabe vom 15. Juli 2003 an die IV-Stelle führte der Versicherte aus, aus verschiedenen Gründen sei der Termin für einen Wiedererwägungsantrag verpasst worden; er stelle trotzdem den Antrag um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit (Urk. 4/17).

Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 18. Juli 2003, auf das Wiedererwägungsgesuch trete sie nicht ein, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 4/3), und entschied am 21. Juli 2003, auf die Einsprache vom 15. Juli 2003 gegen die Verfügung vom 13. Februar 2003 werde nicht eingetreten, da die Einsprache verspätet erhoben worden sei (Urk. 4/2 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2003 erhob X.___, weiterhin vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 20. August 2003 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und ersuchte sinngemäss nochmals um Überprüfung seiner Angelegenheit (Urk. 1).

Am 7. November 2003 überwies die IV-Stelle die Eingabe des Versicherten dem Sozialversicherungsgericht zur Weiterbehandlung und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 3).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2. Gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Dabei genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen diese sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügt eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, die sich - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags - lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht. Da dem Formerfordernis einer sachbezogenen Begründung nur dann Genüge getan ist, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, muss sich bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides die Beschwerdebegründung notwendigerweise mit dieser Frage befassen (BGE 123 V 337 f. Erw. 1b mit zahlreichen Hinweisen).

3. Die Beschwerde vom 20. August 2003 enthält keine sachbezogene Begründung zum angefochtenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin. Diese ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Seine Ausführung, es treffe zu, dass er den Einspracheentscheid verpasst habe (Urk. 1), kann nur dahin gehend verstanden werden, als dass er den Standpunkt der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die verspätete Einspracheerhebung teilt, worin keine Beanstandung des angefochtenen Entscheides erblickt werden kann. Nichts anderes kann dem Schreiben vom 15. Juli 2003 entnommen werden, wo der Beschwerdeführer bereits festhielt, aus verschiedenen Gründen sei der Termin für einen Wiedererwägungsantrag verpasst worden (Urk. 4/17). Nachdem ein Wiedererwägungsgesuch an keine Frist gebunden ist, kann diese Aussage trotz der missverständlichen Formulierung nur bedeuten, dass der Beschwerdeführers die verspätete Einspracheerhebung selbst erkannt hatte. Die übrigen Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vgl. Urk. 1) vermögen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache nichts beizutragen.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Leistungsbegehrens, wie namentlich die geltend gemachte Notwendigkeit des anbegehrten Gerätes zur Ausübung der Erwerbstätigkeit und damit zur Vermeidung der Ausrichtung einer Invalidenrente, beziehen sich allein auf die materiellen Fragen seines Anspruches. Sie stellen keine sachbezogene Begründung dar und können deshalb vorliegend nicht gehört werden.

Mangels einer sachbezogenen Begründung darf auf die überwiesene Beschwerde nicht eingetreten werden.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu

enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtssekretärin

Fehr