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IV.2003.00391 • SVG ZH IV.2003.00391 KI-generiert

Disability Pensioner Denied Household Help Subsidy

Geschäftsnummer IV.2003.00391
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual receiving a full disability pension due to severe, therapy-resistant depression applied for a household help subsidy, arguing they could no longer manage domestic tasks and required accompaniment for walks. The court denied the claim, reasoning that disability insurance benefits cover limitations in work and household tasks, and that household assistance is not a standalone benefit but rather is linked to medical measures aimed at professional reintegration or preserving earning capacity. The court noted that any need for third-party assistance beyond what is covered by existing benefits might be addressed through a claim for helplessness compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für Haushaltshilfe bei voller IV-Rente aufgrund endogener Depression. Fehlen eines von medizinischen Massnahmen unabhängigen Anspruchs.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenleistung Subvention Rentenbezüger Haushaltsführungskompetenz Versicherungsleistungsbegehren Assistenzbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 IVG

Provision concerning medical measures in general, which is cited in the context of the overall legal framework for the claim.

Art. 14 Abs. 3 letzter Satz IVG

Provision concerning the potential coverage of additional costs arising from domestic care, cited in the reasoning to explain the scope of coverage.

Art. 4 Abs. 1 IVV

Provision specifying the conditions and limits for the cost coverage of domestic care within the framework of medical measures.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Procedural rules governing the requirements for filing an administrative court appeal, cited in the final order concerning the appeal process.

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Volltext

IV.2003.00391

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 13. Januar 2004

in Sachen

E.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1948 geborene E.___ ist ausgebildete Pharmazeutin und arbeitete zuletzt als Bibliotheksassistentin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich (Urk. 8/65). Seit 1976 leidet sie an einer schweren endogenen therapieresistenten Depression (Urk. 8/16). Die Verwaltung sprach ihr am 17. September 1992 eine halbe (Urk. 8/12) und am 29. Juni 1994 eine ganze Rente zu (Urk. 8/6). Mit Schreiben vom 7. August 2003 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Haushaltshilfe mit der Begründung, dass sie wegen andauernden schweren Depressionen die Haushaltsarbeiten nicht mehr selber verrichten könne (Urk. 8/33). Die IV-Stelle wies das Begehren ohne weitere Abklärungen mit Verfügung vom 13. August 2003 ab mit der Begründung, dass die beantragte Leistung in der Invalidenversicherung nicht vorgesehen sei (Urk. 8/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2003 (Urk. 8/31) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. September ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob E.___ am 18. Oktober Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Leistung von Hauspflegebeiträgen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 21. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 28. November 2003 geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltung hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und über den Umfang derselben (Art. 14 IVG) zutreffend wiedergegegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung zusätzliche Kosten, die durch die Hauspflege entstehen, ganz oder teilweise übernehmen kann (Art. 14 Abs. 3 letzter Satz IVG), wobei die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer Höchstgrenze übernommen werden, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschreitet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

2. Streitig und zu prüfen ist der von der Verwaltung bestrittene Anspruch auf Übernahme der durch die Anstellung einer Haushaltshilfe anfallenden Kosten.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Haushaltshilfe nicht nur für die Entlastung im Haushalt benötige, sondern auch zur Begleitung auf Spaziergängen, da sie ohne Begleitung nicht spazieren gehe (Urk. 1). Die Verwaltung verweist im Wesentlichen darauf, dass mit dem Bezug einer ganzen Rente der Invalidenversicherung die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt abgedeckt seien, es mithin an einem Anspruch auf Hauspflege fehle (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 1990 eine halbe (Urk. 8/12) und seit Februar 1994 eine ganze (Urk. 8/8) Invalidenrente, medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG wurden nicht gesprochen. Medizinische Massnahmen zielen unmittelbar auf die berufliche Eingliederung ab oder sind geeignet, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe lässt sich mit diesem Eingliederungszweck nicht rechtfertigen. Die in Art. 4 IVV angesprochene Hauspflege steht im Zusammenhang mit den medizinischen Massnahmen und betrifft das Entgelt für die bei der medizinischen Pflege einer Person anfallenden Kosten. Erweist sich die Kostenübernahme unter dem Titel medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Haushaltshilfe als ungerechtfertigt, kann aus der die gesetzlichen Bestimmungen lediglich konkretisierenden Verordnungsbestimmung nichts Entgegenstehendes abgeleitet werden. Art. 4 IVV beschlägt lediglich die in Form der Hauspflege durchzuführenden medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 ff. IVG und begründet keinen von medizinischen Massnahmen losgelösten und unabhängig davon zu verstehenden Anspruch (vgl. dazu BGE 129 V 200, ferner AHI 2000 S. 24 Erw. 2b).

2.3 Nach dem Gesagten, vom dem abzuweichen - wie das die Beschwerdeführerin vorschlägt (Urk. 1 Blatt 3) - kein Anlass besteht, fehlt es an einem Anspruch auf die Kostenübernahme für die Haushaltshilfe. Die Verwaltung hat die Beschwerdeführerin richtigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass sie, sollte sie auf Dritthilfe bei mehreren Lebensvorrichtungen angewiesen sein, einen entsprechenden Antrag auf Hilfslosenentschädigung stellen kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2003 ist zu bestätigen, die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- E.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).