Social Insurance Institution Ordered to Cover Tandem Therapy Tricycle Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal against a social insurance institution's denial of benefits, ordering the institution to cover the costs of a tandem therapy tricycle amounting to CHF 4,700, while dismissing the rest of the appeal, based on the finding that the specialized tricycle was necessary for the appellant's required therapeutic needs, for which the respondent was also ordered to pay the appellant a procedural indemnity.
Legislator-Regeste
KI-generiertIV.2003.00383, Art. 64 BVG; Social Insurance Institution Ordered to Cover Tandem Therapy Tricycle Costs: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle die Kosten für ein Tandem-Therapie-Dreirad im Umfang von Fr. 4'700.-- zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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KI-generiertThis case number is part of the header but is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4) as a legal provision for the ruling, cost allocation, or procedure.
This article is not explicitly cited in the final orders (1-4).
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2003.00383
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. März 2004
in Sachen
X.___, geb. 1987
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle die Kosten für ein Tandem-Therapie-Dreirad im Umfang von Fr. 4'700.-- zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (Urk. 1), des Einspracheentscheides (Urk. 2), der Vernehmlassung (Urk. 10) und der Replik (Urk. 12)
4. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, sofern nicht eine Partei oder eine zur Anfechtung berechtigte Behörde innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Begründung verlangt.
Ein allfälliges Begehren um schriftliche Begründung ist innert der zehntägigen Frist schriftlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur, einzureichen. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
MosimannFehr