Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2003.00197 • SVG ZH IV.2003.00197 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Against Social Insurance Objection Decision

Geschäftsnummer IV.2003.00197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant withdrew their appeal against the social insurance institution's objection decision concerning medical measures, leading the single judge to dismiss the proceedings as concluded due to the withdrawal, thereby declaring the procedure cost-free and instructing notification to the relevant parties, while informing the applicant of their right to file an administrative court appeal with the Federal Insurance Court within thirty days.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Withdrawal of Appeal Against Social Insurance Objection Decision: Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialversicherungsverfahren Widerrufsrecht Eröffnung des Entscheids Einstellung der Versicherungsleistungen Verwirkung des Rechtsvorschlags Medizinische Akte Medizinische Massnahmen
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
1.

The procedure was closed due to the withdrawal of the appeal.

2.

The court declared that the proceedings are free of charge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00197

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Dall'O

Verfügung vom 22. Januar 2004

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Anwaltsbüro Meier, Fingerhut, Fleisch

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Am 20. Januar 2004 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23. Juni 2003 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2003 betreffend Medizinische Massnahmen zurück (Urk. 15).

Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtssekretärin

Dall'O