Withdrawal of Appeal Against Social Insurance Objection Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant withdrew their appeal against the social insurance institution's objection decision concerning medical measures, leading the single judge to dismiss the proceedings as concluded due to the withdrawal, thereby declaring the procedure cost-free and instructing notification to the relevant parties, while informing the applicant of their right to file an administrative court appeal with the Federal Insurance Court within thirty days.
Legislator-Regeste
KI-generiertWithdrawal of Appeal Against Social Insurance Objection Decision: Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedure was closed due to the withdrawal of the appeal.
The court declared that the proceedings are free of charge.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2003.00197
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Dall'O
Verfügung vom 22. Januar 2004
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Anwaltsbüro Meier, Fingerhut, Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Am 20. Januar 2004 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23. Juni 2003 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2003 betreffend Medizinische Massnahmen zurück (Urk. 15).
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtssekretärin
Dall'O