Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2003.00127 • SVG ZH IV.2003.00127 KI-generiert

Disability Benefits Denial Overturned Due to Lack of Justification

Geschäftsnummer IV.2003.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed an administrative decision denying disability insurance benefits for an internship abroad, seeking an order to overturn the denial and grant the benefits. The court reasoned that the administrative rejection of the objection failed entirely to provide any legally required justification, meaning it violated the fundamental right to be heard under constitutional law, as the decision did not articulate which arguments were considered and why they were rejected. Consequently, the court overturned the challenged objection decision, remanded the case to the administrative body for a substantive ruling in accordance with the law, and awarded the claimant legal costs because the successful challenge resulted in a procedural victory.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 2 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 49 ATSG, Art. 61 ATSG, Art. 9 Abs. 1 IVG; Disability Benefits Denial Overturned Due to Lack of Justification: The court reasoned that the administrative rejection of the objection failed entirely to provide any legally required justification, meaning it violated the fundamental right to be heard under constitutional law, as the decision did not articulate which arguments were considered and why they were rejected. Consequently, the court overturned the challenged objection decision, remanded the case to the administrative body for a substantive ruling in accordance with the law, and awarded the claimant legal costs because the successful challenge resulted in a procedural victory.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen materielle Begründetheit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör begründeter Entscheid Verletzung des rechtlichen Gehörs, Einsprachentscheid nur ungenügend begründet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 180
Disability Benefits Denial: Failure to Address Objections Violates Right to Hearing
BGE 124 V 81
1.3???? Die Begr?ndungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw.
BGE 127 V 437
die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 2 ATSG

The court upheld the appeal and annulled the administrative decision because it failed to meet the reasoning requirement stipulated in this article.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the last order regarding the formal requirements for filing an appeal against the current decision.

Art. 108 OG

Cited in the last order regarding the formal requirements for filing an appeal against the current decision.

Art. 106 OG

Cited in the last order regarding the formal requirements for filing an appeal against the current decision.

Art. 66 LTF

Although the text cites 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 2), this typically refers to the procedural rules concerning costs, which, in the context of the old law (OG, ATSG), corresponds to the cost provisions that would govern the financial outcome.

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Volltext

IV.2003.00127

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 23. Juni 2003

in Sachen

L.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

Am 5. Mai 2003 erhob L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Z?rich, gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 2. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und es seien ihm f?r die Zeit des Praktikums im Ausland Taggelder der Invalidenversicherung zu erbringen (Urk. 1 S. 2).

Am 5. Juni 2003 reichte die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.

1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.

???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verf?gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden.

???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begr?ndet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

1.2???? Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begr?ndung muss wenigstens kurz die ?berlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid st?tzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begr?ndung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Beh?rde ein Vorbringen einer Partei f?r unzutreffend beziehungsweise unerheblich h?lt oder ob sie es ?berhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschr?nken, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden (ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begr?ndung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids m?glich ist (ATSG-Kommentar N. 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 21 zu Art. 52 ATSG).

1.3???? Die Begr?ndungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).

???????? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

???????? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.??????

2.1???? Mit Verf?gung vom 19. Februar 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Taggeldleistungen gest?tzt auf Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 23bis Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) mit der Begr?ndung, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise - bei Vorliegen beachtlicher Gr?nde - auch im Ausland gew?hrt w?rden. Vorliegend l?gen keine beachtlichen Gr?nde vor (Urk. 7/3 S. 1).

2.2???? Im Einspracheentscheid vom 2. April 2003 wurde vorerst ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe sich am 29. Januar 2003 zum Bezug eines IV-Taggeldes im Ausland angemeldet. Gegen die abweisende Verf?gung vom 19. Februar 2003 habe er Einsprache erhoben mit dem Antrag, auch f?r die Zeit des Praktikums im Ausland ein Taggeld der IV zu erbringen. Sodann wurden wiederum Art. 9 Abs. 1 IVG und Art. 23bis Abs. 3 IVV angef?hrt und festgehalten, es l?gen vorliegend keine beachtlichen Gr?nde f?r die Gew?hrung eines Taggeldes im Ausland vor (Urk. 2 S. 1).

3.?????? Der angefochtene Einspracheentscheid enth?lt nichts, das als Begr?ndung im Rechtssinne (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erkennbar w?re. Es l?sst sich ihm weder entnehmen, welche Einw?nde der Beschwerdef?hrer einspracheweise vorgebracht hat (vgl. Urk. 7/2), noch welche Einw?nde die Beschwerdegegnerin gepr?ft hat, noch welche Einw?nde sie aus welchen Gr?nden als nicht stichhaltig erachtet hat.

???????? Der Einspracheentscheid gen?gt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begr?ndet werden m?ssen, offensichtlich nicht.

???????? Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Geh?r ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angeh?rt werden vor dem Erlass von Verf?gungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begr?ndet wird.

???????? Das Fehlen jeglicher Begr?ndung stellt deshalb eine krasse Geh?rsverletzung dar, die der Heilung nicht zug?nglich ist.

???????? Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre.

4.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).