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IV.2003.00084 • SVG ZH IV.2003.00084 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies

Geschäftsnummer IV.2003.00084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed a decision regarding coverage for hearing aid batteries, but the court dismissed the appeal as inadmissible because the claimant had not first pursued the new administrative appeal process. The court reasoned that, under the new social security law, decisions made after January 1, 2003, require an initial objection (Einsprache) to the issuing authority before a court appeal is permissible, and since no objection decision had yet been issued, the court lacked the necessary prerequisite for jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 52 ATSG, § 19 Abs. 2 GSVGer, Art. 61 ATSG; Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies: The court reasoned that, under the new social security law, decisions made after January 1, 2003, require an initial objection (Einsprache) to the issuing authority before a court appeal is permissible, and since no objection decision had yet been issued, the court lacked the necessary prerequisite for jurisdiction.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Erschöpfung des Rechtswegs sachliche Unzuständigkeit Vorherige Verwaltungsbeschwerde Beschwerdelegitimation soziale Sicherheit Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 ATSG

The appeal was dismissed because the administrative decision was subject to an appeal process under Art. 52 ATSG, and no prior appeal decision was available.

§ 19 Abs. 2 GSVGer

The court decided not to hear the opposing party and immediately ruled because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 61 ATSG

The court's decision to not hear the opposing party was made in conjunction with the provision for immediate decisions in obviously inadmissible appeals.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00084

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin von Streng

Verfügung vom 3. März 2003

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2003 (der Post übergeben am 24. Februar 2003) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2003 betreffend Kostengutsprache für zwei Hörgeräte mit dem Antrag, die Kosten für die Batterien der Hörgeräte seien von der Invalidenversicherung vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 1).

2.

2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und verordnungen zu Revisionen geführt; so auch in den Bundesgesetzen über die Invalidenversicherung (IVG) und über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugehörigen Verordnungen (IVV und AHVV).

Neu wurde für sämtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess und verfahrensleitende Verfügungen.

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.2 Die angefochtene Verwaltungsverfügung erging am 29. Januar 2003 (Urk. 2) und unterliegt damit der Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG. Entsprechend lautet denn auch die im angefochtenen Entscheid eröffnete Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 2).

Die angefochtene Verfügung wurde noch nicht im Rahmen des Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin geprüft, und es liegt folglich noch kein für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht erforderlicher Einspracheentscheid vor. Demzufolge fehlt es vorliegend am Anfechtungsgegenstand, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist.

Dies führt ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Überweisung der Akten an die IVStelle zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG.

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtssekretärin

von Streng