Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2003.00070 • SVG ZH IV.2003.00070 KI-generiert

Disability Benefit Review Appeal Based on Static Medical Condition

Geschäftsnummer IV.2003.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision that maintained her disability benefit review should result in no change to her pension, despite new medical evaluations suggesting a greater degree of incapacity than the previous assessment which had reduced her full pension to a quarter pension. The court reasoned that all relevant medical reports indicated a stationary health condition stemming from a long-standing intellectual disability, and that differences in the description of associated psychological complaints or the assessment of employable capacity between the 1998 and 2002 reports constituted merely a difference in evaluation of the fundamentally unchanged factual situation, meaning no substantial, review-relevant change in her condition or earning capacity had occurred since the last binding review decision, thus warranting dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 41 IVG, Art. 108 OG, Art. 132 OG; Disability Benefit Review Appeal Based on Static Medical Condition: The court reasoned that all relevant medical reports indicated a stationary health condition stemming from a long-standing intellectual disability, and that differences in the description of associated psychological complaints or the assessment of employable capacity between the 1998 and 2002 reports constituted merely a difference in evaluation of the fundamentally unchanged factual situation, meaning no substantial, review-relevant change in her condition or earning capacity had occurred since the last binding review decision, thus warranting dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen stationärer Defektzustand medizinische Überprüfung Beschwerdelegitimation geistige Behinderung wesentliche Gesundheitsveränderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 IVG
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Art. 28 Abs. 1bis IVG
In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Art. 28 Abs. 2 IVG
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Art. 41 IVG
1.5 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
Art. 108 OG
Cited in the final orders regarding the formal requirements for filing the administrative court appeal.
Art. 132 OG
Cited in conjunction with other articles regarding the formal requirements for filing the administrative court appeal.
Art. 106 OG
Cited in conjunction with other articles regarding the formal requirements for filing the administrative court appeal.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Although the text cites 'Das Verfahren ist kostenlos' in order 2, it usually implies the application of the cost provisions of the procedural law, which in this context (given the appeal structure) is related to the code mentioned later (OG/BGG). However, since no specific cost article from the relevant procedural code (like Art. 69 lit. a BGG or equivalent in OG) is explicitly cited alongside order 2, we rely only on articles explicitly cited in order 4, which details appeal submission requirements.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
BGE 128 V 30
BGE 117 V 199
Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw.
BGE 125 V 369
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw.
BGE 109 V 265
Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw.
BGE 125 V 352
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 OG

Cited in the final orders regarding the formal requirements for filing the administrative court appeal.

Art. 132 OG

Cited in conjunction with other articles regarding the formal requirements for filing the administrative court appeal.

Art. 106 OG

Cited in conjunction with other articles regarding the formal requirements for filing the administrative court appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although the text cites 'Das Verfahren ist kostenlos' in order 2, it usually implies the application of the cost provisions of the procedural law, which in this context (given the appeal structure) is related to the code mentioned later (OG/BGG). However, since no specific cost article from the relevant procedural code (like Art. 69 lit. a BGG or equivalent in OG) is explicitly cited alongside order 2, we rely only on articles explicitly cited in order 4, which details appeal submission requirements.

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Volltext

IV.2003.00070

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz

Urteil vom 15. Dezember 2003

in Sachen

V.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch T.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1. Im Jahre 1969 meldete der Vater von V.___, geboren am 29. Januar 1965, diese zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/act.b/53). Die Invalidenversicherung sprach der Versicherten in der Folge medizinische und berufliche Massnahmen sowie Hilfsmittel (Urk. 6/19/7-12, Urk. 6/19/16-21) und mit Verfügung vom 14. August 1985 bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/19/6 = Urk. 11/38). Im Juli 1998 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein und setzte nach dessen Abschluss mit Verfügung vom 20. November 1998 (Urk. 6/16 = Urk. 6/17) unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von nun mehr 44 % die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Meldepflichtverletzung rückwirkend ab 1. Dezember 1997 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab, allerdings unter dem Vorbehalt eines wirtschaftlichen Härtefalles. Diese Herabsetzungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf die IV-Stelle am 10. Februar 1999 die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Invalidenrentenleistungen in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Oktober 1998 im Betrag von Fr. 10’945.-- verfügte, wiederum unter dem Vorbehalt eines wirtschaftlichen Härtefalls (Urk. 11/25 = Urk. 11/26).

1.2 Die gegen die Rückerstattungsverfügung von der Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 30. August 2000 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Februar 1999 aufgehoben und die Sache - mit der Feststellung, dass die IV-Stelle Anspruch auf Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 31. Oktober 1998 hat - zur Prüfung des Härtefalles und anschliessender Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.1999.00114; Urk. 6/15/4 = Urk. 11/22). Die dagegen von der Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG), soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 11. Juni 2001 abgewiesen (Urteil vom 11. Juni 2001, I 596/00; Urk. 6/15/5 = Urk. 11/21). Im Oktober 2001 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/48), zog in der Folge einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 6/47) bei und holte zwei Arztberichte (Urk. 6/19-20) ein.

Nach Abschluss des Revisionsverfahrens und nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/11-13) stellte die IV-Stelle mit Verfügung 12. November 2002 fest, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 2 = Urk. 6/9). Nach Prüfung der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Härtefalles bejahte die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 einen Härtefall und sprach der Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 1997 eine ausserordentliche Invalidenrente zu (Urk. 6/15/1 = Urk. 11/7 = Urk. 11/8).

2.

2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2002 erhob die Versicherte am 13. Dezember 2002 Beschwerde, indem sie diese bei der IV-Stelle einreichte (Urk. 6/4), worauf diese die Versicherte am 17. Januar 2003 aufforderte, ihr mitzuteilen, ob die Eingabe vom 13. Dezember 2002 als Beschwerde an das hiesige Gericht zu überweisen sei (Urk. 6/2). Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 beantragte die Versicherte, vertreten durch T.___, „___“, sinngemäss, dass ihr Schreiben vom 13. Dezember 2002 an die IV-Stelle vom hiesigen Gericht als Beschwerde entgegenzunehmen sei. In der Beschwerde vom 13. Dezember 2002 beantragte die Versicherte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 12. November 2002 sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 6/4).

2.2 In der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Februar 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

1.5 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).

1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.

2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2002 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich seit Erlass der Revisionsverfügung vom 20. November 1998 (Urk. 6/16) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in einer invaliditätsrelevanten Weise verändert habe, und dass der Invaliditätsgrad weiterhin im Bereich von 40 % bis 49 % zu liegen komme (Urk. 2 S. 1).

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von einem gleichbleibenden Invaliditätsgrad ausgegangen. Auf Grund der sich bei den Akten befindlichen Beurteilung von Dr. D.___ (vom 25. November 2002; Urk. 6/19) sei zumindest ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 6/4 S. 1a).

2.3 Streitig und zu prüfen ist daher die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerein im massgebenden Zeitraum seit Erlass der Rentenrevisionsverfügung vom 20. November 1998 (Urk. 6/16) bis zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 12. November 2002 in einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen Weise verändert hat.

2.4 Erwerbliche Veränderungen, welche auch revisionsbegründend sein können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), fallen hier insofern ausser Betracht, als die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (Urk. 6/4), seit 1998 weiterhin beim selben Arbeitgeber in unverändertem Umfange tätig ist (A.___, „___“; vgl. Urk. 6/47).

3.

3.1 Nach dem der Revisionsverfügung zu Grunde liegenden Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin FMH, vom 16. September 1998 (Urk. 6/21-22 = Urk. 11/33) leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt unter einer Debilität mit verminderter geistiger Leistungsfähigkeit, Verhaltensstörungen und Inkontinenz (minimal-CP; Urk. 6/21 Ziff. 3) sowie unter Konzentrationsstörungen, Verlangsamung, Ess-Sucht, und psychisch bedingten Magenbeschwerden (Urk. 6/21 Ziff. 4.2). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/21 Ziff. 1.4). Obwohl er keine sicheren Angaben zu der im bisherigen Beruf als Hausangestellten bestehenden Arbeitsunfähigkeit machen könne, sei die Beschwerdeführerin seit 8. September 1986 bis auf Weiteres im Umfang von 70 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/21 Ziff. 1.5). Hingegen sei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle wahrscheinlich die (vollzeitliche) Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Um eine solche Tätigkeit handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin gegenwärtig seit ungefähr einem Jahr ausgeübten Tätigkeit (Urk. 6/22).

3.2 In dem im Revisionsverfahren eingeholten Bericht vom 27. November 2001 diagnostizierte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Debilität, welche seit der Kindheit bestehe (Urk. 6/20 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/20 lit. C). Als Haushalthilfe sei die Beschwerdeführerin weiterhin im Umfange von 44 % arbeitsunfähig.

3.3 Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. November 2002 eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen bei leichter geistiger Behinderung (ICD-10 F.70 und F92.8) sowie eine sich entwickelnde larvierte Depression (ICD-10 F32.8). Dieser Gesundheitsschaden bestehe seit der Kindheit (Urk. 6/19 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/19 lit. C). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft im Umfang von 50 % zuzumuten (Urk. 6/19 lit. B). Sie sei seit 1997 bei einer Grossfamilie im Haushalt tätig.

4. Daraus erhellt, dass sowohl Dr. B.___, als auch Dr. C.___ und Dr. D.___ von einem stationären Gesundheitszustand ausgehen. Diese Ärzte stellten alsdann übereinstimmend einerseits entweder eine Debilität (Dr. C.___), eine Debilität mit verminderter geistiger Leistungsfähigkeit (Dr. B.___) oder eine leichte geistige Behinderung (Dr. D.___) fest. Andererseits stellten Dr. B.___ und Dr. D.___ zusätzlich zur erwähnten Debilität beziehungsweise geistigen Behinderung psychische Beschwerden fest. Während Dr. B.___ als psychische Beschwerden Konzentrationsstörungen, Verlangsamung, Ess-Sucht, und psychisch bedingte Magenbeschwerden erwähnte, bestehe gemäss Dr. D.___ eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie eine sich entwickelnde larvierte Depression.

Daraus geht hervor, dass sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ davon ausgingen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erster Linie durch eine seit der Geburt oder Kindheit bestehende geistige Behinderung und andererseits durch damit zusammenhängende psychische Beschwerden beeinträchtigt werde. Dabei gingen diese Ärzte davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die psychischen Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Der Umstand, dass Dr. B.___ und Dr. D.___ die psychischen Beschwerden verschieden umschrieben und diagnostizierten, lässt hingegen nicht bereits auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen.

Es handelt sich dabei vielmehr um eine unterschiedliche Würdigung eines grundsätzlich gleich gebliebenen gesundheitlichen Sachverhalts. Auch aus der unterschiedlichen Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. D.___ und Dr. B.___ lässt sich keine Veränderung des invaliditätsrelevanten Gesundheitszustandes ableiten. Während Dr. B.___ eine Arbeitunfähigkeit von 70 % seit 8. September 1986 bis auf Weiteres feststellte (Urk. 6/21 Ziff. 1.5), attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/19 lit. B).

Hingegen relativierten sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ ihre Leistungsfähigkeitsbeurteilung dahingehend, als beide Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 anscheinend vollzeitlich und ununterbrochen als Hausangestellte erwerbstätig sei. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich bei den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ demnach lediglich um eine unterschiedliche Würdigung eines grundsätzlich gleich gebliebenen Sachverhalts. Jedenfalls lässt sich aus der Beurteilung von Dr. D.___ vom 25.

November 2002 nicht auf eine wesentliche invaliditätsrelevante Verschlechterung des Leistungsvermögens schliessen. Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sich seit der Revisionsverfügung vom 20. November 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 12. November 2002 weder im Gesundheitszustand noch im Leistungsvermögen eine wesentliche Änderung eingestellt hat. Der Beschwerdeführerin ist infolge ihrer grundsätzlich gleichgebliebenen gesundheitlichen Behinderung vielmehr weiterhin in gleichem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten.

5. Nach Gesagtem steht fest, dass der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum grundsätzlich gleich geblieben ist und dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in invaliditätsrelevanter Hinsicht nicht wesentlich verändert haben. Im massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen, vgl. auch BGE 124 V 167 f. Erw. 1b) war der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vielmehr unverändert im gleichen Umfang zuzumuten. In einer solchen Tätigkeit konnte die Beschwerdeführerin weiterhin ein Einkommen erzielen, welches den Anspruch auf eine halbe Rente ausschloss. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2002 daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- T.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).