Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2003.00016 • SVG ZH IV.2003.00016 KI-generiert

Disability Pension Appeal Dismissed on Pre-Disability Income Comparison

Geschäftsnummer IV.2003.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking disability pension benefits after the claimant, previously working as a kindergarten teacher and now employed part-time as a special needs educator following retraining funded by disability insurance, was denied a pension based on an income comparison. The court reasoned that the valid income should be based on her earnings as a kindergarten teacher before invalidity, rejecting the claimant's argument that a higher income as a special needs educator should be used for the comparison because there was no concrete evidence she would have undertaken the retraining without her disability. Furthermore, the court confirmed the calculation of the invalid income based on her current actual earnings and concluded that the resulting disability degree of 37.1% did not meet the 50% threshold required for a half pension.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Disability Pension Appeal Dismissed on Pre-Disability Income Comparison: The court reasoned that the valid income should be based on her earnings as a kindergarten teacher before invalidity, rejecting the claimant's argument that a higher income as a special needs educator should be used for the comparison because there was no concrete evidence she would have undertaken the retraining without her disability. Furthermore, the court confirmed the calculation of the invalid income based on her current actual earnings and concluded that the resulting disability degree of 37.1% did not meet the 50% threshold required for a half pension.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente Einkommensvergleich halbe Rente Leistungsberechnung Bedürftigkeitsrente Invaliditätsgradbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
BGE 128 V 30
BGE 126 V 76
Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung dann zulässig, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, dabei ein leistungsgerechtes Einkommen erzielt und sich in einem stabilen Arbeitsverhältnis befindet (BGE 126 V 76 Erw.
BGE 117 V 263
An der sich - angesichts der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 117 V 263 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 IVG

The appeal was dismissed because the calculated invalidity degree (37.1%) did not meet the threshold required by this article for a pension claim.

Art. 28 Abs. 2 IVG

This article governs the determination of the degree of disability for employed persons based on income comparison, which was the method applied in the reasoning.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the dispositive to detail the formal requirements for lodging an administrative court appeal against the decision.

Art. 108 OG

Cited in the dispositive to detail the formal requirements for lodging an administrative court appeal against the decision.

Art. 66 al. 1 LTF

This article (inferred as the procedural basis for costs, although the text cites OG articles, the order itself implies cost allocation, but since the dispositive explicitly lists procedural rules for appeal and states costs are waived implicitly by order 2) does not appear explicitly, but order 2 states the procedure is free, which corresponds to cost provisions. However, since the only explicit cost rule is implied by order 2 (free procedure) and order 4 cites specific OG articles for appeal, we stick to what is explicitly cited in order 4 regarding procedure, and order 2 regarding costs.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

IV.2003.00016

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 17. Dezember 2003

in Sachen

V.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1967 geborene V.___ war seit 1989 bei der Schulgemeinde A.___ als Kindergärtnerin angestellt. Nachdem sie ihr Pensum wegen einer schweren pulmonal-arteriellen Hypertonie ab 21. April 1997 auf 50 % hatte reduzieren müssen, meldete sie sich am 6. Oktober 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/72). Das Sozialversicherungsamt Schaffhausen, IV-Stelle, sprach ihr mit Wirkung ab 1. April 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Verfügung vom 8. Februar 1999, Urk. 12/16).

Auf Gesuch der Versicherten hin (Schreiben vom 3. April 1999, Urk. 12/62; Anmeldung vom 12. Mai 1999, Urk. 12/61) übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium vom 8. September 1999 bis 19. Juli 2002 an der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (Verfügung vom 13. Oktober 1999, Urk. 12/15). Die Rente wurde per 31. Dezember 1999 aufgehoben und durch das Taggeld ersetzt (Urk. 12/13). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mit dem Studienschwerpunkt 'Pädagogik für Menschen mit geistiger Behinderung' und Erwerb des Diploms in Schulischer Heilpädagogik (Urk. 12/45) erhielt V.___ ab dem Schuljahr 2002/03 eine Anstellung an der Heilpädagogischen Schule B.___ mit einem Pensum von 50 % (Urk. 12/39). In der Folge holte die IV-Stelle beim Universitätsspital Zürich einen Bericht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Heilpädagogin ein (Urk. 12/28), ermittelte die Einkommensverhältnisse (Urk. 12/37) und wies - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem die Versicherte Einwendungen erhob (Urk. 12/6-7) - einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 26. November 2002, Urk. 2).

2. Hiergegen erhob V.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2003 (Urk. 1 und Ergänzung vom 7. Februar 2003, Urk. 6) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht holte beim Volksschulamt des Kantons Zürich Auskünfte über die Einstufung einer Kindergärtnerin mit der Berufserfahrung der Versicherten (Urk. 13, Urk. 15a) sowie Stellungnahmen der Parteien hierzu ein (Urk. 16, Urk. 24). Im Weiteren wurde die Versicherte zur Substanziierung ihres behaupteten Valideneinkommens aufgefordert (Verfügung vom 4. August 2003, Urk. 26; Stellungnahme vom 3. Oktober 2003, Urk. 29). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 31).

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).

3. Nach den medizinischen Unterlagen ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auch als Heilpädagogin nur zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Berichte von Dr. med. C.___, Schaffhausen, vom 12. Juli 1999, welche auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte [Urk. 12/29], und des Universitätsspitals Zürich vom 6. August 2002 [Urk. 12/28]). Die Beschwerdegegnerin legte dem Invalideneinkommen denjenigen Jahreslohn zugrunde, den die Beschwerdeführerin als Lehrerin an der Heilpädagogischen Schule B.___ ab August 2002 mit einem halben Pensum verdient, nämlich Fr. 51'935.50 (inkl. 13. Monatslohn, Urk. 12/39). Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung dann zulässig, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, dabei ein leistungsgerechtes Einkommen erzielt und sich in einem stabilen Arbeitsverhältnis befindet (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt und werden auch nicht bestritten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkommen nicht zu beanstanden ist.

4. Strittig und zu prüfen ist somit einzig das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen). Zur Bestimmung desselben ist von den Gegebenheiten während des letzten Arbeitsverhältnisses auszugehen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3a; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a).

4.1 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Invalidität als Kindergärtnerin tätig. Demzufolge ist grundsätzlich der Lohn massgebend, den sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in diesem Beruf verdienen würde. Sie macht indessen geltend, sie hätte auch ohne Behinderung die Aus- bzw. Weiterbildung zur Heilpädagogin absolviert. Sie habe sich schon lange vor Ausbruch der Krankheit zu dieser Tätigkeit berufen gefühlt. Der Entschluss, die Ausbildung tatsächlich in Angriff zu nehmen, sei parallel zur Entwicklung ihrer Krankheit erfolgt und könne nicht damit in Zusammenhang gebracht werden (Urk. 12/6). Aus diesem Grund sei in die Vergleichsrechnung zur Bemessung der Invalidität ein Valideneinkommen einzubeziehen, das dieser beruflichen Entwicklung im Gesundheitsfall Rechnung trage. Als Heilpädagogin könnte sie im Jahr 2002 einen Jahresverdienst von Fr. 103'871.-- erzielen. Von diesem hypothetischen Einkommen sei auszugehen (Urk. 6 Ziff. 2).

Nach der Rechtsprechung sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 9. September 2003 [M 2/02] Erw. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Nach eigenen Angaben hat sich die Beschwerdeführerin im Sommer 1998 für die Weiterbildung zur Heilpädagogin entschieden; die Aufnahmebestätigung durch das Heilpädagogische Seminar Zürich erfolgte am 15. März 1999 (Urk. 1 und Urk. 12/63). Das heutige Leiden besteht laut den medizinischen Unterlagen seit 1995 und führte ab 21. April 1997 zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Kindergärtnerin (Urk. 12/31-32). Bei der erstmaligen Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung am 6. Oktober 1997 beanspruchte die Beschwerdeführerin eine Rente und keine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 12/72).

Eine mögliche Umschulung wurde von der damals zuständigen IV-Stelle Schaffhausen offenbar nicht in Erwägung gezogen und von der Beschwerdeführerin auch nicht gewünscht, wie aus dem Feststellungsblatt vom 2. Juni 1998 hervorgeht (Urk. 12/19; vgl. auch Aktennotiz vom 26. Mai 1998, Urk. 12/22). Es deutet mithin nichts darauf hin, dass sie vor Eintritt der Invalidität, d.h. vor dem Frühjahr 1997, den konkreten Willen erkennen liess oder gar Anstalten getroffen hat, eine berufliche Neuorientierung in Richtung einer heilpädagogischen Tätigkeit vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin bestätigt zudem in einem Schreiben im Zusammenhang mit der Anmeldung an die Hochschule für Heilpädagogik selber, der Entschluss zur Umschulung zur Früherzieherin sei ab Mai 1998 gereift, als sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin ein behindertes Kind mitbetreuen konnte (Beilage zu Urk. 12/6). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorstellung (der Berufsberaterin bzw. der IV-Stelle), sie wäre immer noch als Kindergärtnerin tätig, sei eine inakzeptable Hypothese und keine erwiesene Tatsache (Urk. 1 S. 2), kann dem nicht gefolgt werden.

Vielmehr verhält es sich umgekehrt; der Nachweis obliegt der Beschwerdeführerin, dass sie die Ausbildung zur Heilpädagogin auch als Gesunde gemacht hätte, doch dafür finden sich - wie erwähnt - in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Wohl äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, ihr Interesse an Heilpädagogik gehe bis auf das Jahr 1984 zurück und zeige sich auch am Thema ihrer Diplomarbeit im Kindergartenseminar. Nach weiteren Erfahrungen mit behinderten Kindern sei ihr klar geworden, dass sie nun als Kindergärtnerin aufhören müsse, um ihrer Berufung nachzugehen (Urk. 12/6).

Dies alles ändert nichts an der Tatsache, dass die Aufnahmebestätigung des Heilpädagogischen Seminars erst zwei Jahre nach Eintritt der Invalidität und nach insgesamt elf Jahren Berufstätigkeit als Kindergärtnerin erfolgte. Unter diesen Umständen kann nicht von einer zielgerichteten beruflichen Weiterentwicklung gesprochen werden, welche die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als Gesunde vollzogen hätte. Es besteht somit kein Anlass, dem Valideneinkommen eine andere Berufstätigkeit als diejenige einer Kindergärtnerin zugrunde zu legen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen gestützt auf eine nicht näher belegte Anfrage beim früheren Arbeitgeber auf Fr. 82'147.-- fest (Urk. 12/37). Laut der gerichtlich eingeholten Auskunft beim Volksschulamt des Kantons Zürich verdiente eine Kindergärtnerin mit der vergleichbaren Berufserfahrung wie die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen Jahresgrundlohn von Fr. 82'568.--. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 16 S. 2). Sie macht indessen geltend, seit 1989 bis 1999 habe sie regelmässig Nachhilfestunden in Deutsch für fremdsprachige Kindergartenschüler erteilt, zudem sei sie als Praxislehrerin für Seminaristinnen tätig gewesen. Die mit diesen Zusatzaufgaben verbundenen Entschädigungen seien beim Valideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 6 Ziff. 3).

4.2.1 Die Entschädigung für den Deutschunterricht beziffert die Beschwerdeführerin auf Fr. 8'712.-- pro Jahr (Vikariatslohn Fr. 72.60 pro Stunde x 3 Wochenstunden x 40 Unterrichtswochen; vgl. Urk. 16 S. 3). Die Beschwerdegegnerin sieht diesen Zusatzverdienst durch die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge) nicht bestätigt, habe die Beschwerdeführerin doch nie mehr als Fr. 70'000.-- verdient (Urk. 24-25).

In der Tat lässt sich den IK-Auszügen nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin bei der Primarschule A.___ ein Zusatzeinkommen erzielt hat. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, die behaupteten Zusatzeinkünfte durch Lohnabrechnungen, Lohnbescheinigungen oder Steuerunterlagen lückenlos zu belegen (Verfügung vom 4. August 2003, Urk. 26). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Bank- und Postkontoauszüge der Jahre 1993 - 1997 ein (Urk. 30/3-4; vgl. auch Urk. 29). Diesen ist eine einzige Auszahlung vom 20. Juni 1997 mit dem Vermerk "Deutschunterricht" im Betrag von Fr. 995.25 zu entnehmen. Alle übrigen Positionen enthalten keinen Auszahlungszweck, was in beweismässiger Hinsicht nicht zu genügen vermag. Zudem sind auch in den bei den Akten befindlichen Lohnabrechnungen der Primarschule A.___ für die Jahre 1994 - 1997 keine Zusatzeinkünfte ausgewiesen (Beilagen zu Urk. 12/67). Die mittels dieser Abrechnungen dokumentierten Jahreslöhne entsprechen den IK-Auszügen (nur für 1996 besteht eine Differenz von Fr. 873.80; 1997 arbeitete die Beschwerdeführerin nicht mehr voll). An der sich - angesichts der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 117 V 263 Erw. 3b) - zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkenden Beweislosigkeit ändert das Bestätigungsschreiben der Primarschule A.___ vom 23. September 2003 (Urk. 30/5) nichts, ist doch damit das behauptete jährliche Zusatzeinkommen in der Höhe von Fr. 8'712.-- weder in Bestand noch Höhe noch bezüglich seiner Regelmässigkeit belegt. Selbst wenn indes von einem solchen Zusatzeinkommen ausgegangen werden müsste, würde sich dies nicht erhöhend auf den Invaliditätsgrad auswirken, da dieses Einkommen auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt werden müsste, nachdem es die Beschwerdeführerin bis 1999 und somit auch noch nach Eintritt der Invalidität erzielt hatte.

4.2.2 Was die Entschädigung als Praxislehrerin anbelangt, liegt eine Bestätigung des Schulamtes des Kantons Schaffhausen vor, wonach die Beschwerdeführerin für die Betreuung von Seminaristinnen vom 1. August 1991 bis 31. Juli 1992 Fr. 2'400.-- sowie vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1995 Fr. 1'600.-- erhalten hat (Urk. 30/6). Sie war demnach während zwei der sechs Schuljahre vor der krankheitsbedingten Reduktion ihres Pensums auf 50 % im April 1997 in dieser Funktion tätig.

Ein Zusatzeinkommen ist bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, wenn es mit einer gewissen Regelmässigkeit erzielt wird. So werden beispielsweise im Unfallversicherungsrecht (wo die Bemessung des Invaliditätsgrades nach den gleichen Regeln wie bei der Invalidenversicherung erfolgt) zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Unfall regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinbezogen (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381). Da die Beschwerdeführerin ihre Funktion als Praxiskindergärtnerin im Zeitraum von 1991 bis zum Eintritt der Invalidität 1997 nur mit längeren Unterbrüchen und insgesamt lediglich zwei Jahre ausübte, kann diese Tätigkeit nicht zum normalerweise erzielbaren Verdienst und damit zum Valideneinkommen gerechnet werden (vgl. dazu auch Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207). Wohl bestätigt das Kindergartenseminar Schaffhausen in einem Schreiben vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/2), dass ein regelmässiger Einsatz der Beschwerdeführerin als Praxislehrerin vorgesehen gewesen sei. Eine blosse Absichtserklärung genügt indessen nicht, um eine nicht weiter konkretisierte Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen heraufzusetzen.

5. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 82'568.-- (vgl. Erw. 4.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'935.50 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'632.50 oder einen Invaliditätsgrad von 37,1 %, was keinen Rentenanspruch begründet und zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).