Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2002.00706 • SVG ZH IV.2002.00706 KI-generiert

Disability Pension Calculation Based on Pre-Disability Income

Geschäftsnummer IV.2002.00706
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested the initial calculation of their disability pension, arguing that the relevant average annual income for the pension amount should be re-calculated annually based on post-disability earnings up to 2003 due to contractual stipulations delaying the full income loss. The court dismissed the appeal, reasoning that according to mandatory statutory provisions, disability pensions must be calculated analogously using the rules for old-age and survivors' insurance, which dictates that the relevant income period concludes on December 31st preceding the entry into the insured event (disability), leaving no room to incorporate subsequent actual or hypothetical earnings increases beyond the established calculation framework, even when an insured person's specific circumstances suggest otherwise.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 37 Abs. 1 IVG, Art. 36 Abs. 3 IVG, Art. 29bis AHVG, Art. 29ter AHVG, Art. 29quater AHVG; Disability Pension Calculation Based on Pre-Disability Income: The court dismissed the appeal, reasoning that according to mandatory statutory provisions, disability pensions must be calculated analogously using the rules for old-age and survivors' insurance, which dictates that the relevant income period concludes on December 31st preceding the entry into the insured event (disability), leaving no room to incorporate subsequent actual or hypothetical earnings increases beyond the established calculation framework, even when an insured person's specific circumstances suggest otherwise.

Schlagwörter

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Invalidenrentenberechnung Bemessung des versicherten Verdienstes Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Einkommenserhöhung Invaliditätsversicherung Vorschriften über das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
BGE 124 V 164
3 IVG kein Raum f?r invalidenversicherungsrechtlich eigene Rentenberechnungsregeln (BGE 124 V 164 Erw.
BGE 126 V 243
a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 2 IVG

This provision, combined with Art. 29bis AHVG, mandates the application of AHVG calculation rules, which justifies the dismissal of the appeal regarding income calculation.

Art. 29bis AHVG

This provision, applied via Art. 36 Abs. 2 IVG, defines the relevant income period for the calculation, supporting the final decision.

Art. 108 OG

Cited in the procedural instructions for filing an administrative court appeal.

Art. 132 OG

Cited in the procedural instructions detailing the required content of the appeal submission.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the dispositive mentions 'kostenlos' (free of charge), the reference cited for appeal filing instructions (Art. 108 OG) relates to procedure, and no explicit cost provision (like Art. 66 LTF/BGG) appears in the numbering section (1-4) for cost allocation; however, if a cost provision *had* been cited in the dispositive (e.g., to assign costs), it would be included. Since the procedure section mentions filing requirements under OG (old procedural code), and the decision states the procedure is free (order 2) without citing a specific cost article in that order, no cost/legal aid article is extracted unless explicitly numbered.

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Volltext

IV.2002.00706

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 15. August 2003

in Sachen

S.___

?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow

Dell'Olivo Frey Pribnow

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Mit Verf?gung vom 15. November 2002 (Urk. 1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, S.___ r?ckwirkend ab 1. November 2000 eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 852.-- (1. November bis 31. Dezember 2000) beziehungsweise Fr. 874.-- (ab 1. Januar 2001) zu. Die Rentenberechnung st?tzte sich in Anwendung der Vollrentenskala 44 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'676.-- (Stand 2001) aus 17 Beitragsjahren, n?mlich der Jahre 1983 bis und mit 1999, unter Einschluss eines Karrierezuschlages von 10 %.

2.?????? Hiergegen liess S.___ am 16. Dezember 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die ordentliche Invalidenrente sei f?r den Zeitraum ab 1. Januar 2001 gest?tzt auf ein per 31. Dezember 2000 neu berechnetes Durchschnittseinkommen von Fr. 54'348.-- auf Fr. 898.-- monatlich festzusetzen, ab 1. Januar 2002 gest?tzt auf ein per 31. Dezember 2001 neu berechnetes Durchschnittseinkommen von Fr. 58'092.-- auf Fr. 923.-- monatlich, und diejenige ab 1. Januar 2003 gest?tzt auf ein per 31. Dezember 2002 neu berechnetes Durchschnittseinkommen von Fr. 63'283.-- auf Fr. 970.-- monatlich. Zur Begr?ndung f?hrte er im Wesentlichen aus, die Berechnungsregeln des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf welche in Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) prim?r verwiesen werde, k?nnten nicht auf die Invalidenversicherung ?bertragen werden, da das AHVG nur die Versicherungsf?lle "Rentenalter" und "Tod" regle. Der Besonderheit des Versicherungsfalles "Invalidit?t" habe weder der Gesetzgeber noch der Bundesrat, welchem in Art. 36 Abs. 2 IVG die Kompetenz einger?umt werde, f?r die Berechnung der ordentlichen (Invaliden)Renten ?ber die Regelungen des AHVG hinaus erg?nzende Vorschriften zu erlassen, Rechnung getragen. Hinsichtlich der Frage, welche Einkommen f?r die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Versicherungsfalle "Invalidit?t" zu ber?cksichtigen seien, liege daher eine L?cke vor, die richterlich zu f?llen sei. Beim Beschwerdef?hrer liege der besondere Umstand vor, dass infolge arbeitsvertraglicher Regelung die invalidit?tsbedingte Einkommenseinbusse erst im Jahre 2003 einsetzen werde. Die Invalidenrente m?sse daher sukzessive j?hrlich bis 1. Januar 2003 neu festgesetzt werden unter Ber?cksichtigung der in den Jahren 2000, 2001 und 2002 noch erworbenen (h?heren) Erwerbseinkommen.

3.?????? Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. M?rz 2003 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie die h?chstrichterliche Rechtsprechung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

???????? Am 28. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

???????? Auf weitere Ausf?hrungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Strittig ist vorliegend einzig die Rentenberechnung. Weder die H?he des Invalidit?tsgrades noch der Rentenbeginn sind ger?gt worden und geben aufgrund der vorliegenden Akten auch zu keiner Beanstandung Anlass. Zu pr?fen ist insbesondere die Berechnung des f?r die H?he des Rentenbetreffnisses massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

3.

3.1???? Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind f?r die Berechnung der ordentlichen Renten vorbeh?ltlich Abs. 3 die Bestimmungen des AHVG sinngem?ss anwendbar. Der Bundesrat kann erg?nzende Vorschriften erlassen. Das IVG sieht als besondere Berechnungsregel in Art. 36 Abs. 3 IVG vor, dass bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidit?t das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erh?ht wird (sogenannter "Karrierezuschlag"), der vom Bundesrat festgesetzt und nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidit?t abgestuft wird.

3.2???? Unter der ?berschrift "Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten" sieht Art. 29bis AHVG vor, dass f?r die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt werden (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Abs. 2).

???????? Die H?he des Rentenbetreffnisses bestimmt sich einerseits aus der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), andererseits aus dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG). Aus dem Wortlaut von Art. 29bis Abs. 1 AHVG ergibt sich, dass bloss diejenigen Einkommen zu ber?cksichtigen sind, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles angefallen sind. Der Bundesrat bestimmte gest?tzt auf Art. 29bis Abs. 2 AHVG ausserdem, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die dem Versicherten gem?ss Art. 52bis der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zus?tzlich angerechneten Beitragsjahre (gemeint sind die sogenannten Zusatzjahre; vgl. die bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesene Verordnungsbestimmung; heute in Art. 52d AHVV geregelt) und die gem?ss Art. 52ter AHVV herangezogenen Beitragszeiten (gemeint sind die sogenannten Jugendjahre, vgl. die bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesene Verordnungsbestimmung; heute in Art. 52b AHVV geregelt) mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgez?hlt werden (Art. 51 Abs. 1 AHVV).

3.3???? In Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden als Versicherungsfall in Klammern lediglich Rentenalter und Tod genannt. Diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 36 Abs. 2 IVG sinngem?ss anzuwenden. Aus der Umschreibung "sinngem?ss" ergibt sich, dass im Falle einer Invalidenrente als der in Art. 29bis Abs. 1 genannte "Versicherungsfall" der Eintritt der f?r den Rentenanspruch massgebenden Invalidit?t gilt (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 IVG). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. M?rz 2003 (Urk. 9) unter Hinweis auf die h?chstrichterliche Rechtsprechung sowie die Gesetzesmaterialen ausf?hrlich dargelegt hat, bleibt vorbeh?ltlich von gesetzlichen Ausnahmebestimmungen wie Art. 36 Abs. 3 IVG kein Raum f?r invalidenversicherungsrechtlich eigene Rentenberechnungsregeln (BGE 124 V 164 Erw. 4b; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2003 in Sachen D., I 295/02, sowie das Urteil vom 14. Juni 2002 in Sachen B., I 78/00, jeweils mit Hinweisen). Auf diese zutreffenden Ausf?hrungen kann - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.

3.4???? Im Falle einer Rente gilt die Invalidit?t in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst fr?hestens, wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunf?hig geworden ist (lit. a) oder w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunf?hig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunf?higkeit in mindestens gleicher H?he anschliesst (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).

4.?????? Beim Beschwerdef?hrer trat die f?r den Rentenanspruch massgebende Invalidit?t unbestrittenermassen am 29. November 2000 ein (Urk. 10/4). Demzufolge sind f?r die Rentenberechnung diejenigen Erwerbseinkommen massgebend, auf denen der 1962 geborene, unverheiratete und kinderlose Beschwerdef?hrer in den Jahren 1983 bis und mit 1999 Beitr?ge abf?hrte. F?r eine anderweitige Berechnung des massgebenden Durchschnittseinkommens besteht kein Raum, auch wenn - wie im Falle des Beschwerdef?hrers einzigartig - noch nach Eintritt der Invalidit?t ?berdurchschnittlich hohe beitragspflichtige Lohnzahlungen erfolgt sind. Dem Nachteil, dass eine in jungen Jahren invalid gewordene Person nicht in der Lage ist, die im Laufe eines Berufslebens zu erwartende Lohnentwicklung zu vollziehen, trat der Gesetzgeber insoweit entgegen, als er in Abweichung der AHV-rechtlichen Berechnungsregeln in Art. 36 Abs. 3 IVG den sogenannten Karrierezuschlag vorsah. Des weiteren werden laufende Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (vgl. Art. 33ter AHVG). Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung von Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG besteht kein Raum, weitere, nach Eintritt der Invalidit?t eingetretene effektive oder hypothetische Lohnentwicklungen bei der Rentenberechnung zu ber?cksichtigen. Demzufolge hat es bei dem von der Ausgleichskasse korrekt ermittelten massgebenden Durchschnittseinkommen des Beschwerdef?hrers (hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen vgl. Urk. 10 Ziffer 3a und Urk. 10/15) sein Bewenden.

???????? Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).