Parents' Appeal for Retroactive Psychotherapy Coverage and Private School Costs Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal, filed by the parents on behalf of their child who was receiving psychotherapy for depressive moods and social difficulties, which sought to overturn the administrative decision granting medical measures (psychotherapy) from February 2002 and instead demanded coverage from February 2001, plus costs for attendance at a specific private school. The court reasoned that it could not rule on the school cost reimbursement because no prior formal decision on special school necessity existed, meaning there was no actionable appeal item regarding that request, and the case facts were insufficiently developed to extend the proceedings to that issue; concerning the medical measures, the court upheld the start date of February 2002 because, under insurance guidelines for pre-existing psychological conditions likely leading to permanent disability, coverage for necessary psychotherapy only begins from the second treatment year, aligning with the original administrative finding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG; Parents' Appeal for Retroactive Psychotherapy Coverage and Private School Costs Dismissed: The court reasoned that it could not rule on the school cost reimbursement because no prior formal decision on special school necessity existed, meaning there was no actionable appeal item regarding that request, and the case facts were insufficiently developed to extend the proceedings to that issue; concerning the medical measures, the court upheld the start date of February 2002 because, under insurance guidelines for pre-existing psychological conditions likely leading to permanent disability, coverage for necessary psychotherapy only begins from the second treatment year, aligning with the original administrative finding.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the final order governing the formal requirements for filing an appeal against the decision.
Cited in the final order governing the formal requirements for filing an appeal against the decision.
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Volltext
IV.2002.00522
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 18. M?rz 2003
in Sachen
H.___ geb. 1987
?
Beschwerdef?hrer
gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___ und B.___
?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)
IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 27. August 2002 H.___, geboren 1987, medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie f?r die Zeit vom 2. Februar 2002 bis 28. Februar 2004 zugesprochen hatte (Urk. 2 = 14/1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. September 2002, mit welcher A.___ und B.___ die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Zusprechung der medizinischen Massnahme inklusiv der Verg?tung der entsprechenden Reisekosten bereits ab Februar 2001 sowie ?bernahme der Kosten f?r den Besuch der Rudolf-Steiner-Schule beantragt haben (Urk. 1 und 7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 19. Februar 2003 (Urk. 12),
unter Hinweis darauf, dass
H.___ aufgrund von depressiven Verstimmungen, schulischer Demotivierung, Leistungsverweigerung sowie sozialen Schwierigkeiten seit Februar 2001 bei lic. phil. I C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, ___ in Behandlung steht (Urk. 14/3),
in Erw?gung, dass
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat und insoweit die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, weshalb es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und_ somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und_ insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen),
ein formeller Entscheid ?ber die Sonderschulbed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers nicht vorliegt, weshalb mangels einer entsprechenden Verf?gung diese Frage in diesem Verfahren nicht entschieden werden kann; es fehlt diesbez?glich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in Bezug auf die ?bernahme der Kosten f?r den Besuch der Rudolf-Steiner-Schule auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
eine Ausdehnung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Tatbest?nde sich in diesem Fall als nicht zul?ssig erweist, da hinsichtlich der Beurteilung der Sonderschulbed?rftigkeit beziehungsweise des Anspruchs auf ?bernahme der Kosten f?r den Besuch der Rudolf-Steiner-Schule im Sinne des IVG mangels entsprechender Abkl?rungen durch die Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Entscheidgrundlagen vorliegen und sie sich zu dieser Streitfrage im Rahmen dieses Prozesses lediglich nach einer summarischen Pr?fung ge?ussert hat,
in weiterer Erw?gung, dass
zwischen den Parteien einzig der Beginn des Anspruchs auf medizinische Massnahmen streitig ist,
bei Vorliegen erworbener psychischer Leiden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt f?hren, der die sp?tere Ausbildung und Erwerbst?tigkeit wesentlich behindert oder verunm?glicht, die Kosten?bernahme der n?tigen Psychotherapie durch die Invalidenversicherung erst ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgt (Rz 645.5 des Kreisschreibens ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME),
nachdem H.___ aktenkundig seit Februar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung steht (Urk. 14/3), eine Kosten?bernahme - wie die Beschwerdegegnerin richtig unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ des ?rztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 18. Februar 2003 (Urk. 13) ausf?hrte - fr?hestens ab Februar 2002 erfolgen kann,
nachdem es sich bei den Reisekosten um eine akzessorische Leistung handelt, diese auch erst ab Februar 2002 zu verg?ten sind;
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ und B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).