Agency Decision on Psychotherapy Coverage Partially Overturned Due to Procedural Flaws
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially accepted an appeal against an agency's decision that denied further coverage for psychotherapy costs, reasoning that the administrative appeal must address a prior, binding ruling, and since the initial decision only covered medical measures and not special education costs, the appeal regarding education could not be considered for lack of an appealable subject. Furthermore, the court found the initial decision regarding medical measures invalid because it failed to be properly served on the mandatory health insurer, whose liability is triggered by the disability agency's rejection of benefits, thus requiring the matter to be returned to the agency for a new decision properly served on all relevant parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 88quater Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Agency Decision on Psychotherapy Coverage Partially Overturned Due to Procedural Flaws: Furthermore, the court found the initial decision regarding medical measures invalid because it failed to be properly served on the mandatory health insurer, whose liability is triggered by the disability agency's rejection of benefits, thus requiring the matter to be returned to the agency for a new decision properly served on all relevant parties.
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KI-generiertCited implicitly as the basis for remanding the case to the SVA to issue a new decision and correctly serve it to the health insurer (as per the reasoning leading to order 1).
Cited as the procedural rule governing the requirements for filing an appeal against the present decision.
Volltext
IV.2002.00492
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r Schetty
Urteil vom 24. M?rz 2003
in Sachen
R.___
?
Beschwerdef?hrer
gesetzlich vertreten durch A.___
?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)
IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 2. September 2002 das Begehren um weitere ?bernahme der Psychotherapiekosten abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2002, mit welcher der Vertreter des Beschwerdef?hrers Kosten?bernahme f?r die medizinischen Massnahmen sowie die Sonderschulung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 27. November 2002 (Urk. 7);
in Erw?gung, dass
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat, insoweit die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
die Verf?gung der IV-Stelle vom 2. September 2002 unter dem Titel "Medizinische Massnahmen" steht und einzig den Anspruch auf Psychotherapiebehandlungen gem?ss Art. 12 f. IVG pr?ft, ?ber die allf?llige ?bernahme von Sonderschulungskosten nicht verf?gt wurde, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird (Urk. 7) und es somit hinsichtlich des Antrags auf ?bernahme der Sonderschulungskosten an einem Anfechtungsgegenstand (Prozessvoraussetzung) fehlt, so dass auf den genannten Antrag nicht einzutreten ist;
in weiterer Erw?gung, dass
die IV-Stelle die angefochtene Verf?gung dem obligatorischen Krankenversicherer des Beschwerdef?hrers nicht zugestellt hat (Urk. 2, Urk. 8/1),
die Ablehnung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin grunds?tzlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers f?hrt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ?ber Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung), worauf auch die IV-Stelle in der angefochtenen Verf?gung hinweist (Urk. 8/1),
die angefochtene Verf?gung demnach in Anwendung von Art. 88quater Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung in der zum Verf?gungszeitpunkt massgebenden Fassung dem Krankenversicherer h?tte er?ffnet werden m?ssen,
die angefochtene Verf?gung demnach hinsichtlich des Antrags auf Kosten?bernahme der medizinischen Massnahmen aufzuheben und an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, damit diese ?ber den Anspruch neu verf?ge und die Verf?gung dem betroffenen Krankenversicherer geh?rig er?ffne;
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 2. September 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).