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IV.2002.00455 • SVG ZH IV.2002.00455 KI-generiert

Spousal Pension Cessation Upheld on Spouse's Eligibility for Own Pension

Geschäftsnummer IV.2002.00455
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the cessation of a supplementary disability pension for a spouse. The claimant's wife, who was eligible for a supplementary pension, began receiving her own old-age pension, thus eliminating the condition for the supplementary pension under the relevant law, which states that such a pension is only payable if the spouse is not entitled to their own old-age or disability pension. The court applied the law in effect at the time the facts occurred, prior to the new Social Insurance Law coming into force.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 IVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Spousal Pension Cessation Upheld on Spouse's Eligibility for Own Pension: The claimant's wife, who was eligible for a supplementary pension, began receiving her own old-age pension, thus eliminating the condition for the supplementary pension under the relevant law, which states that such a pension is only payable if the spouse is not entitled to their own old-age or disability pension. The court applied the law in effect at the time the facts occurred, prior to the new Social Insurance Law coming into force.

Schlagwörter

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Dahinfallen der Invalidenrente Ehegatte Zusatzrente Alters- und Hinterlassenenversicherung Witwenrente Dauer des nachehelichen Unterhalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 IVG

This provision establishes the conditions for granting a supplementary pension to a spouse, which was the basis for the dispute and the court's decision.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles were cited in relation to the requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

IV.2002.00455

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 12. M?rz 2003

in Sachen

V.___

Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)

IV-Stelle

R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 14. August 2002 V.___, geboren 1945, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente in der H?he von Fr. 956.-- zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2002, mit welcher V.___ sinngem?ss die weitere Ausrichtung der bis April 2002 bezahlten Zusatzrente f?r seine Ehefrau verlangt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse "Versicherung" vom 10. Oktober 2002 (Urk. 7),

in Erw?gung,

dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben,

dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),

dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,

dass gem?ss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunf?higkeit eine Erwerbst?tigkeit aus?bten, Anspruch auf eine Zusatzrente f?r ihren Ehegatten haben, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht,

dass die Ehefrau des Beschwerdef?hrers, A.___, geboren 1940, seit dem 1. Mai 2002 eine AHV-Altersrente bezieht (vgl. Verf?gung vom 14. August 2002, Urk. 8/9b),

dass gem?ss Art. 34 Abs. 1 IVG nur eine Zusatzrente f?r den Ehegatten ausgerichtet werden kann, solange dieser nicht selbst Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hat,

dass mit dem Beginn der Ausrichtung der Altersrente an die Ehefrau die Voraussetzungen f?r die Zusatzrente des Beschwerdef?hrers weggefallen sind, weshalb die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt zu Recht keine Zusatzrente mehr zugesprochen hat,

dass der Beschwerdef?hrer nichts vorbringt, was die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin als unrichtig erscheinen liesse,

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- V.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so

weit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).