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FV140019 • OG ZH FV140019 KI-generiert

Waiver of Optional Written Statement in Mandatory Oral Hearing Proceedings

Geschäftsnummer FV140019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In simplified proceedings where an oral hearing is mandatory under Art. 245 Abs. 2 ZPO, the defendant's waiver of the optional prior written statement cannot lead to a default judgment because the written statement is an opportunity, not an obligation, meaning the court must proceed to schedule the mandatory hearing after the deadline for the written statement has passed, regardless of whether the defendant submits one, especially when the plaintiff has already submitted a written complaint and the defendants are entitled to a full opportunity to respond before the hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 245 Abs. 2 ZPO, Art. 245 ZPO; Waiver of Optional Written Statement in Mandatory Oral Hearing Proceedings: Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.

Schlagwörter

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Verzicht auf mündliche Verhandlung Leitverfahren Zeugnispflicht Verzug Begründungserfordernisse Vorlagebefugnis und Vorlagepflicht Vorgängige Stellungnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.

(Erwägungen:)

D. will für sein Kind keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Er argumentiert, er könne mit einem brasilianischen Einkommen keine schweizerischen Unterhaltsbeiträge bezahlen. An der Schlichtungsverhandlung haben sich die Eltern nicht geeinigt. Am 22. Januar 2013 hat die Anwältin von D. eine Klage gegen das Kind und dessen Mutter eingereicht.

Das Gericht wird eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Kläger hat seine Klage bereits schriftlich begründet. Die Beklagte und ihre Tochter müssen deshalb Gelegenheit erhalten, sich vor der Verhandlung ebenfalls schriftlich zu äussern. Sie dürfen eine schriftliche Klageantwort verfassen, müssen aber nicht (CHRISTIAN FRAEFEL in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 4f. und N 8 zu Art. 245 ZPO). Das Gericht wird nach Ablauf der Frist für die Klageantwort zur Verhandlung vorladen. Falls die Beklagten keine Klageantwort einreichen, wird das für sie keine Nachteile haben.

Bezirksgericht Zürich, ER 10. Abt.

Verfügung vom 28. Januar 2014 Geschäfts-Nr.: FP140019-L / Z1