Protective Filing Acceptance and Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a protective filing (Schutzschrift) seeking the acceptance and six-month retention of the filing, dismissal of any potential subsequent attachment application by the opposing party, or conditioning any attachment on the provision of security. The court accepted the protective filing as the prerequisites under the relevant procedural article were met, but notified the filing party that foreign-language documents must be accompanied by a German translation to be considered. As the proceeding was for preventive legal protection and no party definitively lost, the filing party was ordered to bear the court fee, with the final cost allocation to be determined if the anticipated attachment application is subsequently filed; the protective filing will only remain valid if the anticipated application is received within six months.
Legislator-Regeste
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirms the prerequisites for accepting the submission as a protective writ (Schutzschrift) were met under this article.
Cited by the court to advise the applicant that foreign-language documents require a German translation.
Cited regarding the non-application of statutory stays of deadlines for filing an appeal.
Volltext
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EW200048-L / U
Bezirksrichterin lic.iur. E. Stoffel
Urteil vom 24. November 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ Corp., Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Schutzschrift -2-
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten aufzubewahren; 2. Ein allfälliges Arrestbegehren der B._____ Corp. sei abzuweisen; 3. Eventualiter sei die allfällige Bewilligung eines Arrests von der Leistung einer angemessenen Arrestkaution durch B._____ Corp. abhängig zu machen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B._____ Corp.
Mit Eingabe vom 20. November 2020 (eingegangen am 24. November 2020) stell- te die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Die Voraussetzun- gen von Art. 270 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Deshalb ist die Eingabe als Schutz- schrift entgegenzunehmen. Die Gesuchstellerin ist indes darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich die Amtssprache Deutsch ist, fremdsprachige Akten dem Gericht daher mit einer deutschen Übersetzung einzureichen sind (Art. 129 ZPO).
Da dieses Verfahren nur dem präventiven Rechtsschutz der Gesuchstellerin dient und keine Partei unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens von der Gesuchstelle- rin als Verursacherin zu beziehen.
Es wird erkannt:
1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. November 2020 (act. 1) wird als Schutzschrift entgegengenommen.
2. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die fremdsprachigen Beilagen von ihrem Inhalt her erst berücksichtigt werden, wenn eine Übersetzung auf Deutsch vorliegt.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird von der Gesuchstellerin bezo- gen. Falls das von ihr vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in jenem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird der Ge- suchstellerin die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. -3-
4. Die Schutzschrift findet nur Beachtung, wenn bis zum 24. Mai 2021 das von der vorliegend gesuchstellenden Partei vermutete Gesuch eingeht.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Bezirksrichterin: