Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EW200024 • OG ZH EW200024 KI-generiert

Protective Filing Acceptance and Cost Allocation

Geschäftsnummer EW200024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought the acceptance and six-month retention of a protective filing (Schutzschrift) and the dismissal or conditional approval (upon posting security) of a potential arrest application by the respondent. The court found the prerequisites for accepting the protective filing under the relevant statute to be met, ordering its acceptance and setting a six-month expiry date pending the anticipated arrest application. The court reasoned that the procedure served only the applicant's preventive legal protection, making the applicant responsible for the procedure's costs, and further noted that any non-German attachments would only be considered upon submission of a German translation, as German is the official court language.

Legislator-Regeste

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Art. 270 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO; Protective Filing Acceptance and Cost Allocation: The court found the prerequisites for accepting the protective filing under the relevant statute to be met, ordering its acceptance and setting a six-month expiry date pending the anticipated arrest application. The court reasoned that the procedure served only the applicant's preventive legal protection, making the applicant responsible for the procedure's costs, and further noted that any non-German attachments would only be considered upon submission of a German translation, as German is the official court language.

Schlagwörter

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Genehmigungsverfahren Einreichungsdatum Gesetzlicher Schutz Arrestbegehren Sicherheitsleistung Kostenverlegung Schutzschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 270 Abs. 1 ZPO

Cited as the reason why the submitted document (Schutzschrift) is accepted.

Art. 129 ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for German translation of foreign-language documents, which is then reflected in order no. 2.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the final section regarding the non-applicability of legal time-limit suspensions for filing an appeal.

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Volltext

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz

Geschäfts-Nr. EW200024-L / U

Ersatzrichterin lic. iur. K. Habegger

Urteil vom 22. Mai 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____

gegen

B._____ Corp., Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Schutzschrift

Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):

1. Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten aufzubewahren;

2. Ein allfälliges Arrestbegehren der B._____ Corp. sei abzuweisen;

3. Eventualiter sei die allfällige Bewilligung eines Arrests von der Leistung einer angemessenen Arrestkaution durch B._____ Corp.

abhängig zu machen;

4. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten von B._____ Corp.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 (Datum Eingang) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Die Voraussetzungen von Art. 270 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Deshalb ist die Eingabe als Schutzschrift entgegenzunehmen. Die Gesuchstellerin ist indes darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich die Amtssprache Deutsch ist, fremdsprachige Akten dem Gericht daher mit einer deutschen Übersetzung einzureichen sind (Art. 129 ZPO).

Da dieses Verfahren nur dem präventiven Rechtsschutz der Gesuchstellerin dient und keine Partei unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens von der Gesuchstellerin als Verursacherin zu beziehen.

Es wird erkannt:

1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Mai 2020 (act. 1) wird als Schutzschrift entgegengenommen.

2. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die fremdsprachigen Beilagen von ihrem Inhalt her erst berücksichtigt werden, wenn eine Übersetzung auf Deutsch vorliegt.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird von der Gesuchstellerin bezogen. Falls das von ihr vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in jenem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr definitiv auferlegt.

4. Die Schutzschrift findet nur Beachtung, wenn bis zum 22. November 2020 das von der vorliegend gesuchstellenden Partei vermutete Gesuch eingeht.

5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Ersatzrichterin: